Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A-Ges.m.b.H. in E, vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. Juli 1995, Zl. 242.555/2-II/4/95, betreffend Kraftfahrlinienkonzession, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Steiermark erließ den Bescheid vom 3. Jänner 1995, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Das Ansuchen des Verkehrsunternehmens A-GesmbH vom 11. Juni 1994 um Erteilung einer Konzession für einen weiteren Streckenabschnitt, und zwar
Bad Waltersdorf, Ort - L 401 - Knoten
Bad Waltersdorf/Sebersdorf der A 2 - Autobahn A 2 - Knoten Hartberg - B 50 - Hartberg, Schulzentrum Erlengasse - Hartberg, Haltestelle Ankerhof
zur bestehenden Kraftfahrlinie Kaindorf, Schulen - Kaindorf, Gh Zur Post - Falzbergerkreuz - Marbach, Abzweigung - Ebersdorf, Gemeindeamt - Neustift, Kreuzung - Sebersdorf, Ort - Bad Waltersdorf, Schulen
mit den weiteren Streckenabschnitten
a.) Falzbergerkreuz - Pirchegg, Bildstock (Stichfahrt) - Kopfing, Oswald - Kundegraben, Ort - Auffenberg - Auffen, Volksschule - Großhart - Linzbühel - Neustift, Ertl - Neustift, Kreuzung
b.) Marbach, Abzweigung - Marbach, Höhe - Holzhöhe - Kopfing, Dorf (Stichfahrt) - Kopfing, Banklwirt - Kaindorf, Gh Zur Post und
c.) Sebersdorf, Ort - Sebersdorf, Haller Kreuzung - Piwetzmühle - Haltestelle Bad Waltersdorf, Piwetzmühle (an der L 401)
wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 3 und 4 Abs 1 Z 5 lit b Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl 84 idF BGBl 128/1993."
Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß auch die Verkehrsbetriebe G-KG um Erweiterung der Kraftfahrlinie Graz - Hartberg - Schäffern um die Strecken
"h.) Hartberg, Ort - B 50 - Zufahrt Knoten Hartberg der A 2 - bzw umgekehrt und
i.) Knoten Bad Waltersdorf/Sebersdorf der A 2 - Zufahrt L 401 bzw umgekehrt"
angesucht habe. Diesem Antrag sei vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 3. Jänner 1995 unter Vorschreibung der Auflage "Von den Haltestellen in Sebersdorf und Bad Waltersdorf dürfen keine Fahrgästen nach Hartberg, Ort bzw umgekehrt befördert werden" stattgegeben worden. Bei beiden Ansuchen (jenem der G-KG und jenem der Beschwerdeführerin) handle es sich zwar keineswegs um ein und dieselbe Strecke, doch wäre bei antragsgemäßer Stattgebung beider Anträge derselbe Effekt (insbesondere Schnellkurse zwischen Hartberg und Sebersdorf/Waltersdorf über die Autobahn) erzielt worden. In beiden Verfahren hätten die ÖBB, Kraftwagendienst, "massive" Einwände unter Hinweis auf die unbeschränkte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie 6525 Fürstenfeld - Hartberg erhoben. Die Befürchtungen des Kraftwagendienstes, daß jeweils durch Stattgebung beider Anträge "auf Teilstrecke" ein Einnahmenverlust von 33 % zu befürchten sei, sei für die belangte Behörde nachvollziehbar, weil die Kraftfahrlinie 6525 tatsächlich parallel zur A 2 auf der L 401 zwischen Hartberg - Sebersdorf - Bad Waltersdorf verkehre. Die Beschwerdeführerin irre jedenfalls, wenn sie in ihrer Berufung feststelle, es sei der G-KG die Genehmigung für den gleichen Streckenabschnitt erteilt worden, und zwar mit einem Bedienungsverbot zwischen Bad Waltersdorf und Sebersdorf zu Gunsten der Beschwerdeführerin. Der Landeshauptmann von Steiermark habe mit Bescheid vom 3. Jänner 1995 die Konzession für die Anschlußstücke an die A 2 wohl erteilt, allerdings mit folgender Auflage: "Von den Haltestellen in Sebersdorf und Bad Waltersdorf dürfen keine Fahrgäste nach Hartberg, Ort bzw umgekehrt befördert werden". Das heiße, er habe weder ein Bedienungsverbot zwischen Bad Waltersdorf und Sebersdorf zu Gunsten der Einschreiterin vorgeschrieben, noch sei er dem Wunsch der G-KG nach einer Schnellverbindung zwischen Bad Waltersdorf/Sebersdorf und Hartberg gefolgt, weil dies eine wirtschaftlich unzumutbare Konkurrenz für den Kraftwagendienst der ÖBB bedeutet hätte. Die G-KG habe auf Grund des gegenständlichen Bescheides daher in diesem Bereich nur das Recht einer Beförderung von Fahrgästen über die A 2, die bei Haltestellen vor Bad Waltersdorf und Sebersdorf einstiegen und bei Haltestellen nach Hartberg, Ort bzw. umgekehrt ausstiegen. Daher wären auch bei Stattgebung des Ansuchen der Beschwerdeführerin als einziger Schutz für den Kraftwagendienst Bedienungs- bzw. Halteverbote nicht nur für die Erweiterungsstrecke - wie von der Beschwerdeführerin angeboten -, sondern auch für den bereits genehmigten Streckenteil Sebersdorf - Bad Waltersdorf nach Hartberg vorzuschreiben gewesen. Da die Einschreiterin nicht nur in ihrem Ansuchen, sondern noch einmal dezidiert in ihrer Berufung dargelegt habe, daß sie mit dem gegenständlichen Konzessionsansuchen nur das Anbieten einer Art Schnelldienst zur bereits bestehenden Verbindung von Bad Waltersdorf nach Hartberg verfolge, wäre ihre Absicht durch ein solches Verbot "ad absurdum geführt und die Genehmigung der Erweiterungsstrecke nicht nur allenfalls unwirtschaftlich sondern völlig sinnlos geworden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 - KflG 1952 in der Fassung BGBl. Nr. 128/1993 bestimmt:
"§ 4. (1) Die Konzession kann erteilt werden, wenn:
1. Der Bewerber (Konzessions- oder Genehmigungswerber) zuverlässig und fachlich geeignet ist und die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt,
2. der Bewerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z. 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie andere Unternehmen, die ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben, sind österreichischen Unternehmen gleichgestellt.
...
4. die Art der Linienführung eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet und
5. das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschlußgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) die neue Kraftfahrlinie auf Strecken durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr nicht eignen, oder
b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehres durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe und einer von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Konzessionsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt."
Die belangte Behörde stützt ihre Abweisung des Konzessionsansuchens der Beschwerdeführerin auf den Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952.
Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung der belangten Behörde, die gegenständliche Konzessionserweiterung sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern "völlig sinnlos", bekämpft, ist sie im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. Februar 1990, Slg. Nr. 13.118/A, hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z. 4 KflG 1952 ausgeführt hat, kommt der Behörde - anders als zur Rechtslage vor Aufhebung der Z. 3 des § 4 Abs. 1 KflG 1952 durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 12.236/1989) - kein Wahlrecht zwischen mehreren Bewerbern in dem Sinne zu, daß dem Bewerber der Vorzug zu geben ist, dessen Art der Linienführung eine zweckmäßigere und wirtschaftlichere Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses gewährleistet, würde doch auf diese Weise der Wegfall des entsprechenden Verkehrsbedürfnisses unterlaufen. Entspricht die Art der Linienführung der beantragten Konzession der Z. 4 des § 4 Abs. 1 KflG 1952, gewährleistet sie also eine zweckmäßige und wirtschaftliche Befriedigung des in Betracht kommenden Verkehrsbedürfnisses, dann hat der Bewerber, und zwar jeder Bewerber, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession. Diese Ausführungen haben auch hinsichtlich des Ausschlußgrundes des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 zu gelten.
Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift ihren Erwiderungen auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin, es sei sehr wohl ein "Bedarf" gegeben, voranstellt, die Konzessionsbehörden seien nicht berechtigt, den Bedarf für die Einrichtung einer Kraftfahrlinie isoliert zu prüfen, bei Vollziehung des § 4 Abs. 1 Z. 5 KflG 1952 dürfe die Frage des Bedarfes allerdings mitberücksichtigt werden, so nimmt sie offenbar (verkürzt) auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.236/1989 Bezug. Darin hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt:
"Die Bundesregierung geht in Pkt. 1 ihrer Äußerung von einem untrennbaren Zusammenhang zwischen der Z. 3 und der Z. 5 des § 4 Abs. 1 KflG aus und meint, daß ohne Geltung der Z. 3 die Behörde nicht prüfen könnte, ob das (die) bestehende(n) Verkehrsunternehmen seine (ihre) Verkehrsaufgaben restlos erfüllt(en), daß also die Z. 3 eine unentbehrliche Ergänzung der Z. 5 sei.
Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der Bundesregierung der Sache nach zwar bei, daß es unsachlich wäre, auch solche Verkehrsunternehmen (durch Gewähren eines gewissen Konkurrenzschutzes) zu fördern, die ihren Verkehrsaufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen.
Er kann aber der geschilderten Ausgangsposition der Bundesregierung nicht folgen: Im Falle der Aufhebung der Z. 3 des § 4 Abs. 1 KflG 1952 ist es zulässig, bei Vollziehung der Z. 5 zu klären, ob ein Verkehrsbedürfnis gegeben ist, und diesen Umstand bei Anwendung der Z. 5 mitzuberücksichtigen. Allerdings ermächtigt das Gesetz nach Aufhebung der Z. 3 die Behörde nicht mehr dazu, allein wegen des Mangels eines entsprechenden Verkehrsbedürfnisses die Konzession zu versagen; gegen eine bloße Mitberücksichtigung des Verkehrsbedürfnisses als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente hegt der Verfassungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Meinung an, daß nämlich das Verkehrsbedürfnis bei Anwendung der Z. 5 lit. b (und lit. c) des § 4 Abs. 1 KflG 1952 als eines der zu beachtenden Sachverhaltselemente mitzuberücksichtigen ist. Das heißt aber, daß eine solche Mitberücksichtigung im Hinblick auf die Schutzposition des Inhabers der bereits bestehenden Kraftfahrlinie vorzunehmen ist. Besteht doch der Zweck der Regelung darin, bestehende Verkehrsunternehmen durch Gewährung eines gewissen Konkurrenzschutzes zu fördern, wobei die sachliche Rechtfertigung dafür im Umstand liegt, daß das bestehende Verkehrsunternehmen ein Verkehrsbedürfnis befriedigt (im Sinne der "Erfüllung der Verkehrsaufgaben" nach § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952). Eine "Mitberücksichtigung" der Verkehrsbedürfnisse bei Anwendung des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 liegt aber nicht mehr vor, wenn eine solche nicht im Zusammenhang mit der Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die bestehenden Verkehrsunternehmer erfolgt, sondern - wie hier - losgelöst von den Schutzinteressen des bestehenden Verkehrsunternehmens das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Entscheidungskriterium herangezogen wird. Im Beschwerdefall wird nämlich im angefochtenen Bescheid die Aussage getroffen, es würde bei Vorschreibung des als erforderlich angesehenen Bedienungsverbotes "die Absicht (der Beschwerdeführerin) ... ad absurdum geführt und die Genehmigung der Erweiterungsstrecke nicht nur allenfalls unwirtschaftlich sondern völlig sinnlos". In Wahrheit wird damit das Verkehrsbedürfnis an der neuen Kraftfahrlinie als Abweisungsgrund herangezogen und auf diese Weise das Ergebnis der Aufhebung des § 4 Abs. 1 Z. 3 KflG 1952, in der das Verkehrsbedürfnis - unter Verstoß gegen Art. 6 StGG - als Verleihungsvoraussetzung normiert worden war, unterlaufen. In einem solchen Fall hat es vielmehr dabei zu bleiben, daß vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit es grundsätzlich Sache des Unternehmers ist, bei der Wahl und Umschreibung des seinem Verleihungsantrag zugrunde gelegten Vorhabens betriebswirtschaftlich zu disponieren (vgl. auch dazu VfSlg. 12.236/1989 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
Diese Verkennung der Rechtslage würde nicht schon zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die (weitere) Annahme der belangten Behörde zutreffend wäre, das umschriebene Bedienungsverbot sei zum Schutz des bestehenden Verkehrsunternehmens im Grunde des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 erforderlich.
Nach § 6 Abs. 3 KflG 1952 können im Konzessionsbescheid aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden.
Das Wesen von Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 KflG 1952 besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vlg. hiezu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0131). Das heißt, daß solche Auflagen nur im Zusammenhang mit dem Konzessionsbescheid vorgeschrieben werden können. Das KflG 1952 ermächtigt die Behörde nicht, rechtskräftige (Konzessions-)Bescheide aus anderen als den in § 68 Abs. 3 AVG genannten Gründen durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen abzuändern (anders etwa § 79 GewO 1994).
Wenn es also zutrifft, daß nur durch eine auch den bereits genehmigten Streckenteil Sebersdorf - Bad Waltersdorf nach Hartberg vorzuschreibende Auflage (Bedienungsverbot) die Schutzinteressen des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 gewahrt werden können, so wäre im Ergebnis die Abweisung des Konzessionsansuchens der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig, weil eine derartige Auflagenvorschreibung nach dem Vorgesagten rechtlich nicht zulässig ist.
Um dies beurteilen zu können, hätte es aber, was die Beschwerdeführerin zutreffend rügt, einer der Bestimmung des § 60 AVG entsprechenden Begründung der Entscheidung hierüber bedurft. Die Behörde hat jedoch nur einen Vergleich mit dem Konzessionsverfahren der G-KG angestellt, ohne darzulegen, warum aus öffentlichen Rücksichten (zum Schutz der bestehenden Kraftfahrlinie der ÖBB) eine in die Rechtskraft eines Konzessionsbescheides der Beschwerdeführerin eingreifende Auflagenvorschreibung erforderlich gewesen wäre. Die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels wurde von der Beschwerdeführerin auch aufgezeigt, indem sie ausführte, es sei völlig ausgeschlossen, daß aus den Ortschaften Sebersdorf und Bad Waltersdorf 50 Schüler mit dem Kraftwagendienst der ÖBB nach Hartberg fahren würden. So viele Schüler würden zwar insgesamt nach Hartberg transportiert, der Großteil bestehe aber aus Hauptschülern und Volksschülern, die im örtlichen Nahebereich die Volksschulen in Buch und Hartberg sowie die Hauptschule in Hartberg besuchten. Diese Schüler seien durch die von der Beschwerdeführerin angestrebte Verbindung über die A 2, wo ein Zusteigen ausgeschlossen sei, überhaupt nicht betroffen.
Der Begründungsmangel in diesem entscheidungswesentlichen Punkt hindert die Nachprüfung des Bescheides auf die inhaltliche Gesetzmäßigkeit. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Für das fortzusetzende Verfahren ist vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens noch folgendes anzumerken. Aus dem Umstand, daß die Beschwerdeführerin zeitlich früher als die G-KG das Konzessionsansuchen stellte, vermag die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der Konzession abzuleiten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0198). Weiters erstreckt sich der durch § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. c KflG 1952 eingeräumte Interessensschutz nur auf eine bereits von einer Konzession erfaßte (Teil-)Strecke (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0025).
Wien, am 16. Dezember 1998
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030228.X00Im RIS seit
11.07.2001