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41/02 Staatsbürgerschaft;Norm
StbG 1965 §7 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/01/0285 E 16. Dezember 1998 98/01/0363 B 17. Februar 1999 98/01/0369 E 16. Dezember 1998Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des I in Wien, vertreten durch Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwalt in Wien VIII, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 1. Dezember 1997, Zl. MA 61/III - P 23/96, betreffend Feststellung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1997 hat die Wiener Landesregierung in Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 1996 auf Feststellung der Staatsbürgerschaft ausgesprochen, daß der Beschwerdeführer weder durch Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250 (StbG 1965), noch auf andere Weise die Staatsbürgerschaft erworben habe und daher nicht österreichischer Staatsbürger sei.
Der Beschwerdeführer sei am 3. März 1969 als ehelicher Sohn eines Staatsangehörigen der damaligen UdSSR in Swerdlowsk geboren worden. Seine Mutter habe im Zeitpunkt seiner Geburt sowohl die sowjetische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft besessen. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StbG 1965 in der bis zur Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983, BGBl. Nr. 170, geltenden Fassung habe der Beschwerdeführer bei der Geburt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft erworben, weil er von seinen Eltern kraft (sowjetischen) Gesetzes die sowjetische Staatsangehörigkeit erworben habe.
Das Vorbringen, der Ehemann seiner Mutter sei nicht sein leiblicher Vater, habe der Beschwerdeführer nicht beweisen können. Der Beschwerdeführer, der nach acht Ehejahren seiner Mutter geboren worden sei, habe selbst vorgebracht, von seiner Mutter als ehelicher Sohn bezeichnet worden zu sein; der Ehemann der Mutter habe ihn als sein Kind anerkannt. Der Beschwerdeführer sei somit nach dem im Zeitpunkt seiner Geburt geltenden sowjetischen Recht als eheliches Kind anzusehen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Ansicht der belangten Behörde, daß er ehelich geboren worden sei und im Zeitpunkt seiner Geburt die sowjetische Staatsbürgerschaft erworben habe, nicht.
Die Abs. 1 und 2 des § 7 StbG 1965 in der im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers in Geltung stehenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 hatte folgenden Wortlaut:
"(1) Ein eheliches Kind erwirbt mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn sein Vater in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist oder die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens besessen hat.
(2) Ist der Vater Fremder oder war er es im Zeitpunkt seines vor der Geburt des Kindes erfolgten Ablebens, so erwirbt das eheliche Kind, dessen Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt Staatsbürgerin ist, mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn es sonst staatenlos wäre."
Da der eheliche Vater des Beschwerdeführers unstrittig nicht österreichischer Staatsbürger war und der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Geburt - ebenso unstrittig - die sowjetische Staatsbürgerschaft erworben hat, erfüllt er die Voraussetzungen der zitierten Bestimmung nicht. Er hat daher nicht mit Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben.
Falls die Mutter - wie die belangten Behörde feststellte - im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürgerin gewesen ist, hätte der Beschwerdeführer gemäß Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 unter den dort genannten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft innerhalb von drei Jahren ab dem 1. September 1983 durch Abgabe der Erklärung, der Republik Österreich als getreuer Staatsbürger angehören zu wollen, erwerben können. Eine derartige Erklärung hat der Beschwerdeführer jedoch unstrittig nicht abgegeben.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß es rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, für die Frage des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch Geburt das im Zeitpunkt der Geburt in Geltung stehende Recht anzuwenden. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen gehindert gewesen sei, rechtzeitig einen Antrag gemäß Art. II der Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983 zu stellen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß § 58c Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG 1985), wonach Personen, die sich vor dem 9. Mai 1945 als österreichische Staatsbürger wegen befürchteter Verfolgung in das Ausland begeben haben, die Staatsbürgerschaft durch Anzeige dieser Umstände erwerben können, analog auch auf ihn anwendbar sei. In diesem Zusammenhang äußert er verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung. Diese Ausführungen gehen schon deswegen ins Leere, weil mit dem angefochtenen Bescheid nicht über einen Staatsbürgerschaftserwerb durch Anzeige gemäß § 58c StbG 1985 entschieden wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010248.X00Im RIS seit
20.11.2000