Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
G311 2149370-2/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2019, Zahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.05.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor. Unter Spruchpunkt V. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde im Wesentlichen einerseits auf die Ausführungen zur Begründung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes verwiesen, darüber hinaus jedoch ausgeführt, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine derzeitige wirtschaftliche Situation erforderliche sei, da nicht ausgeschlossen werden könnte, dass er wieder straffällig werde. Der Beschwerdeführer sei am 13.11.2014 ausgereist und etwa sechs Wochen später, am 03.01.2015 bereits wieder in Österreich straffällig geworden. Das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen des Einreiseverbotes habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, zwei Wochen nach seiner Ausreise neuerlich illegal in das Bundesgebiet einzureisen. Es habe sich inzwischen weder die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers verbessert noch hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit etwas verändert. Weder das mehrfache verspüren des Haftübels noch die dem Beschwerdeführer gewährten Rechtswohltaten wie bedingte Entlassung sowie Therapien hätten bis dato gefruchtet. Der Beschwerdeführer stelle daher eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung vorgelegt.
Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet bisher bereits fünfmal einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge blieben bis dato alle erfolglos. Weiters wurde über den Beschwerdeführer bereits einmal von der Landespolizeidirektion XXXX am 04.09.2013 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen, jedoch leben im Kosovo noch seine Eltern. Eine Tochter lebt bei deren Mutter in der Slowakei. Der Beschwerdeführer ist drogensüchtig und im Bundesgebiet bereits fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden.
II. Rechtliche Beurteilung:
§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:
"(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
[...]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nur floskelhaft bzw wurde auf die vorigen Ausführungen zur Erlassung des Einreiseverbotes verwiesen. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde keine ausreichende Grundlage boten, erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis aus folgenden Gründen zu Recht:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2013 wegen § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, zehn Monate bedingte auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Es folgten vier weitere strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2018 wegen § 15 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 zweiter Fall, 223 Abs. 2 und 224, 224a StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Verspüren des Haftübels konnte den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Diese haben den Beschwerdeführer nicht veranlasst, sein Verhalten zu überdenken.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist.
Es sind im Rahmen einer Grobprüfung auch keine Umstände hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in den Kosovo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerde ist derzeit - vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G311.2149370.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019