Entscheidungsdatum
11.06.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
W226 2212648-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 711694504-180866185/BMI-BFA_SZB_RD:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28. Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste am 12.11.2000 nach Österreich ein und stellte am 24.07.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
Am 07.08.2001 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab an, dass er im Waisenhaus aufgewachsen sei und in XXXX , Kasachstan gelebt habe, wo er bis 1993 bei einem Transportunternehmen gearbeitet und anschließend bis 1994 Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe. Als er im Mai 1994 in seine Wohnung, eine Dienstunterkunft des Transportunternehmens, bei dem er beschäftigt gewesen sei, zurückgekommen sei, hätten sich dort andere Leute aufgehalten. Er habe sich deshalb zunächst an die Hausverwaltung gewandt, die ihm mitgeteilt habe, dass er abgemeldet worden sei. Daraufhin habe er sich an die Bezirksverwaltung gewandt, die ihm mitgeteilt habe, dass er nicht mehr bei dem Transportunternehmen arbeiten würde, weshalb er auf die Wohnung kein Recht hätte, sodass er schließlich zur Polizei gegangen sei. Diese sei bemüht gewesen, ihm zu helfen, habe ihm aber geraten, abzuwarten. Er habe dann beschlossen, seine Sachen zu holen und sei im Zuge dessen in seinem Zimmer niedergeschlagen worden. Jemand habe die Polizei verständigt und er sei verhaftet worden. Bei der Polizei habe er noch nach seinen Dokumenten gefragt, aber dort habe man nichts davon gewusst. Weil er keine Dokumente mehr gehabt habe, sei er aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen. Er habe sich in der Folge an die Magistratsbehörde in XXXX gewandt, die ihm erklärt habe, dass sich die Staatsanwaltschaft mit seinem Fall befassen müsse. Dort sei er aber gar nicht angehört, sondern wieder zur Polizei gebracht worden, um Dokumente zu beantragen. Allerdings sei er dort wieder festgehalten worden. Bei der Entlassung habe er lediglich ein Entlassungsschreiben erhalten, auf dem sein Name, sein Geburtsdatum, ein Foto sowie ein Hinweis darauf, dass er keine zugeteilte Unterkunft habe, vermerkt gewesen sei. Da es ihm ohne Dokumente unmöglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, habe er begonnen, als "Unsteter" durch das Land zu reisen. Dabei sei er einmal in eine Identitätskontrolle geraten, bei welcher die Polizei ihm angeboten habe, sich gegen Essen und Zigaretten als Täter eines ungeklärten Kriminalfalles auszugeben. Da er dies verweigert habe, sei er zusammengeschlagen worden, wobei er sich das Schlüsselbein gebrochen habe und sei er anschließend ohne ärztliche Behandlung festgehalten worden, bis der Knochen wieder zusammengewachsen sei. Zudem sei er als "Unsteter" in Weißrussland von einer Jugendgruppe mit einem Holzstock geschlagen und am Kopf stark verletzt worden. Mangels Dokumente habe man ihm zunächst im Krankenhaus die Behandlung verweigert. Eine Krankenschwester habe ihm dann den Kopf aber doch verbunden.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.06.2008 wurde in zweiter Instanz festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland nicht zulässig ist und ihm eine bis 17.06.2009 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In dieser Entscheidung wurde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine feste Wohnsitznahme im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mangels Dokumente nicht möglich sei und zudem eine fixe Arbeit voraussetze, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat erneut drohe, ohne fixe Arbeit und ohne festen Wohnsitz leben zu müssen. Aufgrund der fehlenden Dokumente würden dem Beschwerdeführer zudem Festnahmen durch die Polizei drohen, die schon im Vorfeld wiederholt grundlos zu mehreren Monaten Haft geführt hätten, wobei der Beschwerdeführer auch misshandelt und unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden sei. Ein Leben unter diesen Bedingungen sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar.
Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wurde in der Folge mehrmals, zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, bis 17.06.2018 verlängert.
Mit Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen einer Tat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zuzurechnen gewesen wäre gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Am 12.09.2018 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers eingeleitet und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag zur Beantwortung der darin angeführten Fragen und Vorlage entsprechender Belege aufgefordert.
Mit Schreiben vom 19.09.2018 beantwortete der Beschwerdeführer - offensichtlich mit Hilfestellung - die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Fragen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Tat "dumm und verantwortungslos" gewesen sei. Über die aktuelle Lage in seinem Herkunftsstaat könne er keine Auskunft geben. Er habe Invaliditätspension beantragt und leide an Schizophrenie, weshalb er auch eingewiesen worden sei. Er spreche Deutsch und Russisch, in seiner Freizeit betreibe er Sport und male Bilder. Zu seinem Herkunftsstaat habe er den Bezug völlig verloren, zumal er seit 20 Jahren nicht mehr dort gewesen sei.
Mit Schreiben vom 01.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Infopass des XXXX vom 24.09.2018 sowie eine Bestätigung über die von ihm absolvierten Kurse beim Arbeitsmarktservice vom 27.09.2018.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018, Zl. 711694504-180866185/BMI-BFA_SZB_RD erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vom 18.06.2008 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 17.06.2016, Zl. 711694504-1971594, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowohl Sozialleistungen als auch eine medizinische Versorgung, zu welchen der Beschwerdeführer Zugang habe, existieren würden, weshalb keinesfalls indiziert sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten würde. Die belangte Behörde verwies auf die Möglichkeit, psychiatrische Behandlungen in Anspruch zu nehmen und schloss in rechtlicher Hinsicht daraus, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung von subsidiärem Schutz nicht mehr vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot wurden mit dem Fehlen familiärer und sozialer Bindungen sowie der Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher begründet.
Aufgrund seiner seelischen Störung und der Schwere seines Fehlverhaltens sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das Einreiseverbot sei daher notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu verhindern.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Behörde keine Einvernahme durchgeführt habe, obwohl bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukomme, sodass eine massive Verletzung des Parteiengehörs vorliege. Zudem sei aufgrund der Länderberichte sowie der von der Behörde getroffenen Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes gebessert habe. In seinem Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkte und wisse nicht, wo er im Falle der Abschiebung hingehen solle, wohingegen er in Österreich eine seiner Krankheit entsprechende Betreuung erfahren würde, sodass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der VwGH im Falle einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren keine überdurchschnittlichen Integrationsanstrengungen und -ergebnisse verlange, sondern das nachweisliche Bemühen um Integration für ausreichend halte. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11 mwN).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Nach § 1 Z 1 AslyG regelt dieses Bundesgesetz die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich.
Das vierte Hauptstück des AsylG (§§ 17 bis 41) ist mit "Asylverfahrensrecht" überschrieben. Der erste Abschnitt des vierten Hauptstücks (§§ 17 bis 27a) regelt das Allgemeine Asylverfahrensrecht. Diese Bestimmungen stellen daher besondere Verfahrensregelungen in Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen des AVG auf.
§ 18 AsylG, der mit "Ermittlungsverfahren" überschrieben ist, regelt, dass die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
§ 19 AsylG lautet auszugsweise:
"Befragungen und Einvernahmen
[...] (2) Ein Asylwerber ist vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt. [...]"
Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Vom Wortlaut des § 19 Abs. 2 AsylG sind daher nur jene Fremde erfasst, deren Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet wurde. Im Verlängerungsverfahren besteht daher im Gegensatz zum Asylverfahren dem Wortlaut nach keine Pflicht zur Einvernahme. Es stellt sich daher die Frage, ob in diesem Fall eine planwidrige Lücke vorliegt, die mittels Analogie zu schließen ist, oder ob der Gesetzgeber eine unterschiedliche Behandlung im Verlängerungsverfahren regeln wollte.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hierfür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
§ 19 AsylG liegt zugrunde, dass gerade in Asylverfahren die Einvernahme oftmals das einzige Beweismittel ist, das dem Antragsteller zur Verfügung steht. Durch die persönliche Einvernahme soll ihm damit ermöglicht werden, Gründe anzugeben, die gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen. Ausnahmen von der Pflicht zur Anhörung sind daher sehr eng zu fassen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 19 AsylG, K 1).
Auch im Verfahren zur Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geht es primär um die Frage, ob dem Antragsteller eine Rückkehr in seine Heimat (nunmehr) möglich ist oder ob einer Rückkehr (weiterhin) Art. 2, 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention entgegenstehen oder ihm dort als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Insoweit ist die Situation daher zu Asylverfahren vergleichbar, zumal auch dort die Einvernahme, neben der Ermittlung der Fluchtgründe, dazu dient, Umstände geltend zu machen, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen könnten (vgl. dazu auch BVwG vom 08.01.2019, W 204 1437102-2/5E).
Auch bei Folgeanträgen ist nach § 19 AsylG eine Einvernahme grundsätzlich vorgesehen. Eine solche kann lediglich dann entfallen, wenn dem Antragsteller ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Soweit dem Fremden in seinem Folgeverfahren jedoch ein faktischer Abschiebeschutz zukommt, ist er daher zwingend einzuvernehmen. Selbst in einem solchen Fall, in dem bereits einmal rechtskräftig entschieden wurde, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr der in § 8 AsylG genannten Rechte droht, ordnet das AsylG daher ausdrücklich die zwingende Einvernahme eines Asylwerbers auch zur Klärung dieser Frage an. Das AsylG geht daher offensichtlich davon aus, dass die persönliche Einvernahme zu den wichtigsten Ermittlungsschritten zählt, weshalb diese nur in Ausnahmefällen entfallen darf.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG wegen der vergleichbaren Situation und dem gleichen Zweck der Einvernahme auch im Verlängerungs- bzw. Aberkennungsverfahren zum subsidiären Schutz anzuwenden ist, sodass von einer zwingenden Einvernahme auszugehen ist, zumal dort gerade im Gegensatz zum Folgeverfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr der in § 8 AsylG genannten Rechte droht. Es treffen daher in diesem Fall dieselben Wertungsgesichtspunkte zu, sodass, um eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung Fremder zu vermeiden, die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AsylG auch im Verlängerungsverfahren anzuwenden ist.
Zudem kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zu (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318). Auch aus diesem Grund scheint eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Verlängerung des subsidiären Schutzes bzw. zu dessen Aberkennung bereits durch das BFA unumgänglich.
Auch soweit das Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbots für geboten erachtete, hätte es (zumindest) für die Bemessung der Höhe die selben Umstände zu berücksichtigen gehabt, die sich nur aus einer persönlichen Befragung und gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers selbst ergeben hätten. So ist bei der Entscheidung über die Dauer eines Einreiseverbots stets auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/ Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Außerdem ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).
Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer, für den (auch trotz seines bereits langjährigen Aufenthaltes in Österreich) nicht ohne Ermittlungen klar ist, inwieweit er der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, lediglich eine - zur Beantwortung sämtlicher Fragen notwendigerweise umfangreiche - schriftliche Stellungnahme während eines Maßnahmenvollzugs innerhalb einer Frist von 14 Tagen aufgetragen, wobei zusätzlich zur Beantwortung der Fragen die Vorlage von entsprechenden Belegen abverlangt wurde. Hinzu kommt, dass dem Auftrag kein fremdsprachlicher Hinweis auf seinen Inhalt und seine Bedeutung angeschlossen war, sodass unklar ist, inwieweit dessen Inhalt dem Beschwerdeführer, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Erkrankung, verständlich war. Insofern musste eine Einvernahme des Beschwerdeführers - gerade mit Blick auf seinen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet - als unabdingbar erscheinen, insbesondere um seine Integration zu erheben und die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie dessen Dauer beurteilen zu können.
Im gegenständlichen Fall scheint eine persönliche Einvernahme auch deswegen zwingend geboten, zumal dem unvertretenen Beschwerdeführer im schriftlichen Parteiengehör durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine genauen Gründe für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens mitgeteilt wurden, sondern lediglich allgemein festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer einen Tatbestand verwirklicht habe, der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten berechtigen würde. Um dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit zu geben, ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, warum die Voraussetzungen noch immer vorliegen, wären dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl genauere Informationen zu geben gewesen, die es zu diesem Schritt veranlassten, wie beispielsweise, dass sich die Versorgungslage von "Unsteten" wesentlich verbessert oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers maßgeblich geändert habe (siehe dazu auch Art. 45 Abs. 1 lit. a Verfahrensrichtlinie).
Darüber hinaus wurde im konkreten Einzelfall der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt. Insbesondere wurde hinsichtlich seines Gesundheitszustandes lediglich aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22.02.2018 zitiert. Konkrete Ermittlungsschritte zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes, allenfalls erforderlicher Unterbringungsmöglichkeiten und der medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, um etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen als möglichen Grund einer Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition ausschließen zu können, wurden jedoch nicht gesetzt. Zudem ist dem Akteninhalt weder eine Kopie des Sachverständigengutachtens, auf welches das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Gefährdungsprognose zur Bemessung des Einreiseverbots stützt, zu entnehmen, noch finden sich Hinweise, dass in das im Strafakt erliegende Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Einsicht genommen worden wäre.
Außerdem muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, Zl. 93/04/0156, vom 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28.7.1994, Zl. 90/07/0029).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht mehr vorlägen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die Aberkennung lediglich damit, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Sozialleistungen sowie die medizinische Versorgung gegeben seien und der Beschwerdeführer auch Zugang dazu habe, weshalb die Befürchtung, er könne in eine ausweglose wirtschaftliche oder gesundheitliche Notlage geraten, keinesfalls indiziert sei. Diese Ausführungen erweisen sich bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall bei weitem als zu unkonkret, um auf deren Basis objektiv beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten tatsächlich weggefallen sind. In Verletzung der dargestellten Grundsätze verabsäumt es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere gänzlich, darzulegen, inwiefern sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Juni 2008 verändert hat. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete die Zuerkennung ursprünglich damit, dass der Beschwerdeführer mangels Dokumente weder einen festen Wohnsitz erlangen, noch eine fixe Arbeit aufnehmen könne und ihm zudem grundlos polizeiliche Festnahmen drohen würden, sodass ihm ein Leben unter solchen Bedingungen unzumutbar sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer aber weder zu seiner aktuellen Situation befragt, noch sonstige Ermittlungsschritte, etwa durch Heranziehung von einzelfallspezifischen Länderberichten, welche eine Würdigung der ursprünglichen Zuerkennungsgründe durch einen Abgleich mit der tatsächlichen Situation im Herkunftsstaat ermöglichen würden, durchgeführt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in Bezug auf den Aberkennungsgrund lediglich ansatzweise ermittelt.
Aus den dargelegten Gründen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungen gesetzt und die Vorschrift des § 19 Abs. 2 AsylG nicht beachtet, indem es den unvertretenen Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat bzw. versucht, Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren (zur Notwendigkeit einer Einvernahme bei zehnjähriger Aufenthaltsdauer vgl. auch BVwG vom 08.03.2019, W182 2208569-1/9E sowie VwGH vom 16.12.2018, Ra 2015/21/0119). Auch die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer angesichts seines Krankheitsbildes überhaupt einvernahmefähig ist bzw. inwieweit die Übermittlung eines Fragenkatalogs an einen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufhältigen Fremden möglich und ausreichend ist, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen und ausreichend zu begründen haben.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu
A) wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W226.2212648.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019