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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der A-Ges.m.b.H. in E, vertreten durch Dr. Hannes Gruber, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Ressavarstraße 52, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr) vom 20. Juli 1995, Zl. 242.525/2-II/4/95, betreffend Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz (mitbeteiligte Partei: Verkehrsbetriebe G-KG in G, vertreten durch Dr. Gottfried Eisenberger, Dr. Jörg Herzog, Dr. Michael Nierhaus, Dr. Ralph Forcher, Dr. Christian Riesemann und Mag. Dr. Georg Eisenberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hilmgasse 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligte Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Steiermark erließ den Bescheid vom 3. Jänner 1995, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Über Antrag vom 29. Juni 1994 wird die der Verkehrsbetriebe G-KG in 8232 Grafendorf Nr 78 erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie
Graz - Gleisdorf - Hartberg - Grafendorf bei Hartberg - Friedberg - Pinggau - Schäffernsteg - Schäffern mit sieben weiteren Streckenabschnitten um die Strecken
Hartberg, Ort - B 50 - Zufahrt Knoten Hartberg der A 2 - Knoten Hartberg der A 2 bzw umgekehrt und Knoten Bad Waltersdorf/Sebersdorf der A 2 - Zufahrt L 401 bzw umgekehrt
erteilt, sodaß die neue Streckenführung der Kraftfahrlinie 9000 nunmehr lautet:
Graz (Rankengasse - Hauptbahnhof - Lendplatz - Andreas Hoferplatz - Jakominiplatz - St. Leonhard) - Ries - Gleisdorf, Postamt - Großpesendorf, Postamt - Pischelsdorf in Steiermark - Hirnsdorf - Kaindorf bei Hartberg - Hartberg (Landeskrankenhaus - Ankerhof - Bad - Autobusbahnhof - Bahnhof - Firma Triumph - Baumschulgasse Abzweigung) - Penzendorf - Seibersdorf - Grafenberg bei Hartberg, Ort - Lafnitz - Rohrbach an der Lafnitz (Gh Pferschy - Kaufhaus Spörk - Postamt - Gh Falk - Rohrbach Vorau Bahnhof - Kakorn - Haas - Kaufhaus Spörk) - Limbach - Thalberg - Dechantskirchen - Stögersbach - Friedberg (Kloster - Bahnhof - Hauptplatz) - Pinggau, Hauptplatz - Haideggendorf - Schäffernsteg - Elsenau, Eder - Schäffern - Karnegg - Schloß Bernegg - Elsenau, Eder - Schäffern
mit den weiteren Streckenabschnitten
a.) Gleisdorf, Postamt - Gleisdorf, Bahnhof
b.) Grafendorf bei Hartberg, Ort - Grafendorf bei Hartberg,
Schulen
c.) Friedberg, Hauptplatz - Schwaighof, Steiner - Schwaighof, Prenner - Schwaighof, Ort - Friedberg, Hauptschule - Friedberg, Hauptplatz
d.) Pinggau, Hauptplatz - Pinggau, Schulen
e.) Schäffernsteg - Sinnersdorf, Bhf
f.) Schäffern - Knolln - Guggendorf - Am Hartberg, Gh Schuh g.) Schäffernsteg (B 63) - Zubringer A 2 - Knoten Pinggau - A 2 - Knoten Gleisdorf, West - Gleisdorf, Postamt - Knoten Gleisdorf, West - A 2 - Knoten Graz Ost - A 2 Z Abfahrt Puch Werk - Eurostar Werk, Pförtnerhaus (Umkehrschleife) - Auffahrt Puch Werk - A 2 Z - Graz (Münzgrabenstraße - Dietrichsteinplatz - Reitschulgasse -Jakominiplatz)
h.) Hartberg, Ort - B 50 - Zufahrt Knoten Hartberg der A 2 - Knoten Hartberg der A 2 bzw umgekehrt
i.) Knoten Bad Waltersdorf/Sebersdorf der A 2 - Zufahrt L 401 bzw umgekehrt.
Diese Konzessionsänderung wird auf die Dauer der mit Bescheid vom 31. März 1994, GZ: 11 - 65 G 9/9000 - 94/32, erteilten Stammkonzession, das ist bis zum 31. März 2009, genehmigt. Alle sonstigen Konzessionsbestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.
Für die beiden weiteren Streckenabschnitte Hartberg, Ort - B 50 - Zufahrt Knoten Hartberg der A 2 - Knoten Hartberg der A 2 und Knoten Bad Waltersdorf/Sebersdorf der A 2 - Zufahrt L 401 - L 401 bzw jeweils umgekehrt wird folgende
Auflage
vorgeschrieben:
Von den Haltestellen in Sebersdorf und Bad Waltersdorf dürfen keine Fahrgäste nach Hartberg, Ort bzw umgekehrt befördert werden.
Der Kraftfahrlinienbetrieb auf beiden weiteren Streckenabschnitten kann sofort nach Rechtskraft dieses Bescheides und nach erfolgter Fahrplangenehmigung aufgenommen werden. Als späteste Frist zur Aufnahme des Kraftfahrlinienbetriebes wird jedoch der 6. März 1995 bestimmt, es sei denn, es liegt noch keine Rechtskraft dieses Bescheides vor.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 3, 4 Abs 1, 6 Abs 3 und 7 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl 84 idF BGBl 128/1993.
Für diese Genehmigung ist eine Verwaltungsabgabe von 600 S zu entrichten.
Rechtsgrundlage: § 78 AVG 1950, BGBl 172, iVm TP 280 Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl 24."
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, bei Einwendungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 sei die Höhe des zu erwartenden Fahrgast- und des damit verbundenen Einnahmenausfalls bekanntzugeben und letzter zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie in Verhältnis zu setzen. Diese rechtliche Belehrung finde sich seit geraumer Zeit in jedem Ermittlungsverfahren des Landeshauptmannes von Steiermark, sohin auch jenem über den Antrag der mitbeteiligte Partei. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur global geäußert, daß es durch Stattgebung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Erweiterung im Linienbereich Hartberg - Bad Waltersdorf - Sebersdorf - Auffen für die Beschwerdeführerin zum Ausfall von ca. 20 Schülern komme, was einen Einnahmenentgang von ca. S 150.000,-- entspreche. Hiezu müsse festgestellt werden, daß es keine Linie Hartberg - Bad Waltersdorf - Sebersdorf - Auffen gebe, sondern nur die Konzession zum Betrieb der Linien Sebersdorf - Hartberg mit fünf weiteren Streckenabschnitten und Kaindorf - Sebersdorf - Bad Waltersdorf mit drei weiteren Streckenabschnitten u.a. auch nach Auffen mit dem Recht zur Koppelung erteilt worden seien. Die Beschwerdeführerin hätte daher - entsprechend der rechtlichen Belehrung im Ermittlungsverfahren - bekanntgeben müssen, welche Fahrgastverluste und damit verbundenen Einnahmenausfälle befürchtet werden müßten. Diese Daten (20 Schüler bzw S 150.000,--) hätte sie mit den Gesamteinnahmen beider Linien ins Verhältnis setzen oder mindestens deren prozentuellen Anteil an den Gesamteinnahmen bekanntgeben müssen. Nur dann hätte die Behörde beurteilen können, ob diese Verluste, verglichen mit den Gesamteinnahmen, so hoch seien, daß - sofern dieser Gefährdung nicht durch Vorschreibung einer schützenden Auflage begegnet werden könne - eine Abweisung gerechtfertigt sei. Hinsichtlich der namhaft gemachten möglichen Einnahmenverluste werde auch bezweifelt, der Verlust von 20 Schülern könnte zwei Kraftfahrlinien so einschneidend beeinträchtigen, daß ihre wirtschaftlichen Betriebsführungen sichtlich in Frage gestellt wären. Sollte dies doch der Fall sein, werde jedenfalls durch die Vorschreibung des Bedienungsverbotes der mögliche Verlust vermindert. Die Beschwerdeführerin bringe auch in ihrer Berufungsbegründung nichts vor, was diese Ansicht entkräften könnte. Auch habe sie es neuerlich unterlassen, eine - trotz des Bedienungsverbotes - mögliche und vor allem unzumutbare Konkurrenzierung zu konkretisieren und die entsprechenden Daten vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 4 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952 - KflG 1952 lautet
auszugsweise:
"§ 4. (1) Die Konzession kann erteilt werden, wenn:
...
5. das Unternehmen auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschlußgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
...
b) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist, oder
c) der beantragte Kraftfahrlinienverkehr einer dem öffentlichen Bedürfnis mehr entsprechenden Ausgestaltung des Verkehres durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, vorgriffe und einer von diesen die notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung innerhalb einer von der Konzessionsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten vornimmt.
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, liegt eine Gefährdung der Erfüllung von Verkehrsaufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmer in der Führung seiner Linien einschneidend beeinträchtigt wird, im allgemeinen also dann, wenn er einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1996, Zlen. 92/03/0086, 0089, 0090).
Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters dargelegt hat (vgl. auch dazu das vorzitierte Erkenntnis vom 15. Mai 1996), gilt wohl im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens, doch sind diesem Grundsatz dort Schranken gesetzt, wo sich die Behörde die für die Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Angaben nicht von Amts wegen verschaffen kann. Wirken aber in einem solchen Fall die Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes nicht mit, dann steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs. 2 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 92/04/0249).
Die Beschwerdeführerin hat nun im Verwaltungsverfahren wohl einen (nach ihrer Auffassung) zu erwartenden Einnahmenausfall bei Bewilligung des Ansuchens der mitbeteiligten Partei beziffert, diesen jedoch nicht (im übrigen auch nicht in der Beschwerde) zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie(n) der Beschwerdeführerin "ins Verhältnis" gesetzt, obwohl die Behörde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Beschwerdeführerin über die gegenständliche Konzessionserweiterung informiert und dabei darauf hingewiesen hat, daß Einwendungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 Ausführungen über die Höhe des zu erwartenden Fahrgast- und damit verbundenen Einnahmenausfalles - zu enthalten hätten und letzterer zu den Gesamteinnahmen der betroffenen Linie "ins Verhältnis" zu setzen sei. Gerade die Herstellung einer solchen Relation ist für die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage der Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 entscheidend. Ob nämlich eine wirtschaftliche Betriebsführung durch Einnahmenausfall in Frage gestellt wird, erfordert eine solche Relation; der Behörde sind bei der Beurteilung des betreffenden Gesamtbetriebsergebnisses, zu dem die Einbußen in Relation zu setzen sind, faktische Grenzen gesetzt. Wenn daher die Behörde zu einer für die Beschwerdeführerin negativen Beurteilung hinsichtlich des Ausschlußgrundes nach § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 kam, so kann ihr nicht entgegengetreten werden. Daran können auch die Beschwerdeausführungen, die gegenständliche Erweiterung der Linie der mitbeteiligten Partei würde einen Anreiz geben, vom bestehenden Liniennetz der Beschwerdeführerin zu jenem der mitbeteiligten Partei zu wechseln, insbesondere im Hinblick auf die Koppelung bestehender Kraftfahrlinien der mitbeteiligten Partei, nichts ändern; ebenso nicht, daß "ganz offensichtlich ein gesetzwidriger Mißstand im Nachhinein" saniert werden solle. Kommt es doch nach dem oben Gesagten darauf an, daß der bestehende Verkehrsunternehmer infolge der Konzessionserteilung an den neuen Konzessionswerber einen eine wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet und andernfalls diese Konzessionsverleihung, wie ebenfalls bereits gesagt, keinen Bedenken begegnet.
Darauf aber, ob die belangte Behörde die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. b KflG 1952 hinsichtlich des Kraftwagendienstes der ÖBB rechtsrichtig gelöst hat, war nicht einzugehen, weil diesbezüglich die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt werden konnte.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, es liege auch der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. c KflG 1952 vor, so ist darauf zu verweisen, daß sich der durch § 4 Abs. 1 Z. 5 lit. c KflG 1952 eingeräumte Interessensschutz nur auf eine bereits von einer Konzession erfaßte (Teil-)Strecke erstreckt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/03/0025). Schon von daher zeigt die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, wenn sie vorbringt, es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, der Beschwerdeführerin die unter Umständen notwendige Verbesserung der Verkehrsbedienung "durch die Einführung eines Kurses über die A 2 aufzutragen, womit sie aber dem Ansuchen der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren (vgl. hg. Zl. 95/03/0228) entsprechen hätte müssen".
Wenn schließlich die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der angefochtene Bescheid sei überhaupt nichtig, weil über wesentliche Teile des Ansuchens - Koppelung einer Teilstrecke der Linie Graz - Neudau - nicht entschieden worden sei und diesbezüglich keine Auflagen vorlägen, so ist dies für den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Gegenstand des Ansuchens der mitbeteiligten Partei "Ansuchen um Erweiterung der Kraftfahrlinie 9000 um a) Knoten Hartberg der A 2/B 50 Hartberg und zurück, b) Knoten Bad Waltersdorf Zufahrt bzw. Abfahrt zur L 401", nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung war im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand - Schutz der Befriedigung des (öffentlichen) Verkehrsbedürfnisses durch das bestehende Verkehrsunternehmen der beschwerdeführenden Partei, die zwar vom Vorhaben der mitbeteiligten Partei allenfalls wirtschaftlich berührt, in deren (bestehende) Ausübungsrechte hingegen nicht eingegriffen würde - auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Wien, am 16. Dezember 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030227.X00Im RIS seit
20.11.2000