Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G301 2215107-2/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Nigeria, BFA-Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu Recht erkannt:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die
für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom XXXX2019, Zl. XXXX, von dem im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 10.01.2019 um 10:40 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die vom BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen diesen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem am 05.03.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung verkündeten und am 14.03.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG), XXXX, als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie der beschwerdeführenden Partei die Leistung des von der belangten Behörde beantragten Kostenersatzes im näher dargelegten Umfang auferlegt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (im Folgenden: VfGH) vom XXXX2019, Zl. XXXX, wurde dem vom BF in der dort anhängigen Beschwerdesache gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge gegeben.
Am 03.05.2019 langten beim BVwG die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der amtswegigen Überprüfung der andauernden Anhaltung in Schubhaft vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde (datiert mit 29.04.2019) ein. Darin wurde nach Darlegung der Gründe beantragt, das BVwG möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.05.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum (AHZ) XXXX und eine bevollmächtigte Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 10.05.2019 eingebrachten und mit 09.05.2019 datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Identitätsdokumente wurden nicht vorgelegt. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.
Der vom BF nach unrechtmäßiger Einreise am 17.11.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 19.04.2017 rechtskräftig abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Die vom BF gegen diesen abweisenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom XXXX2017, XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dem BF wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
Am 21.06.2017 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) bei der Nigerianischen Botschaft eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde der BF am 16.02.2018 von der Botschaft als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert.
Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung verließ der BF das Bundesgebiet nicht, sondern stellte am 28.02.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Ladung vom 05.03.2018 wurde der BF für eine Einvernahme vor das BFA im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geladen, der BF blieb diesem Einvernahmetermin unentschuldigt fern und gab dem BFA seinen Aufenthaltsort auch nicht bekannt. Der BF wurde sodann im Zentralen Melderegister (ZMR) und im bisherigen Grundversorgungsquartier abgemeldet.
Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2018 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2018 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom XXXX2018, XXXX, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 28.09.2018 als unbegründet abgewiesen.
Am 05.11.2018 wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 09.01.2019 wurde der BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen und festgenommen.
Die BF verfügt über keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Der BF verfügt über keine zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ausreichenden Mittel und über keine eigene Unterkunft.
Der BF war bis zuletzt nicht bereit, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifkates (HRZ) durch die Nigerianische Botschaft wurde gegenüber der belangten Behörde für den 10.05.2019 in Aussicht gestellt. Überdies wurde von der belangte Behörde eine Abschiebung auf dem Luftweg für den 16.05.2019 geplant.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der BF ist in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen nicht substanziiert entgegengetreten und hat auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor.
Die Feststellungen beruhen überdies auf dem am 14.03.2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG vom XXXX2019 zur GZ XXXX.
Die Feststellung zu der zeitnah in Aussicht gestellten Ausstellung eines HRZ durch die Nigerianische Botschaft und zur geplanten Abschiebung beruht auf der diesbezüglichen glaubhaften Auskunft der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Auszug aus der relevanten E-Mail-Kommunikation).
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des BF und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bis zuletzt als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten (wiederholte Nichtmitwirkung im Asylverfahren, etwa durch Untertauchen und Nichtbekanntgabe seines Aufenthaltsortes) seinen Unwillen unter Beweis gestellt, am Verfahren mitzuwirken und sich an geltende Rechtsvorschriften zu halten sowie den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stehen.
Die Feststellung, dass der BF bis zuletzt keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung aus Österreich auszureisen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seiner beharrlichen Weigerung den ihm gegenüber ausgesprochenen und rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen nachzukommen. Vielmehr stellte der BF nach negativem Abschluss des erstens Asylverfahrens einen weiteren - letztlich wiederum unbegründeten - Antrag auf internationalen Schutz. Aber auch nach rechtskräftigem negativen Abschluss dieses zweiten Asylverfahrens leistete der BF der erneut ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung nicht Folge, sondern tauchte unter, um sich so dem Zugriff durch die Behörden zu entziehen. Zuletzt wiederholte der BF auch in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 seine bisherige Absicht, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):
§ 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 i. d.g.F., lautet:
"§ 22a. [...]
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde."
Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 10.01.2019 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr (auf Grund des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 3 FPG) weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.
Zunächst ist festzuhalten, dass den vom BVwG im Erkenntnis vom 05.03.2019 dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weiterhin unverändert Geltung zukommt.
Der BF wurde bereits von der Nigerianischen Botschaft als Staatsangehöriger von Nigeria identifiziert. Dem BFA wurde schließlich von der Nigerianischen Botschaft für den 10.05.2019 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für die Rückführung des BF nach Nigeria zugesagt.
Da somit eine zeitnahe Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Nigeria nach Vorliegen des HRZ als sehr wahrscheinlich gilt und sich der BF bislang trotz mehrmaliger rechtskräftiger Entscheidungen beharrlich geweigert hat, seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachzukommen und in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, kann von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden. So wird der Sicherungsbedarf gerade auch dadurch verstärkt, dass der BF nunmehr davon in Kenntnis ist, dass eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht und er somit seine illegalen Reisebewegungen nicht mehr fortsetzen kann und ihm dadurch auch eine illegale Weiterreise von Österreich in andere europäische Staaten verunmöglicht wird, um damit etwa auch einer Abschiebung in den Herkunftsstaat zuvorzukommen. Die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, welche sich aus seinem bereits näher dargelegten Gesamtverhalten ergibt, lässt eine Fluchtgefahr durchaus als erheblich erscheinen. Ergänzend dazu wird auch auf die Entscheidungsgründe im schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG vom 14.03.2019 verwiesen.
Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell jedenfalls von einer als erheblich zu qualifizierenden Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, war auch dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen.
Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.
Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher - auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung - fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Schlagworte
Folgeantrag, Heimreise, Rückkehrentscheidung, Schubhaft,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2215107.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019