Entscheidungsdatum
27.05.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1Spruch
W272 1313453-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Braunstein als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Wolfgang BLASCHITZ gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 26.11.2018, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 wurde der dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis vom 30.05.2011, Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 07.05.2018, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Absatz 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde unter Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass die gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG eine auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb von vier Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache übersetzt.
2. Dieser Bescheid wurde mittels RSb an die Wohnadresse - XXXX übermittelt und ein Zustellversuch am 28.11.2018 durchgeführt (ein entsprechender Beleg liegt im Akt auf). Mittels Hinterlegung bei
XXXX begann die Zustellfrist am 28.11.2018.
Seitens des Beschwerdeführer erfolgte keine Änderung der Wohnadresse. Die Abfrage im zentralen Melderegister ergab denselben Wohnsitz, wie im vorgelegten Arbeitsvertrag und ist im Mitarbeiterstammblatt ebenfalls dieser Wohnsitz festgehalten. Der Bescheid wurde nicht behoben.
3. Auf Anfrage der beschwerdeführenden Partei wurde der gegenständliche Bescheid am 24.01.2019 persönlich der Verfahrenspartei übergeben.
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters am 21.02.2019 (Poststempel) eingebracht. Im Beschwerdeschreiben wurde vorgebracht, dass der Bescheid am 24.01.2019 zugestellt wurde und daher die nunmehrige Beschwerde fristgerecht eingebracht wurde.
4. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 wurde der Beschwerdeführer bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 28.11.2018 die vierwöchige Rechtsmittelfrist bereits geendet hat und die am 21.02.2019 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von sieben Tagen gewährt, wobei bis dato keine Stellungnahme einlangte. Eine nochmalige Zustellung des Verspätungsvorhaltes über den elektronischen Datenverkehr mit Rechtsanwälte erfolgte am 13.05.2019, auch hier wurde innerhalb der 7-tätigen Frist keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018 der mit Erkenntnis vom 30.05.2011, Zahl XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 07.05.2018, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde eine auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreisverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 28.11.2018 an der Meldeadresse XXXX rechtmäßig zugestellt. In der Beurkundung wurde festgehalten, dass die Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete demnach mit Ablauf des 27.12.2018. Die am 21.02.2019 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Der Zustellversuch in Obdach Wien XXXX erfolgte am 28.11.2018 und ist durch den Rückschein der Post bestätigt. Die Hinterlegung erfolgte bei der Post 1170 Wien und die Abholfrist begann am 28.11.2018. Gemäß zentrales Melderegister war der BF seit 07.09.2018 an dieser Adresse gemeldet. Mit der verspäteten Vorlage der Beschwerde wurde, die oa. Anschrift als Wohnadresse des BF bekanntgegeben, ebenfalls im Arbeitsvertrag beginnend mit 12.11.2018 und in dem dazugehörenden Mitarbeiterverzeichnis. Sodass das Gericht von der oa. Adresse als Zustelladresse ausgeht. Ein Verspätungsvorhalt des Gerichtes vom 04.04.2019 und 13.05.2019 über die korrekte Zustellung und der verspäteten Einbringung der Beschwerde wurde durch den BF bzw. dessen Vertreter nicht widersprochen bzw. Ergänzendes nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs.2 AVG).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Aufgrund den unwidersprochen vorhandenen Beweismitteln, war davon auszugehen, dass der BF an der oa. Adresse sich regelmäßig aufhält.
§ 17 Abs. 2 ZustellG: Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17 Abs. 3 ZustellG: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein. Zwar macht ein - wie hier vorliegender - ordnungsgemäßer Zustellnachweis als öffentliche Urkunde Beweis über die Zustellung; allerdings ist der Gegenbeweis (etwa dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei; vgl. § 292 Abs. 2 ZPO) möglich (vgl. VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Weder in der Beschwerde wurde ein Gegenbeweis vorgelegt oder behauptet, noch wurde der Verspätungsvorhalt des Gerichtes durch den BF bzw. dessen Vertreter beantwortet.
Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2018 (Mittwoch) durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt (§ 17 und § 22 Abs. 1 ZustellG) und endet gemäß § 33 Abs.2 die Beschwerdefrist sohin mit Ablauf des 27.12.2018 (Donnerstag aufgrund des Feiertages am 26.12.2018).
Da die gegenständliche Beschwerde am 21.02.2019 eingebracht wurde und sohin nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen. Dass der Bescheid am 14.01.2019 persönlich an die Verfahrenspartei übergeben wurde, führt nicht dazu, dass die Beschwerdefrist neu zu laufen beginnt. Ein sonstiger Antrag wurde nicht gestellt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W272.1313453.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019