Entscheidungsdatum
23.05.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2128606-1/30E
L511 2219115-1/2E
L511 2219116-1/2E
L511 2219117-1/2E
L511 2219118-1/2E
L511 2219119-1/2E
L511 2219120-1/2E
L511 2219121-1/2E
L511 2219122-1/2E
L511 2219123-1/2E
L511 2219125-1/2E
L511 2219126-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1. XXXX , vertreten durch PRESSL ENDL HEINRICH BAMBERGER Rechtsanwälte GmbH und 2. XXXX , 3.
XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX , 6. XXXX , 7. XXXX , 8. XXXX , 9. XXXX vertreten durch PRESSL ENDL HEINRICH BAMBERGER Rechtsanwälte GmbH,
10. XXXX , 11. XXXX und 12. XXXX , gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.03.2016, Beitragskontonummer: XXXX , beschlossen (weitere mitbeteiligte Parteien wie in der Anlage zum Bescheid vom 10.03.2016):
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid vom 10.03.2016, Ktnr: XXXX , stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse [OÖGKK] in Spruchpunkt I fest, dass XXXX hinsichtlich der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Disponent im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2014 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlag. In Spruchpunkt II stelte die OÖGKK fest, dass die in der Anlage zum Bescheid angeführten 39 Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund der für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit als Schlafberater als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterlagen (Aktenzahl des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AZ] 43).
1.2. Mit Schreiben datierend zwischen 23.03.2016 und 07.04.2016 erhoben die zwölf beschwerdeführenden Parteien (AZ 45, 48), jeweils fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der OÖGKK.
1.3. Die übrigen Mitbeteiligten erhoben keine Beschwerde.
2. Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 27.09.2016 die Beschwerden samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes 2128606-1 [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-63]).
2.1. Mit Schreiben vom 29.11.2018 zog die rechtsanwaltlich vertretene erstbeschwerdeführende Partei (OZ 12), mit Schreiben vom 06.04.2019 der Viertbeschwerdeführer (OZ 17), mit Schreiben vom 15.04.2019 die Elftbeschwerdeführerin (OZ 23), mit Schreiben vom 16.04.2019 der Achtbeschwerdeführer (OZ 21), mit Schreiben vom 17.04.2019 der Zweitbeschwerdeführer (OZ 19), die Fünftbeschwerdeführerin (OZ 18) und der Zwölftbeschwerdeführer (OZ 22), mit Schreiben vom 25.04.2019 die Sechstbeschwerdeführerin (OZ 24), mit Schreiben vom 29.04.2019 der Drittbeschwerdeführer (OZ 25) und der Neuntbeschwerdeführer (OZ 28), mit Schreiben vom 30.04.2019 die Siebtbeschwerdeführerin (OZ 26) und mit Schreiben vom 01.05.2019 die Zehntbeschwerdeführerin (OZ 27), jeweils die Beschwerde gegen das im Spruch bezeichnete Verfahren zurück.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
1.1. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
1.2. Die beschwerdeführenden Parteien haben mit ihren Schriftsätzen datierend zwischen dem 29.11.2018 und dem 01.05.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die jeweilige Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärungen weisen keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).
1.3. Die Zurückziehungen der Beschwerde bewirken, zumal von den weiteren Mitbeteiligten keine Beschwerden erhoben wurden, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 10.03.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen sind.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2219115.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019