Entscheidungsdatum
24.05.2019Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2Spruch
W264 2113228-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , nunmehr vertreten durch den Verein XXXX , gegen den Bescheid des BFA vom 19.10.2018, mit welchem dem BF der mit Bescheid des BFA vom 13.8.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten amtswegig aberkannt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2019
A)
den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen
Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 i. V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
- zu Recht erkannt:
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W264.2113228.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019