TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 G301 2218712-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs5
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G301 2218712-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Argentinien, vertreten durch XXXX in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 04.04.2019, XXXX XXXX, betreffend

Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 05.04.2019, wurde gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Argentinien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

Mit dem am 06.05.2019 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit 03.05.2019 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.05.2019 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Argentinien.

Der BF ist am XXXX in Buenos Aires geboren und lebte von seiner Geburt bis zum Jahr 1970 in Argentinien. Danach lebte er mit seiner Mutter in den USA.

Der BF lebt seit Anfang 1987 in Österreich. Dem BF wurde zuletzt vom Magistrat der Stadt Wien (MA 35) ein unbefristeter Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU", XXXX(Dokumentengültigkeit von XXXX2017 bis XXXX2022), erteilt.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) XXXX vom XXXX2013 RK 03.04.2013

§ 107 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2011

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2013

zu XXXX RK 03.04.2013

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX2013

XXXX vom XXXX2016

02) XXXX vom XXXX2017 RK 16.10.2017

§§ 107a (1), 107a (2) Z 1, 107a (2) Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2017

Freiheitsstrafe 2 Monate

Vollzugsdatum XXXX2017

03) XXXX vom XXXX2018 RK 06.09.2018

§§ 107a (1), 107a (2) Z 1, 107a (2) Z 2 StGB

§ 297 (1) 1. Fall StGB

§ 288 (4) StGB

§§ 107 (1), 107 (2) StGB

§ 297 (1) 2. Fall StGB

§ 107c 81) Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX2018

Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

zu XXXX RK 06.09.2018

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX2018

XXXX vom XXXX2018

Der BF verfügt über enge private Bindungen in Österreich. Der BF spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau und ist in Österreich umfassend und nachhaltig sozial integriert.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zu den privaten Bindungen, zu den Deutschkenntnissen und zur sozialen Verankerung in Österreich stützen sich auf das glaubhafte Vorbringen des BF in der Stellungnahme vom 08.03.2019 (Verwaltungsakt AS 121) und in der gegenständlichen Beschwerde.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid auf Grund von verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Mängeln sowie infolge Verkennung der maßgeblichen Rechtslage in seiner Gesamtheit als rechtswidrig:

Die belangte Behörde hat die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung auf den Tatbestand des § 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., gestützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"§ 52. [...]

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde."

Der BF ist in Österreich auf Dauer rechtmäßig niedergelassen und verfügt über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU".

Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung zwar zutreffend die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG zugrunde gelegt, allerdings lässt der angefochtene Bescheid konkrete Sachverhaltsfeststellungen für eine darauf beruhende rechtliche Beurteilung im Zusammenhalt mit den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG gänzlich vermissen.

In der Begründung des Bescheides legt die belangte Behörde nur mit allgemein gehaltenen Formulierungen und modulhaften Ausführungen, losgelöst von einem - bezogen auf den vorliegenden Einzelfall - individuell zu klärenden Sachverhalt, dar, dass alle Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes nach diesen Bestimmungen vorliegen würden.

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde dem BF zwar sein - insoweit unstrittiges - strafrechtswidriges Verhalten aufgrund dreier strafgerichtlicher Verurteilungen vorhält, sie allerdings weder bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes noch in der diesbezüglichen Beweiswürdigung auch nur ansatzweise näher konkretisierte oder nachvollziehbare Ausführungen trifft. So beschränkt sich die Begründung des Bescheides - an mehreren Stellen fast wortgleich wiederholend (siehe S. 3 bis 5) - darauf, dass der BF am XXXX2013, am XXXX2017 und am XXXX2018 zu Freiheitsstrafen im näher angeführten Umfang rechtskräftig verurteilt worden sei.

Weitere Angaben zu den diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten, insbesondere zu deren Art und Schwere, fehlen jedoch zur Gänze. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (S. 29 und 30) wird - dort allerdings völlig disloziert - kurz auf den objektiven Tatbestand der Straftaten eingegangen. Entsprechende Sachverhaltsfeststellungen hat die belangte Behörde jedoch nicht getroffen.

Was die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG anbelangt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde überhaupt keine konkreten oder sonst nachvollziehbaren Umstände dargelegt hat, wonach die Annahme gerechtfertigt wäre, dass der weitere Aufenthalt des BF eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellen würde. In der Begründung des Bescheides beschränkt sich die belangte Behörde auf den Hinweis, dass sich die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes - wörtlich zitiert - "aus den oben angeführten schweren Verurteilungen, die auf den gleichen schädlichen Neigungen beruhen", ergeben würden (S. 21). Welche Feststellungen dies wären und woraus sich die Schwere der Verurteilungen und die gleiche schädliche Neigung konkret ergeben würden, wird jedoch nicht dargelegt (siehe auch S. 23).

Selbst wenn die Tatsache unbestritten ist, dass der BF drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, so lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nähere fallbezogene Erwägungen vermissen, weshalb beim BF auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein solches Fehlverhalten anzunehmen gewesen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer gegenwärtigen und als hinreichend schwer zu qualifizierenden Gefahr rechtfertigen würde.

In der rechtlichen Beurteilung zur Erlassung des Einreiseverbots (S. 30) führt die belangte Behörde Folgendes aus:

"Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist."

Von welchen in der Person des BF gelegenen Umständen die belangte Behörde dabei aber ausgegangen wäre, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, insbesondere woraus sich das Fehlverhalten und das Gesamtverhalten des BF konkret ergeben würde oder wodurch es gekennzeichnet wäre, ist für das erkennende Gericht aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht einmal ansatzweise ergründbar.

Auch was das Vorliegen der "Gegenwärtigkeit" einer solchen Gefahr anbelangt, beschränkt sich die Begründung des Bescheides nur knapp darauf, dass die - wörtlich zitiert - "letzte und schwerste Verurteilung" nur wenig mehr als ein halbes Jahr zurückliege. Weitere Angaben dazu fehlen jedoch ebenso.

Gerade im Hinblick auf die tatsächliche Art und Schwere der vom BF begangenen Straftaten, die - mit Ausnahme einer teilweise als Verbrechen qualifizierten Verleumdung nach § 297 Abs. 1 2. Fall StGB mit Urteil vom XXXX2018 - allesamt strafrechtliche Vergehen darstellten (gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung, Verleumdung), sind auch sonst unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF in Österreich während seines seit 1987 dauernden legalen Aufenthalts keinerlei Umstände hervorgekommen, wonach im vorliegenden Fall eine vom BF ausgehende hinreichend schwere Gefahr angenommen werden könnte.

Der belangten Behörde muss im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensführung und der Gestaltung des Ermittlungsverfahrens insgesamt vorgeworfen werden, dass sie den BF zur Wahrung des Parteiengehörs nie persönlich einvernommen hat, sondern sich mit der Einräumung eines schriftlichen Stellungnahmerechts begnügt hat, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb es der belangten Behörde gerade im Hinblick auf den seit mehr als 30 Jahre dauernden legalen Aufenthalts in Österreich nicht zumutbar gewesen wäre, den BF zum Verfahrensgegenstand im Rahmen einer Einvernahme zu befragen, um so unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zum Zweck der Vornahme der gesetzlich geforderten Gefährdungsprognose auch einen persönlichen Eindruck vom BF zu gewinnen.

Gerade in diesem Zusammenhang muss der belangten Behörde nämlich auch vorgeworfen werden, dass sie im Bescheid trotz der mit Eingabe vom 08.03.2019 (AS 121) übermittelten inhaltlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters keinerlei Feststellungen zu den privaten Bindungen und zur sozialen Verankerung des BF in Österreich getroffen hat, obwohl dies schon im Hinblick auf den seit über 30 Jahre dauernden Aufenthalts geboten gewesen wäre. In der Begründung des Bescheides beschränkt sich die belangte Behörde in völlig unzureichender Weise nur darauf, dass der BF in Österreich keine familiären Bindungen und Beziehungen habe. Die belangte Behörde hat sich aber weder mit Umständen des Privatlebens noch mit der sozialen Integration des BF in Österreich auseinandergesetzt.

Letztlich ist der belangten Behörde im Hinblick auf den überaus langen Aufenthalt des BF außerhalb Argentiniens vorzuwerfen, dass sie sich bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung nicht näher mit der ebenso wesentlichen Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit der BF noch über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Argentinien verfügt. So lebte der im Jahr 1966 in Buenos Aires geborene BF nur bis 1970 in Argentinien, danach lebte er mit seiner Mutter in den USA, von wo aus er Anfang 1987 nach Österreich emigrierte.

Insgesamt war der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie die bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geforderte Genauigkeit und Sorgfalt jedenfalls vermissen ließ und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung - und damit zusammenhängend mit einem befristeten Einreiseverbot - in rechtlicher Hinsicht nur völlig unzureichend und in Verkennung der maßgeblichen Rechtslage begründet hat.

Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen als rechtswidrig erweist, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Verwaltungsgerichtshof sind nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Bundesverwaltungsgericht, nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Revision ist dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2218712.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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