TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/04/0122

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Veröffentlicht am 16.12.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des AN in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Mai 1998, Zl. WST1-BA-8953/6 , betreffend Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Gang des Verwaltungsverfahrens bis zur Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Februar 1991 mit hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0172, wird auf die diesbezügliche Darstellung im genannten Erkenntnis verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid in jenem Umfang auf, in dem dem Beschwerdeführer die Kosten der Ersatzvornahme für die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. April 1998 aufgetragenen "Sofortmaßnahmen" auferlegt wurden. In der Begründung dieses Bescheides hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die ihm vorliegende Aktenlage fest, daß die belangte Behörde entgegen der vom Beschwerdeführer in der damals von ihm erhobenen Beschwerde vertretenen Auffassung davon habe ausgehen können, daß dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei.

Mit dem (nach zweimaliger Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides durch die belangte Behörde) nunmehr ergangenen und vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1998 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Kosten der von der Behörde zur Durchsetzung der ihm mit Bescheid vom 28. April 1987 aufgetragenen Handlungen gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen, nämlich Barauslagen für die Entsorgungsfirma für die Entsorgung des in der Betriebsanlage vorhandenen Sonderabfalles im Ausmaß von 27,4 Tonnen, insgesamt S 396.170,08, zur Bezahlung auferlegt. Zur Begründung führte der Landeshauptmann im wesentlichen aus, wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0172, festgehalten, könne die Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 1987, mit welchem die gegenständlichen Sofortmaßnahmen angeordnet worden seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Das Vorbringen in der Berufung, das sich gegen die Verpflichtung zur Durchführung der Sofortmaßnahmen selbst richte, sei daher unzulässig. Zu prüfen bleibe lediglich, ob die Anordnung und Durchführung der Zwangsvollstreckung selbst sowie die Vorschreibung der Kosten der Zwangsvollstreckung zu Recht erfolgt seien. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, daß der Beschwerdeführer den Verpflichtungen aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. April 1987 nicht nachgekommen sei. Da er zu einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei, dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei, sei die Gewerbebehörde verpflichtet gewesen, nach vorheriger Androhung diese Sofortmaßnahmen auf seine Gefahr und Kosten durchzuführen. Aus dem Verfahrensakt könne ersehen werden, daß dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 1987 eine Nachfrist gesetzt worden sei, die trotz Androhung der Zwangsvollstreckung nicht eingehalten worden sei. Die Ersatzvornahme sei mit Schreiben vom 7. Dezember 1987 angedroht und nach ergebnislosem Ablauf der Frist durchgeführt worden. Die Höhe der Barauslagen mit S 396.170,08 sei aktenkundig und werde in der Berufung auch nicht bestritten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Unterbleiben der in Rede stehenden Kostenvorschreibung verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht er geltend, die Ersatzvornahme setze einen vollstreckbaren Bescheid voraus. Dazu verweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur auf die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1992. Sie setze sich aber mit den einzelnen Angaben und somit mit der Frage der Rechtskraft im Detail nicht auseinander. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis dargestellt habe, habe der Beschwerdeführer nach Zustellung der Vollstreckungsverfügung innerhalb offener Berufungsfrist mit Begleitschreiben das von ihm am 15. Juni 1988 an Dr. K. gerichtete Schreiben in Kopie übersandt. Darin sei ein inhaltliches Vorbringen zu sehen, das von der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die belangte Behörde könne daher nicht von der Rechtskraft des dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Bescheides ausgehen. Die von der belangten Behörde als Kosten vorgeschriebenen Barauslagen seien auch der Höhe nach nicht aufgeschlüsselt worden. Es werde nicht dargelegt, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Aus dem Erstbescheid folge bloß, daß Barauslagen von S 19.308,-- entsprechend der Rechnung der Firma R. vom 17. Oktober 1988 und S 408.862,-- entsprechend der Rechnung der Firma T. Gesellschaft m.b.H. vom 19. Oktober 1988 aufgelaufen seien. Abzüglich eines hereingebrachten Betrages von S 24.000,-- seien somit Barauslagen in einer Gesamthöhe von S 396.170,08 entstanden. Der Hinweis der belangten Behörde, die Höhe dieser Barauslagen sei aktenkundig, bilde keine ausreichende Begründung. Auch die Erstbehörde habe die Höhe der auferlegten Barauslagen nicht ausreichend begründet. Dem Grunde nach werde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers dadurch begründet, daß die Amtshandlung durch sein Verschulden verursacht worden sei. Die Behörde erster Instanz führe hiezu aus, daß die der Behörde erwachsenen Kosten nur dann von Amts wegen zu tragen seien, wenn die Amtshandlung nicht durch das Verschulden eines Beteiligten verursacht worden sei. Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde stellten jedoch in der Begründung der Bescheide dar, aus welchem Grund von einem Verschulden, also von einem dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verhalten, ausgegangen werde. Darüber hinaus seien aber im Hinblick auf das behauptete Verschulden die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes analog heranzuziehen. Gemäß § 31 Abs. 3 VStG dürfe eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen seien. Da die Kosten der Ersatzvornahme nach der Begründung der Behörde erster Instanz auf Grund eines angenommenen Verschuldens über den Beschwerdeführer verhängt worden seien, werde damit letztlich eine Art Verwaltungsstrafe über ihn verhängt. Dementsprechend wäre die Bestimmung des § 31 VStG analog anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtskraft des dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 28. April 1987 in Zweifel zieht, ist er auf die von ihm selbst in der Beschwerde zitierten diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0172, verweisen, mit denen der Verwaltungsgerichtshof seine im fortgesetzten Verfahren sowohl die belangte Behörde als auch ihn selbst bindende Rechtsansicht über die bereits eingetretene Rechtskraft dieses Bescheides geäußert hat. Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit dieser Frage nicht weiter auseinandergesetzt hat.

Mit dem die mangelnde Aufschlüsselung des dem Beschwerdeführer auferlegten Kostenersatzes betreffenden Beschwerdevorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil er mit diesem Vorbringen eine der belangten Behörde allenfalls unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, nach der Bestimmung des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aber nicht jede solche Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, sondern nur eine solche, bei deren Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist dies nicht offenkundig, ist es Sache des Beschwerdeführers, diese Relevanz in der Beschwerde darzutun. Entsprechender Ausführungen über eine derartige Relevanz der vom Beschwerdeführer vermißten Aufschlüsselung des in Rede stehenden Kostenbetrages hätte es aber schon deshalb bedurft, weil ihm einerseits die Zusammensetzung dieses Kostenbetrages schon mit der Begründung des erstbehördlichen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde und ihm andererseits die diesen Beträgen zugrunde liegenden Rechnungen der ausführenden Firmen mit Schreiben der Erstbehörde vom 9. Jänner 1989 zur Kenntnis gebracht wurden und er auch mit Schreiben vom 23. Jänner 1989 dazu Stellung genommen hat.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Rechtslage ergibt, ist die auf § 11 Abs. 1 VVG gestützte Kostenersatzpflicht des in einem behördlichen Vollstreckungsverfahren Verpflichteten, wovon auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erkennbar ausgegangen ist, von einem Verschulden unabhängig. Es gehen daher schon deshalb die auf eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG gerichteten Beschwerdeausführungen ins Leere.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil einerseits aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage zu ersehen ist, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt und andererseits der Beschwerdeführer auch in keiner Weise erkennen läßt, was er in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorzubringen gedachte (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, VfSlg Nr. 11.500).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040122.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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