TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/6 W211 2188912-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2019
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Entscheidungsdatum

06.06.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W211 2139271-1/9E

W211 2188912-1/12E

W211 2205332-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerden von

1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , alle StA. Somalia, gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX bzw. XXXX bzw. XXXX , Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die BF 1 und 2 sind ein traditionell verheiratetes Paar; der BF 3 ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Alle drei sind Staatsangehörige Somalias, wobei der BF 3 in Österreich geboren wurde.

2. Der BF 1 stellte am XXXX 2015, die BF 2 am XXXX 2017 und der BF 3 am XXXX 2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

3. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX 2015 gab der BF 1 soweit wesentlich an, in Kismayo geboren worden zu sein und zwei Jahre die Schule besucht zu haben. Er habe Somalia Ende 2014 verlassen, weil er um sein Leben fürchte, und dass er von Al Shabaab getötet werden würde.

Der BF 1 wurde am XXXX 2016 von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, den Midgan, XXXX anzugehören. Seine Frau halte sich in Kismayo auf. Er habe Somalia wegen der Al Shabaab verlassen, die ihn und seinen Bruder aufgefordert habe, das Kino zu schließen, in dem sie beide gearbeitet hätten. Das Kino sei dann angegriffen und der Bruder des BF 1 getötet worden. Der BF 1 sei weiter telefonisch bedroht und einmal auch mitgenommen worden, als er auf dem Weg gewesen sei, seine kranke Schwiegermutter zu besuchen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF 1 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

4. Die BF 2 gab bei ihrer Erstbefragung am XXXX 2017 an, in Bardheere geboren worden zu sein und den Gabooye anzugehören. Sie sei wegen ihrer Clanzugehörigkeit diskriminiert worden. Nach der Ausreise ihres Mannes habe sie ein Al Shabaab Mitglied heiraten wollen, weswegen sie schließlich im Jänner 2017 ausgereist sei.

Die BF 2 wurde am XXXX 2018 durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass sie in Kismayo ein paar Monate eine Schule besucht habe. Sie habe in Kismayo gewohnt, nur kurz vor ihrer Ausreise für zwei Tage in Badheere. Zum Fluchtgrund befragt gab die BF 2 an, mit ihrem Mann besprochen zu haben, dass er zur Beerdigung der Mutter der BF 2 gehen sollte, da es der BF 2 wegen einer Schwangerschaft nicht gut gegangen sei. Auf dem Weg zur Schwiegermutter sei der BF 1 angegriffen worden. Ein Mann, bei dem sie dann geputzt habe, habe sie dann zwangsweise heiraten wollen und habe sie nach Jamame entführt. Sie habe fliehen können und sei mit einer Nomadenfamilie nach Bardheere gegangen.

Mit dem zweiten angefochtenen Bescheid der Antrag der BF 2 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

5. Mit dem dritten angefochtenen Bescheid betreffend den BF 3 wurde der für ihn gestellte Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.

6. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der BF und ihrer Vertreterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die BF 1 und 2 zu ihren Fluchtgründen befragt wurde.

7. Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen langte innerhalb der gesetzten Frist und auch danach nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den BF:

1.1.1. Die BF sind Staatsangehörige Somalias. Die ersten beiden BF leben in einer Lebensgemeinschaft bzw. sind traditionell verheiratet. Der BF 3 ist ihr gemeinsamer minderjähriger Sohn. Sie stellten am XXXX 2015, am XXXX 2017 und am XXXX 2018 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

1.1.2. Die BF 1 und 2 gehören den Madhibaan an. Eine Herkunft aus Kismayo wird als wahr unterstellt.

1.1.3. Dass sich in Somalia keine Familienangehörigen der BF mehr befinden, kann nicht festgestellt werden.

1.1.4. Die BF sind gesund.

1.2. Es werden die folgenden Feststellungen zur Situation in Somalia getroffen:

Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).

Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017).

Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017).

Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017).

Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017).

Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017).

Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017).

Die aktuelle Verfassung betont in besonderer Weise die Rolle und die Menschenrechte von Frauen und Mädchen und die Verantwortung des Staates in dieser Hinsicht. Tatsächlich ist deren Lage jedoch weiterhin besonders prekär. Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe - insbesondere in IDP-Lagern - ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet (AA 1.1.2017).

Die somalische Regierung hat 2014 einen Aktionsplan zur Bekämpfung sexueller Übergriffe verabschiedet. Die Implementierung geschieht jedoch sehr langsam (ÖB 9.2016). Außerdem wurde im Mai 2016 ein Nationaler Gender Policy Plan verabschiedet. Dieser Plan wurde von der Somali Islamic Scholars Union verurteilt; der Somali Religious Council hat die vorgesehene 30%-Quote für Abgeordnete im somalischen Parlament als gefährlich bezeichnet (USDOS 3.3.2017).

Auch wenn Gewalt gegen Frauen in der Verfassung verboten ist (USDOS 3.3.2017), bleiben häusliche (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017, ÖB 9.2016) und sexuelle Gewalt gegen Frauen ein großes Problem (UNSC 5.9.2017). Generell grassiert sexuelle Gewalt ungebremst. Im Zeitraum September 2016 bis März 2017 wurden von UNSOM alleine in den von der Dürre betroffenen Gebieten 3.200 Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt dokumentiert (UNHRC 6.9.2017). Besonders betroffen sind davon IDPs in Flüchtlingslagern (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, UNSC 5.9.2017). Im Jahr 2015 waren 75% der Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt IDPs (ÖB 9.2016). Die IDP-Lager bieten kaum physischen oder Polizeischutz (UNSC 5.9.2017). Auch Frauen und Mädchen von Minderheiten sind häufig unter den Opfern von Vergewaltigungen. Dabei gibt es aufgrund der mit einer Vergewaltigung verbundenen Stigmatisierung der Opfer eine hohe Dunkelziffer (USDOS 3.3.2017). Die Täter sind bewaffnete Männer, darunter auch Regierungssoldaten und Milizionäre (HRW 12.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Im ersten Trimester 2017 wurden 28 Fälle von konfliktbezogener sexueller Gewalt dokumentiert, im letzten Trimester 2016 waren es 13. Dieser Anstieg kann vermutlich mit der wachsenden Zahl an Dürre-bedingten IDPs erklärt werden (UNSC 9.5.2017). Von staatlichem Schutz kann - zumindest für die am meisten vulnerablen Fälle - nicht ausgegangen werden (HRW 12.1.2017; vgl. ÖB 9.2016).

Vergewaltigung ist zwar gesetzlich verboten (AA 1.1.2017), die Strafandrohung beträgt 5-15 Jahre, vor Militärgerichten auch den Tod (USDOS 3.3.2017). Strafverfolgung oder Verurteilungen wegen Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt sind in Somalia dennoch rar (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, USDOS 3.3.2017). Generell herrscht Straflosigkeit, bei der Armee wurden aber einige Soldaten wegen des Vorwurfs von Vergewaltigung verhaftet (USDOS 3.3.2017). Manchmal verlangt die Polizei von den Opfern, die Untersuchungen zu ihrem eigenen Fall selbst zu tätigen. Frauen fürchten sich davor, Vergewaltigungen anzuzeigen, da sie mit möglichen Repressalien rechnen (USDOS 3.3.2017).

Al Shabaab hat Vergewaltiger zum Tode verurteilt (USDOS 3.3.2017). Andererseits gibt es Berichte die nahelegen, dass sexualisierte Gewalt von der al Shabaab gezielt als Taktik im bewaffneten Konflikt eingesetzt wird (AA 1.1.2017).

Auch traditionelle bzw. informelle Streitschlichtungsverfahren können das schwache Durchgreifen des Staates nicht ersetzen, da sie dazu neigen, Frauen zu diskriminieren und Täter nicht zu bestrafen (ÖB 9.2016). Dabei werden Vergewaltigungen oder sexuelle Übergriffe meist vor traditionellen Gerichten abgehandelt, welche entweder eine Kompensationszahlung vereinbaren oder aber eine Ehe zwischen Opfer und Täter erzwingen (USDOS 3.3.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). Auch Gruppenvergewaltigungen werden hauptsächlich zwischen Ältesten verhandelt. Die Opfer erhalten keine direkte Entschädigung, diese geht an die Familie (UNHRC 6.9.2017). Das patriarchalische Clansystem und xeer an sich bieten Frauen keinen Schutz. Wird ein Vergehen gegen eine Frau gemäß xeer gesühnt, dann wird zwar die Familie des Opfers finanziell kompensiert, der Täter aber nicht bestraft (SEM 31.5.2017).

Auch unter der neuen Verfassung gilt in Somalia weiterhin das islamische Scharia-Recht, auf dessen Grundlage auch die Eheschließung erfolgt. Polygamie ist somit erlaubt, ebenso die Ehescheidung (ÖB 9.2016). Laut Übergangsverfassung sollen beide Ehepartner das "age of maturity" erreicht haben; als Kinder werden Personen unter 18 Jahren definiert. Außerdem sieht die Verfassung vor, dass beide Ehepartner einer Eheschließung freiwillig zustimmen müssen. Trotzdem ist die Kinderehe verbreitet. In ländlichen Gebieten verheiraten Eltern ihre Töchter manchmal schon im Alter von zwölf Jahren. Insgesamt wurden 45% der Frauen im Alter von 20-24 Jahren bereits mit 18 Jahren, 8% bereits im Alter von 15 Jahren verheiratet (USDOS 3.3.2017).

Zu von der al Shabaab herbeigeführten Zwangsehen kommt es auch weiterhin (SEMG 8.11.2017), allerdings nur in den von al Shabaab kontrollierten Gebieten (DIS 3.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Das Ausmaß ist unklar. Manchmal werden die Eltern der Braut bedroht. Zwangsehen der al Shabaab in städtischen Zentren sind nicht bekannt (DIS 3.2017). Die Gruppe nutzt zusätzlich das System der Madrassen (Religionsschulen), um potentielle Bräute für die eigenen Kämpfer zu identifizieren (SEMG 8.11.2017). Immer mehr junge Frauen werden radikalisiert und davon angezogen, eine "Jihadi-Braut" werden zu können (SEMG 8.11.2017; vgl. BFA 8.2017).

Sowohl im Zuge der Anwendung der Scharia als auch bei der Anwendung traditionellen Rechtes sind Frauen nicht in Entscheidungsprozesse eingebunden (USDOS 3.3.2017). Zudem gelten die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivilrechts und Strafrechts, die Frauen tendenziell benachteiligen bzw. einem (übersteigerten) paternalistischen Ansatz folgen. Für Frauen gelten entsprechend andere gesetzliche Maßstäbe als für Männer. So erhalten beispielsweise Frauen nur 50% der männlichen Erbquote. Bei der Tötung einer Frau ist im Vergleich zur Tötung eines Mannes nur die Hälfte des an die Familie des Opfers zu zahlenden "Blutgeldes" vorgesehen (AA 1.1.2017; vgl. USDOS 3.3.2017). Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 1.1.2017). Insgesamt gibt es hinsichtlich der grundsätzlich diskriminierenden Auslegungen der zivil- und strafrechtlichen Elemente der Scharia keine Ausweichmöglichkeiten, die aus der Scharia interpretierten Regeln des Zivil- und Strafrechts gelten auch in Puntland und Somaliland. Gleichwohl gibt es politische Ansätze, die mittel- bis langfristig eine Annäherung des Status von Mann und Frau anstreben. In den von der al Shabaab kontrollierten Gebieten werden die Regeln der Scharia in extremer Weise angewandt - mit der entsprechenden weitergehenden Diskriminierung von Frauen als Folge (AA 1.1.2017).

Eigentlich wären für das Parlament 30% Sitze für Frauen vorgesehen. Bis zur Neuwahl des Parlaments stellten diese aber nur 14% von 275 Abgeordneten (USDOS 3.3.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Im neuen Unterhaus und im Oberhaus des Parlaments stellen Frauen nunmehr 24% der Abgeordneten. 23% der Mitglieder des Ministerkabinetts sind Frauen (UNSC 9.5.2017; vgl. UNHRC 6.9.2017). 13 von 54 Abgeordneten im Oberhaus sind Frauen (NLMBZ 11.2017). Im Ältestenrat von Puntland war noch nie eine Frau vertreten, im 66sitzigen Repräsentantenhaus sind es zwei, es gibt auch zwei Ministerinnen (USDOS 3.3.2017).

Generell haben Frauen nicht die gleichen Rechte, wie Männer, und sie werden systematisch benachteiligt (USDOS 3.3.2017). Frauen leiden unter schwerer Ausgrenzung und Ungleichheit in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten (ÖB 9.2016), und unter Diskriminierung bei Kreditvergabe, Bildung und Unterbringung. Laut einem Bericht einer somaliländischen Frauenorganisation aus dem Jahr 2010 besaßen dort nur 25% der Frauen Vieh, Land oder anderes Eigentum. Allerdings werden Frauen beim Besitz und beim Führen von Unternehmen nicht diskriminiert - außer in den Gebieten der al Shabaab (USDOS 3.3.2017).

Die Übergangsverfassung verbietet zwar weibliche Genitalverstümmelung (FGM) (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, CEDOCA 9.6.2016), diese ist in Somalia aber weit verbreitet (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017, AA 1.1.2017). Nach einer Angabe sind 98% aller Frauen und Mädchen beschnitten (USDOS 3.3.2017), eine andere Quelle nennt eine FGM-Rate (alle Formen von FGM) von 99% in der Altersgruppe von 15-49 Jahren. Dabei ist die hohe Prävalenz nicht auf Somalia beschränkt, sondern betrifft auch ethnische Somali in Kenia und Äthiopien (CEDOCA 9.6.2016).

Zum Alter bei der Beschneidung gibt es unterschiedliche Angaben. Eine Quelle nennt ein Alter von zehn bis dreizehn Jahren (AA 1.1.2017); nach anderen Angaben findet die Verstümmelung bei mehr als 80% im Alter zwischen fünf und neun Jahren statt; bei 10% zwischen neun und vierzehn Jahren; und bei 7% zwischen null und vier Jahren (EASO 8.2014). Nach wieder anderen Angaben wird die Verstümmelung bei 80% der Mädchen im Alter zwischen fünf und 14 Jahren vorgenommen (USDOS 3.3.2017). UNICEF wiederum nennt ein Alter von 4-14 Jahren als üblich; die NGO IIDA gibt an, dass die Beschneidung üblicherweise vor dem achten Geburtstag erfolgt (CEDOCA 9.6.2016). Quellen im Bericht des Danish Immigration Service erklären wiederum, dass die große Mehrheit vor dem achten Geburtstag einer Verstümmelung unterzogen wird. Eine Quelle gab an, dass Mädchen, welche die Pubertät erreicht haben, nicht mehr beschnitten werden. Dies wäre gesundheitlich zu riskant. Hat ein Mädchen die Pubertät erreicht, fällt auch der Druck durch die Verwandtschaft weg (DIS 1.2016).

Dabei ist vor allem die extremste Form der weiblichen Beschneidung (Infibulation; auch pharaonische Beschneidung/ WHO Typ III) weit verbreitet (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). Berichtet wird ein Anteil von rund 63% (EASO 8.2014). Eine andere Quelle schätzt die Zahl von Infibulationen auf 80% (DIS 1.2016). Verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen. Viele überleben die Verstümmelung nicht (AA 1.1.2017).

Bei den Benadiri und den arabischen Gemeinden in Somalia ist nicht die Infibulation sondern die Sunna (WHO Typen I und II) verbreitet. Bei diesen Gruppen scheint die Beschneidung bei der Geburt stattzufinden, möglicherweise auch nur als symbolischer Schnitt. Auch in anderen Teilen Somalias wird zunehmend die Sunna verwendet (DIS 1.2016).

Landesweit bemühen sich die Regierungen, die FGM-Praxis einzuschränken (AA 1.1.2017). Internationale und lokale NGOs führen Sensibilisierungsprogramme durch (USDOS 3.3.2017; vgl. CEDOCA 9.6.2016). Auch Medien, Prominente und religiöse Persönlichkeiten werden in die Kampagnen eingebunden. Bei einer Studie im Jahr 2015 wendete sich die Mehrheit der Befragten gegen die Fortführung der Infibulation (CEDOCA 9.6.2016). Es gibt allerdings keine Behörden oder Organisationen für Mütter, die hinsichtlich der Verhinderung einer FGM Unterstützung oder Schutz bieten (DIS 1.2016).

In den Gebieten der al Shabaab ist FGM verboten (LIFOS 24.1.2014).

Die Hauptrolle bei der Entscheidung, ob eine Beschneidung stattfindet, liegt in erster Linie bei der Mutter, in geringerem Maße bei der Großmutter. Der Vater spielt bei dieser Entscheidung kaum eine Rolle (CEDOCA 9.6.2016). Um eine Verstümmelung zu vermeiden, kommt es also auf die Standhaftigkeit der Mutter an. Auch der Bildungshintergrund, der soziale Status sowie die kulturelle und geographische Zugehörigkeit spielen eine Rolle. Es gibt sowohl in urbanen als auch in ländlichen Gebieten Eltern, die ihre Töchter nicht verstümmeln lassen. Leichter ist dies aber in Städten, wo die Anonymität eher gegeben bzw. die enge soziale Interaktion geringer ist (DIS 1.2016).

Es kann zu psychischem Druck kommen, damit eine Tochter beschnitten wird. Dieser Druck kann auch extreme Formen annehmen, derartige Fälle sind aber außergewöhnlich. Spricht sich auch der Kindesvater gegen eine Verstümmelung aus, und bleibt dieser standhaft, dann ist es leichter, dem psychischen Druck standzuhalten (DIS 1.2016). Aufklärungskampagnen versuchen, Väter mehr in die Sensibilisierung einzubinden, da sie Einfluss auf Mutter und Großmutter ausüben können (CEDOCA 9.6.2016).

Dass Mädchen ohne Einwilligung der Mutter von Verwandten einer FGM unterzogen werden, ist zwar nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Keine Quelle des Danish Immigration Service konnte einen derartigen Fall berichten. Ohne das Wissen der Mutter kann eine FGM aufgrund der gesundheitlichen Folgen nicht von statten gehen (DIS 1.2016).

Mädchen, die nicht beschnitten sind, werden in der somalischen Gesellschaft immer noch stigmatisiert. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen Stadt und Land. Laut Edna Adan ist es in der Stadt kein Problem, zuzugeben, dass die eigene Tochter nicht beschnitten ist. Auf dem Land aber würden Eltern dies nicht wagen. Mädchen, die anstatt einer Infibulation mittels Sunna beschnitten wurden, werden oftmals als nicht so rein wie infibulierte Mädchen erachtet (CEDOCA 9.6.2016). Allerdings kommt es zu keinen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer vollzogenen Verstümmelung bei einem Mädchen festzustellen. Dies gilt auch für Rückkehrer aus dem Westen. In ländlichen Gebieten wird wahrscheinlich schneller herausgefunden, dass ein Mädchen nicht verstümmelt ist. Eine Möglichkeit ist, dass eine Mutter vorgibt, dass ihre Tochter einer Sunna unterzogen worden ist (DIS 1.2016).

Im Jahr 2011 erhobene Zahlen für Puntland zeigen eine rückläufige FGM-Rate. In der Altersgruppe 45-49 waren 2011 97,8% der Frauen von irgendeiner Form von FGM betroffen, in jener von 15 bis 19 Jahren waren es 97,3%, in der Gruppe 10-14 waren es 82,3% (CEDOCA 9.6.2016).

Zwei Studien von UNICEF zeigen, dass in Puntland die Infibulationsrate von 93,2% im Jahr 2005 auf 86,7% im Jahr 2011 zurückgegangen ist. Im Jahr 2011 waren ca. 90% der über 25jährigen, 85,4% der 20-24jährigen und 79,9% der 15-19jährigen von einer Infibulation betroffen. Auch eine Studie aus dem Jahr 2015 zeigt, dass die Infibulationsrate in Puntland zurückgeht. Die Sunna (im Sinne einer moderaten Beschneidung der Klitoris) hingegen ist auf dem Vormarsch (CEDOCA 9.6.2016).

Puntländische Behörden erklären, dass sie gegen FGM ankämpfen würden (CEDOCA 9.6.2016). Im Jahr 2013 bzw. 2014 wurde dort von religiösen Führern eine Fatwa ausgesprochen, wonach FGM als nicht mit islamischem Recht konform erklärt wird (UNHRC 6.9.2017; vgl. CEDOCA 9.6.2016). Daraufhin hat Puntland im März 2014 FGM per Dekret generell verboten. Das puntländische Ministerium für Justiz und religiöse Angelegenheiten betreibt Aktivitäten zur vollständigen Ausrottung von FGM und wird dabei von UNICEF unterstützt (UNHRC 6.9.2017). So wird etwa auch versucht, Beschneiderinnen ein alternatives Einkommen zu verschaffen. Bei einer Studie von UNICEF im Jahr 2011 gaben 37% der Befragten in Puntland an, dass die Praxis von FGM eingestellt werden sollte (CEDOCA 9.6.2016).

Insgesamt gibt es über die Verbreitung der Reinfibulation (v.a. im Sinne einer Wiederverschließung) in Somalia nur wenige Informationen. Eine Studie aus Norwegen und somalische Quellen legen aber nahe, dass die Annahme, wonach Reinfibulation in Somalia üblich ist, keine Grundlage hat. Demnach gibt es lediglich Gerüchte, wonach einige Clans eine Reinfibulation durchführen, diese aber auch nur nach der ersten Geburt und nur teilweise (LI 14.9.2011). Eine lokale NGO erklärt hierzu, dass Reinfibulation nur dann von Frauen angewendet wird, wenn sie Jungfräulichkeit vorgeben wollen (DIS 1.2016). Für verheiratete oder geschiedene Frauen und für Witwen gibt es keinen Grund, eine Jungfräulichkeit vorzugeben. Für junge Mädchen, die Opfer einer Vergewaltigung wurden oder vorehelichen Geschlechtsverkehr hatten, kann es zu Druck oder Zwang seitens der Eltern kommen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Ansonsten gibt es keinen Druck auf somalische Frauen, sich einer Reinfibulation zu unterziehen. Viele Frauen fragen aber offenbar von sich aus nach einer (manchmal nur teilweisen) Reinfibulation (CEDOCA 13.6.2016).

Es handelt sich also um eine persönliche Entscheidung, die Gesellschaft hat kein Problem damit, wenn eine Defibulation nach einer Geburt bestehen bleibt. Gemäß einer Studie aus dem Jahr 2015 gibt es mehrere Gründe dafür, dass sich Frauen für eine Reinfibulation im Sinne einer weitestmöglichen Verschließung entscheiden: a) nach einer Geburt: Manche Frauen verlangen z.B. eine Reinfibulation, weil sie sich nach Jahren an ihren Zustand gewöhnt hatten und sich die geöffnete Narbe ungewohnt und unwohl anfühlt; b) manche geschiedene Frauen möchten als Jungfrauen erscheinen; c) Eltern von Vergewaltigungsopfern fragen danach; d) in manchen Bantu-Gemeinden in Süd-/Zentralsomalia möchten Frauen, deren Männer für längere Zeit von zu Hause weg sind, eine Reinfibulation als Zeichen der Treue (CEDOCA 9.6.2016).

Der Wert einer Reinfibulation in der somalischen Gesellschaft ist unklar. Bei einer in Norwegen durchgeführten Studie hat nur eine der befragten somalischen Frauen, die kurz zuvor entbunden hatten, den Wunsch nach einer Reinfibulation geäußert (WHO 2017b). Bei Studien an somalischen Frauen in Kenia hingegen haben sich 35 von 57 Frauen einer Reinfibulation unterzogen (CEDOCA 9.6.2016). Allerdings geht aus diesen Studien nicht hervor, was hier als Reinfibulation (partiell oder gänzlich) verstanden wird (CEDOCA 13.6.2016). Eine Quelle gibt an, dass sich in Puntland 95% der Frauen nach einer Geburt gegen eine Reinfibulation entscheiden würden (CEDOCA 9.6.2016).

1.3. Al Shabaab hat in Kismayo keine Kontrolle; die Stadt gilt - für somalische Verhältnisse - als relativ sicher.

Eine Gefährdung des BF 1 durch die Al Shabaab wegen eines Kinobetriebs in Kismayo kann nicht festgestellt werden. Eine clanbezogene Gefährdung wird ebenfalls nicht festgestellt.

Eine Gefährdung der BF 2, von einem Mann, einem Ogaden und Al Shabaab Mitglied, zwangsweise geheiratet zu werden, kann nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung wegen der in Somalia erlittenen FGM wird nicht festgestellt; die BF2 wurde infibuliert, sie kann nicht natürlich gebären, sondern mit Kaiserschnitt, und sie besucht keine Psychotherapie.

Betreffend den BF 3 kann keine Gefährdung aus einem der Gründe, wie sie in der GFK aufgezählt sind, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnten die Identitäten der BF 1 und 2 nicht festgestellt werden.

Das Datum der Antragstellungen und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu den Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien im Laufe des Verfahrens.

Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit beruht auf den diesbezüglich nicht angezweifelten Angaben der BF im Verfahren.

Eine Herkunft aus Kismayo soll als wahr unterstellt werden; aufgrund der anderslautenden Angaben der BF 2 in ihrer Erstbefragung, wonach sie in Gedo die Koranschule besucht haben soll (vgl. AS 13 im Akt zu 2188912-1) sowie aufgrund der später noch zu besprechenden allgemeinen Zweifel am weiteren Vorbringen der BF 1 und 2 kann der Herkunftsort Kismayo aber nicht im eigentlichen Sinn festgestellt werden.

Zu den Familienangehörigen erfolgt keine positive Feststellung, weil die Angaben des BF 1 und auch der BF 2 dazu, was aus den Familienangehörigen des BF 1 in Somalia wurde, nicht nachvollziehbar sind: Es bleibt im Laufe des Verfahrens weitgehend unklar, warum eine Kontaktaufnahme nicht möglich war, und brachte der BF1 erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass die Angehörigen des BF 1 die Stadt (Kismayo) verlassen haben sollen, was von der BF 2 so nicht bestätigt werden konnte. Der BF 1 meinte in der Verhandlung, dass seine Frau ihm erzählt habe, dass die Familie die Stadt verlassen habe (vgl. S. 6 des Protokolls), während die BF 2 auf die Frage, ob sie wisse, ob die Familie ihres Mannes Kismayo verlassen hat, angegeben hat, das nicht zu wissen (vgl. S 14 des Protokolls). Damit muss dieses Vorbringen, dass die Familie des BF 1 die Stadt verlassen haben soll, als ein gesteigertes angesehen werden, weshalb Feststellungen zum Verbleib von Familienangehörigen in Somalia bzw. in Kismayo nicht getroffen werden können.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den diesbezüglichen Angaben der BF im Laufe des Verfahrens und dem Fehlen anderslautender Unterlagen.

2.3. Die Feststellung zur Situation in Kismayo beruht auf den unter

1.2. in ausführlicherer Form dargestellten Feststellungen zur Situation in Kismayo.

Zu den eigentlichen fluchtauslösenden Vorbringen bringt der BF 1 im Wesentlichen eine Gefährdung durch Al Shabaab sowie Diskriminierung als Madhibaan vor. Die BF 2 verweist auch auf Clanprobleme und gibt weiter an, dass ihr eine Zwangsheirat gedroht habe. Betreffend BF 3 werden ebenfalls Clanprobleme und drohende Zwangsrekrutierungen angeführt.

Der BF 1 bringt also im Wesentlichen Probleme mit Al Shabaab vor, die er jedoch nicht glaubhaft machen konnte. So ist dazu zuerst zu sagen, dass es betreffend seine Reise nach Goobweyn zur Schwiegermutter zu Widersprüchen mit den Angaben seiner Frau gekommen ist: er meinte, er sei zur Schwiegermutter gefahren, weil diese krank gewesen sei (AS 65 zu 2139271); die BF 2 meinte vor dem BFA, er sei bereits zum Begräbnis der Schwiegermutter gereist, zu dem sie nicht habe mitfahren können wegen einer Problemschwangerschaft (AS 155 zu 2188912). In der Verhandlung konnte dieser Widerspruch nur ungenügend erklärt werden: dort wurde erklärt, dass Personen aus Goobweyn unterschiedliche Angaben zum Zustand der Schwiegermutter gemacht hätten (vgl. S 9 und 18f des Protokolls). Damit wird jedoch nicht erklärt, warum die BF nicht zB auf diesbezügliche Fragen antworteten, dass es keine genauen Informationen über den Gesundheitszustand der Schwiegermutter/Mutter gegeben habe und man nach ihr sehen wollte oder man eben wusste, dass sie krank gewesen sei, schwer krank sogar, und man aus Sorge hinfahren wollte. Übrig bleibt, dass die BF 1 und 2 bei der Behörde unterschiedliche Angaben machten über den Grund der Fahrt nach Goobweyn, und es wenig nachvollziehbar scheint, anzugeben, der BF 1 sei zum Begräbnis der Schwiegermutter gefahren (vgl. AS 155 zu 2188912), wenn es unterschiedliche Berichte zum Zustand der Schwiegermutter/Mutter von Personen aus Goobweyn gegeben haben soll.

Außerdem muss auf den offenen Widerspruch in der Verhandlung zur Frage, ob die BF 2 ihre Mutter auch alleine besuchte, hingewiesen werden: danach gefragt, ob die BF 2 die Schwiegermutter früher auch alleine besuchte, meinte der BF 1, ja (vgl. S 10 des Protokolls). Die BF 2 gab hingegen an, sie sei nicht nach Goobweyn gegangen, um die Mutter zu besuchen, diese sei einmal zu ihr gekommen (vgl. S 14f des Protokolls). Auf Hinweis des Widerspruchs meinte die BF 2, dass ihr Mann nicht wissen könnte, ob sie alleine bei ihrer Mutter gewesen sei (vgl. S 19 des Protokolls), es sei ja ihre Mutter gewesen. Dieses Vorbringen scheint nicht geeignet, die diesbezüglichen unterschiedlichen Vorbringen aufzuklären, immerhin gab der BF 1 nicht an, nicht zu wissen, ob seine Frau alleine auch mal in Goobweyn gewesen sei, sondern bejahte diese Frage. Diese unterschiedlichen Angaben zum Vorbringen rund um Goobweyn werfen schwerwiegende Zweifel auf das fluchtauslösende Vorbringen des BF 1 in Zusammenhang mit einer gezielten Anhaltung, Mitnahme und Verletzung des BF 1 durch Al Shabaab auf jener Reise nach Goobweyn auf.

Dass der BF 1 Narben von Verletzungen davon getragen hat, wird an dieser Stelle nicht angezweifelt; die oben beschriebenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des BF 1 wirken sich jedoch auch darauf aus zu glauben, dass diese Narben bei den beschriebenen Vorfällen zustande gekommen sind: in einer gewaltgeschüttelten Situation, wie sie in Somalia über Jahrzehnte hinweg herrschte, kann von Verletzungen aufgrund vieler Ereignisse ausgegangen werden.

Die erkennende Richterin möchte zu jener Mitnahme durch Al Shabaab auch deshalb keine positive Feststellung treffen, weil die Flucht des BF 1 nach Kenia ebenfalls nur oberflächlich und nicht lebensnah geschildert wurde. Aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Dann kam es zu Kampfhandlungen und Sie konnten sich befreien. Wie haben Sie sich dann orientiert?

BF1: Ich bin einfach gelaufen. Ich wusste nicht wohin. Ich bin einfach gelaufen. Nachdem ich einige Zeit gelaufen bin, habe ich Nomaden getroffen und habe sie gefragt. Sie haben gesagt, wo die Richtung zur kenianischen Grenze ist.

R: Wo sind Sie dann auf Ihrem Weg vorbeigekommen?

BF1: Es war im Freien. Ich bin nicht irgendwo vorbeigekommen.

R: Wie lange sind Sie denn von diesem Camp zur Grenze gegangen?

BF1: 6 Tage.

R: Sie gingen 6 Tage und kamen an keiner Ortschaft vorbei?

BF1: Es gab dort Ortschaften und Städte, aber überall dort haben sie die Kontrolle und deshalb hatte ich Angst dort vorbeizugehen. [...]"

Es erscheint ungewöhnlich, dass sich der BF 1 von einem ihm unbekannten Ort zu Fuß Richtung kenianischer Grenze aufgemacht haben will und keine wesentliche Idee gehabt haben will, welchen Weg er gegangen sein will.

Eine Mitnahme durch Al Shabaab wie vom BF 1 beschrieben kann daher nicht festgestellt werden.

Schließlich, und im Hinblick auf das Vorbringen eines Konflikts wegen des Kinobetriebs, muss auch entscheidend auf die aktuelle Situation in Kismayo, wie oben unter 1.2. festgestellt, verwiesen werden, wonach eine aktuelle Gefährdung des BF 1 durch die Miliz jedenfalls nicht mehr wahrscheinlich ist.

Abschließend wurde keine Feststellung zu einer Gefährdung als Angehöriger der Madhibaan getroffen, weil - obwohl selbstverständlich auf Basis der Länderberichte eine nach wie vor bestehende Diskriminierung dieser Minderheit angenommen wird - weder diese Länderberichte, noch die diesbezüglichen Vorbringen des BF 1 die Annahme einer systemischen Gefährdung der Gabooye in Kismayo erlauben: aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Hatten Sie konkrete Probleme wegen des Clans?

BF1: Ich wurde deshalb einmal geschlagen. Meine Frau hat auch bei diesem Vorfall ihr Baby verloren. Sie wollte verhindern, dass ich geschlagen werde. Sie ist dann gestürzt und hat das Baby verloren. Einige wollten auch in unserem Geschäft nicht bezahlen. Sie haben auf uns gespuckt.

R: Haben Sie diese Probleme auch beim BFA vorgebracht?

BF1: Ja, ich habe gesagt, dass sie meinen Vater verletzt haben.

R: Ihm wurde in einem Spital in Kismayo geholfen und der Unterkiefer genäht (AS 83)?

BF1: Er hat eine Behandlung im Spital bekommen, aber mehr konnte man für ihn nicht tun. [...]"

Wenn auch diese Angaben von grundsätzlich möglichen Auseinandersetzungen berichten, so ist das Vorbringen des BF 1 hinsichtlich seines Vaters und auch seiner eigenen Erlebnisse nicht geeignet, im Lichte der Länderinformation eine systemisch drohende Gefährdung des BF 1 (und auch der weiteren BF) aufzuzeigen.

Das Vorbringen der BF 2 zu einer gedroht habenden Zwangsheirat mit einem Al Shabaab Mitglied/Ogaden wird ebenfalls nicht glaubhaft gemacht: Zum ersten muss hier bereits mitbedacht werden, dass die gerade besprochenen Widersprüche zwischen den Angaben des BF 1 und der BF 2 betreffend den Reisegrund nach Goobweyn und die sonstigen Besuche der BF 2 bei ihrer Mutter auch Zweifel auf die Glaubwürdigkeit der BF 2 werfen müssen.

Auf das eigentliche Vorbringen bezogen bleibt die Person des Entführers trotz mehrfacher Nachfrage oberflächlich und relative vage, obwohl es sich um einen Nachbarn und Arbeitgeber gehandelt haben soll und sogar die Mutter dieses Mannes mit der Familie der BF geredet haben soll. Aus dem Verhandlungsprotokoll:

" [...] R: Erzählen Sie mir genau und detailliert über den Mann, der Sie entführt hat.

BF2: Das war ein Nachbar von uns. Er hat in der Nähe gelebt. Ich habe für die Leute in der Stadt die Wäsche gewaschen. Ich war in seinem Wohnhaus. Ich habe die Wäsche für ihn gewaschen. Der Mann wollte mich dann haben. Er hat öfter versucht, mich zu missbrauchen.

R: Erzählen Sie mir nur über die Person.

BF2: Der Mann war ein Ogaden. Sie sind eine Mehrheit dort. Ihnen gehört die Stadt. Man kann nichts dagegen machen. Wenn man ihn anzeigt, wird man Probleme bekommen.

R: Erzählen Sie mir über den Mann. Sie waren in seinem Haus, Sie haben für ihn gewaschen...

BF2: Er war ein Ogaden. Das waren die Mehrheit dort. Die Leute haben herumgesprochen, dass er für die AS arbeitet, das weiß ich nicht. Er war gefährlich. Er hat die Leute geschlagen.

R: Wann hat er wen geschlagen?

BF2: Er hat sogar jemanden getötet. Er hat einen Nachbarn erschossen.

R: Wie hat er sich sein Geld verdient?

BF2: Ich weiß nicht wie. Ich habe nicht mit ihm gelebt. Ich habe ihn nicht gut gekannt. Er hat mir viele Probleme gemacht.

R: Dafür wissen Sie aber nicht viel über ihn.

BF2: Es war ein Nachbar. Er hieß XXXX , man hat die Familie XXXX genannt. Die Kinder haben erzählt, dass er seinen Vater getötet hat. Seine Mutter und 2 Geschwister von ihm haben in der Nähe gewohnt. Am Ende hatte seine Mutter Angst vor ihm und ist aus der Stadt geflüchtet und nach Kenia gegangen.

R: Woher wissen Sie das?

BF2: Wir waren Nachbarn. Sie hat es uns gesagt.

R: Die Mutter des Mannes hat es Ihnen gesagt, dass sie nach Kenia geht?

BF2: Sie waren unsere Nachbarn, und als sie weggehen wollte, sagte sie, dass sie nach Kenia gehen will. Sie Leute haben gesagt, dass sie vor ihrem Sohn flieht. [...]"

Dafür, dass jener Mann ein Nachbar, ein Arbeitgeber gewesen sein soll, und die BF 2 mit seiner Mutter in Kontakt gestanden haben soll, bleibt die Beschreibung dieses Mannes nur oberflächlich und schemenhaft. Auch der Grund für einen Umzug nach Jamame bleibt im Dunkeln:

" [...] R: Wieso hat dieser Mann Sie nach Jamame gebracht?

BF2: Er wollte mich nicht in der Stadt behalten.

R: Warum?

BF2: Weil ich abgelehnt habe ihn zu heiraten.

R: Er hätte Sie auch in seinem Haus einsperren können. Wieso brachte er Sie nach Jamame?

BF2: Ich weiß nicht, was der Grund dafür war. Er sagte mir, wir wohnen hier und bleiben hier.

R: Er wollte mit Ihnen in Jamame bleiben?

BF2: Er sagte mir, dass wir hier wohnen werden, dass wir heiraten und dort leben.

R: Er ist als von Kismayo nach Jamame gezogen?

BF2: Ja, er hat mir das so gesagt.

R: Wo waren Sie in Jamame untergebracht. War das sein Haus?

BF2: Er hat mich in einem Haus untergebracht.

R: Waren da andere Leute oder war es leer oder war es ein Hotel...?

BF2: Das Haus war leer. Wir haben niemanden anderen dort gesehen.

R: Gab es Möbel?

BF2: Ich habe eine Matratze und eine Decke gesehen. [...]"

Nicht nachvollziehbar ist außerdem der Fluchtweg von Jamame nach Jilib, einem angeblich 50km langen Fußmarsch entlang der befahrenen Straße, jedoch unter Umgehung von Straßensperren:

" [...] BF2: Ich bin vom Geschäft geflüchtet. Ich bin dann nach hinten gegangen. Ich habe eine Frau gefragt und sie hat mir gesagt, welche Richtung nach Bardheere und welche nach Kismayo geht. Es war finster, als ich geflüchtet bin. Es war Sonnenuntergang. Ich bin die ganze Nacht gegangen. Ich habe mich unter einer Brücke versteckt. Es gab einen Fluss. Am nächsten Tag bin ich in das Umland von Jilib gekommen. Ich bin am Rand der Autostraße gegangen, damit ich nicht die Orientierung verliere. Da habe ich dann eine Familie gesehen. Es waren ein Mann mit seiner Frau und einer Tochter. Dann habe ich gefragt wo ich mich jetzt befinde. Sie sagten das ist die Umgebung von Jilib. Ich sagte, dass ich mich geirrt habe und ich nach Bardheere möchte. Ich bin mit diesen Leuten gegangen. Sie hatten Ziegen gehütet. Ich habe ihnen dabei auch geholfen. Sie haben mich dann nach Bardheere gebracht. Dort habe ich dann nach meinem Onkel gesucht.

R: Sind Sie von Jilib nach Bardheere auch zu Fuß gegangen?

BF2: Das war ein Auto mit einer Ladefläche.

R: Das war das Auto der Familie, die Sie getroffen haben?

BF2: Nein, das haben sie gemietet.

R: Die Familie hat das gemietet?

BF2: Ja, sie haben damit die Ziegen transportiert.

R: Sie sind mit dem Auto an Jilib vorbeigefahren?

BF2: Nein, wir sind nicht durchgefahren, sondern vorbeigefahren.

R: Als Sie diese Nomadenfamilie getroffen haben, wie weit waren Sie da noch von Jilib entfernt?

BF2: Sie sagten mir, dass die Stadt in der Nähe ist und nicht so weit weg. Ich bin nicht in die Stadt gegangen.

R: Von Jamame nach Jilib sind 52 km. Das ist machbar, wenn Sie sehr schnell gehen. Es ist aber nicht sehr naheliegend.

BF2: Ich hatte große Angst und wollte mein Leben retten. Ich habe keine Pausen eingelegt. Ich bin schnell gerannt. Meine Ängste waren sehr groß.

R: Wie war das mit den Straßensperren?

BF2: Ich habe einen Umweg genommen, nicht da, wo die Straßensperren waren, vorbeigegangen. Ich hatte Angst, wenn ich Licht gesehen habe.

R: Wie viele Straßensperren sind Sie da ungefähr umgangen?

BF2: Ich habe die Sperren nicht gesehen. Ich war weit weg. Wenn ich Licht gesehen habe, habe ich mich weiter entfernt.[...]"

Außerdem leidet dieses Vorbringen unter einer unterschiedlichen Darstellung der Weiterreise nach dem Treffen mit der Nomadenfamilie:

während beim BFA gemeint wurde, dass gemeinsam nach Jilib gegangen worden sei, um dort den Bus zu nehmen (AS 156, S 6 des EV Protokolls), wird heute gesagt, dass sie vor Jilib mit einem Auto mit nach Bardheere gefahren sei (S. 19 des Verhandlungsprotokolls).

Insgesamt konnte daher das angeblich fluchtauslösende Vorbringen der BF 2 in Bezug auf eine Bedrohung durch einen Ogaden, der sie zwangsweise heiraten wollte, und ihre Flucht nicht glaubhaft gemacht werden und wird daher nicht festgestellt.

Die Feststellungen, dass die BF 2 infibuliert wurde, nicht natürlich gebären kann, sondern nur mit Kaiserschnitt, und dass sie keine Psychotherapie besucht, beruhen auf ihren diesbezüglich nicht angezweifelten Angaben und auf einem Brief des XXXX vom XXXX 2018. Während die erlittene Beschneidung der BF 2 für sie jedenfalls schwerwiegende Konsequenzen nach sich zieht, die auch medizinisch dokumentiert wurden, gehen aus ihren diesbezüglichen Angaben und auch geäußerten Befürchtungen im Verfahren, wie auch aus den Länderinformationen zB zur Reinfibulation, keine Hinweise auf eine aktuelle drohende Gefährdung der BF 2 im Falle einer Rückkehr nach Somalia hervor.

Insoferne die BF 2 in ihrer Erstbefragung auch Clanprobleme angegeben hat, werden solche im Laufe des weiteren Verfahrens nicht mehr begründet angeführt und ist in Bezug auf eine drohende Gefährdung wegen der Zugehörigkeit zu den Madhibaan auf die Länderfeststellungen und das oben gesagte zu verweisen.

Feststellungen zu einer Gefährdung des BF 3 konnten nicht getroffen werden: wenn der BF 1 anführt, sein Sohn könnte wegen seiner Clanzugehörigkeit einer Gefährdung unterliegen, so ist auf die Länderinformationen und das bereits zum BF 1 selbst ausgeführte zu verweisen, wonach Madhibaan zwar jedenfalls immer noch Diskriminierungen ausgesetzt sind, eine systemische Gefährdung allerdings nicht festgestellt werde kann. Im Bezug auf das Vorbringen drohender Zwangsrekrutierungen muss mitbedacht werden, dass der BF 3 erst im Juli 2018 geboren wurde und es einer solchen möglichen drohenden Zwangsrekrutierung in eine Miliz in Somalia an entsprechender Aktualität mangelt. Wenn die BF 2 in der mündlichen Verhandlung vorbringt, der BF 3 sei im Fall einer Rückkehr gefährdet, weil man die BF 2 fragen würde, woher sie das Kind habe, so ist nicht nachvollziehbar, wieso im Falle einer - theoretischen - Rückkehr nach Somalia eine Frage nach der Vaterschaft des Kindes entbrennen würde; es spricht auch im Asylverfahren nichts dagegen, dass die Familie - theoretisch - gemeinsam zurückkehren würde; in einem solchen Fall kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden, wieso der BF 3 in Bezug auf seine Geburt in Österreich einer Bedrohung ausgesetzt sein würde.

2.4. Die Feststellungen zu 1.2. fußen auf dem Länderinformationsblatt Staatendokumentation, 12.1.2018 samt Kurzinformation vom 17.09.2018. Sie beruhen auf den folgenden

Detailquellen:

Kismayo:

-

BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

-

DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

Clans:

-

SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

-

SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

Frauen:

-

AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

-

A - Sicherheitsanalyseabteilung (2.2017): Sicherheitsbericht im Februar 2017

-

BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

-

DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017):

South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016,

https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017

-

HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017

-

NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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