TE Bvwg Beschluss 2019/6/6 W240 2177284-2

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Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W240 2177284-2/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. 1111027501-160505765, und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. 1111027501-160505765:

A)

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des BFA vom 13.11.2017, Zl. 1111027501-160505765, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2018 erteilt.

Der vorzitierte Bescheid wurde dem damals bevollmächtigen Vertreter am 15.11.2017 zugestellt.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des vorzitierten Bescheides des BFA wurde am 07.12.2017 vom Verein Menschenrechte Österreich, dem nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, per Fax beim Bundesverwaltungsgericht (und nicht beim BFA) eingebracht.

3. Mit Anschreiben des BVwG der zuständigen Gerichtsabteilung wurde die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA am 14.12.2017 weitergeleitet (AS 221), wo die Beschwerde auch am 14.12.2017 einlangte.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2017 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die Beschwerde am 14.12.2017 und somit verspätet beim BFA eingebracht wurde.

5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verspätungsvorhalt vom 03.01.2018 der Sachverhalt und insbesondere der Umstand, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, dargelegt und wurde aufgefordert, sich zur beabsichtigten Zurückweisung der Beschwerde als verspätet zu äußern.

6. Am 09.01.2018 langte eine Stellungnahme sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß

§ 71 AVG, verfasst vom VMÖ, beim BVwG ein. Es wurde darin ausgeführt, dass der Bescheid des BFA vom 13.11.2017, mit welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutzstatus, jedoch nicht der Asylstatus zuerkannt worden war, an den damaligen ausgewiesenen Vertreter, Rechtsanwalt XXXX , am 15.11.2017 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer war am 21.11.2017 erstmals beim VMÖ erschienen und habe zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erheben wollen. Der Bescheid und die zusammenhängende Karte für subsidiären Schutz hätten sich im Original noch beim ehemaligen ausgewiesenen Vertreter befunden. Am 22.11.2017 sei der Beschwerdeführer erneut beim VMÖ erschienen, nachdem er sich den Bescheid persönlich beim ehemaligen Vertreter geholt hätte, auch zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer keine Beschwerde erheben wollen. Am 27.11.2017 habe der Beschwerdeführer den VMÖ aufgesucht und habe sich dazu entschieden, eine Beschwerde zu erheben. Da lediglich der Bescheid vorhanden gewesen sei und sich wichtige Unterlagen fortwährend beim ehemaligen Vertreter befunden hätten, habe sich die Verfassung einer Beschwerde sehr erschwert, da der ehemalige Vertreter schwer erreichbar gewesen sei. Dieser Umstand habe dem Rechtsvertreter einige kostbare Tage der Vorbereitung gekostet. Am 07.12.2017 erhob der nunmehr bevollmächtigte VMÖ Beschwerde an das BVwG, die Beschwerde wurde per Fax irrtümlich an das BVwG und nicht an die sachlich zuständige Behörde des BFA, Regionaldirektion Burgenland, übermittelt. Es handle sich um einen Fehler minderen Grad des Versehens, der auch einem sorgfältigen und mit bestem Gewissen handelnden Mitarbeiter passieren könne. Die Ausführungen zum Beratungsverlauf würden deutlich zeigen, dass der Rechtsberater in diesem Fall sehr sorgfältig und gewissenhaft gehandelt habe und bemüht gewesen sei, trotz der Änderung der Vertretungsverhältnisse, alle Unterlagen zur Verfassung einer Beschwerde rechtszeitig zu besorgen. Das BVwG habe die gegenständliche Beschwerde am 14.12.2017 von der zuständigen Gerichtsabteilung gem. § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet, die Frist sei daher nur minimal zeitlich überschritten worden. Mit diesem Schriftsatz hole der Beschwerdeführer den versäumten Verfahrensschritt nach und übermittle die Beschwerde dem BFA zeitgleich. Es werde der Antrag gestellt, das Verfahren wiedereinzusetzen und der Beschwerde stattzugeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 09.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.11.2018 erteilt.

Der vorzitierte Bescheid wurde dem damals bevollmächtigen Vertreter am 15.11.2017 zugestellt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides des BFA wurde vom Verein Menschenrechte Österreich, dem nunmehrigen bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, per Fax beim Bundesverwaltungsgericht (und nicht beim BFA) eingebracht.

Die beim BVwG eingebrachte Beschwerde wurde am 14.12.2018 an das zuständige BFA weitergeleitet und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde verspätet erhoben wurde.

Mit Beschwerdevorlage vom 18.12.2017 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die Beschwerde am 14.12.2017 und somit verspätet beim BFA eingebracht wurde.

Am 09.01.2018 langte nach Vorhalt eines Verspätungsvorhaltes durch das BVwG eine Stellungnahme sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG, verfasst vom VMÖ, beim BVwG ein.

Das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen ergeben sich weitestgehend zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Insbesondere wurde in der Stellungnahme beziehungsweise im Wiedereinsetzungsantrag das Zustelldatum des Bescheides sowie das Einbringungsdatum der Beschwerde und die falsche Einbringungsstelle nicht bestritten.

Die beschwerdeführende Partei sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit auch durch Verspätungsvorhalt Kenntnis erlangt von der falschen Einbringungsstelle und verspäteten Beschwerdeeinbringung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der falschen Einbringungsstelle und der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Zu Spruchteil A) I.:

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf

§ 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086).

§ 33 VwGVG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet

auszugsweise wie folgt:

"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem

Wegfall des Hindernisses zu stellen. ... Die versäumte Handlung ist

gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

...

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/12/0026).

Da der Beschwerdeführer den VMÖ mit seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte, wie aus der im Akt (AS 239) einliegenden mit 21.11.2017 datierten Vollmacht ersichtlich, ist ihm dessen Verschulden zuzurechnen (vgl VwGH 09.02.2018, Ra 2018/20/0008; VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Die Wiedereinsetzung kann daher nur bewilligt werden, wenn dem Vertreter des Beschwerdeführers (bzw. den für ihn tätigen Rechtsberater) nur ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Anforderungsprofils für Rechtsberater und der erforderlichen fachlichen Qualität gemäß § 48 BFA-VG sind diese als berufliche und rechtskundige Parteienvertreter anzusehen, an die dabei ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen (siehe VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030).

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert größtmögliche Sorgfalt von der Partei und ihrem Vertreter. Wenngleich es auch einem an sich sorgfältigen Menschen passieren kann, bei einer Faxübertragung einmal eine falsche Kurzwahltaste zu drücken, hätte sich die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers nach der Übermittlung des Beschwerdeschriftsatzes auf diesem Weg vergewissern müssen, dass die Übertragung erfolgreich war und an die richtige Stelle, konkret die richtige Faxnummer, erfolgte (vgl zu elektronischen Eingaben VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0037). Da eine solche Kontrolle hier gänzlich unterblieb und die Beschwerde nach der Übermittlung an die falsche Stelle offenbar ohne jede weitere Überprüfung abgelegt wurde, liegt ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vor. Bei gehöriger und einem Rechtsberater bzw. einem ausgewiesenen Vertreter im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beschwerdefrist jedenfalls zumutbarer Sorgfalt hätte der in der Betätigung der falschen Kurzwahltaste gelegene Irrtum dagegen bei einer kurzen Nachprüfung des auf der Übermittlungsbestätigung ersichtlichen Empfängers bzw. der Faxnummer einfach aufgeklärt und die Beschwerde ohne weiteres noch rechtzeitig an die richtige Stelle übermittelt werden können. Die Unterlassung jeglicher Kontrolle der Faxübertragung und der Übermittlungsbestätigung war dagegen auffallend sorglos.

Ein Außerachtlassen der im Verkehr mit Gerichten bzw. Behörden erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt in einem Maß, wie es auf Seiten des Antragstellers bzw. seiner Vertreterin erfolgte, kann nicht als minderer Grad des Verschuldens bezeichnet werden (vgl. VwGH 20.04.2001, 98/05/0083, mwN). Aus diesen Gründen ist das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltene Vorbringen nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen.

Zu Spruchteil A) II.:

Gemäß § 12 VwGVG sind Bescheidbeschwerden bei der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzubringen, hier also beim BFA. Eine Übermittlung per Fax ist grundsätzlich zulässig. Wird die Beschwerde entgegen dieser Vorschrift direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, hat dieses die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6

Abs 1 AVG von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub an die belangte Behörde weiterzuleiten.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180).

Die beim BVwG eingebrachte Beschwerde war demnach an das zuständige BFA weiterzuleiten. Da die Abfertigung beim BVwG und das Einlangen beim BFA am 14.12.2018 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten, wurde die Beschwerde verspätet erhoben.

Wer sein Anbringen an eine unzuständige Stelle richtet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) sogar dann zu tragen, wenn das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Hauer; ÖGZ 1979, 378; Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11).

Die gegenständliche beim BVwG eingelangte Beschwerde wurde der für ihre Behandlung zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Die Weiterleitung an das BFA erfolgte ca. eine Woche später, weil zunächst davon ausgegangen worden war, dass die Beschwerde ohnedies auch an das BFA übermittelt worden war, zumal sie von einer erfahrenen Rechtsberatungsorganisation stammt. Es liegt daher keine grundlose übermäßige Verzögerung der Weiterleitung vor.

Die Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid ist daher als verspätet zurückzuweisen und war der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt ist aus der klaren Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner ausgewiesenen Vertretung als geklärt anzusehen ist und die Beschwerde demnach zurückzuweisen ist. Der Umstand, dass die Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid verspätet beim BFA einlangte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten, sondern vielmehr in der Stellungnahme sowie im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt. Die beschwerdeführende Partei sowie die ausgewiesene Vertretung hat somit Kenntnis erlangt von der verspäteten Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Fall und hatte hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien schriftliches Parteiengehör gewährt hat, welches wahrgenommen wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010,

S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass und warum der Antragsteller die Beschwerdefrist versäumt hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Fristversäumung, Wiedereinsetzung,
Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2177284.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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