TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/11 G308 2191242-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2019
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Entscheidungsdatum

11.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G308 2191244-1/6E

G308 2191242-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, geboren am XXXX, und 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, beide Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.02.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX und zu 2.) XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2019, zu Recht:

A) I. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen

Bescheide wird stattgegeben und XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX, geboren am XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. In Erledigung der Beschwerden werden die jeweiligen Spruchpunkte

III. bis VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem (traditionell geehelichten) Ehemann, der auch Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin ist, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie gemeinsam am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 stellten.

3. Am 28.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass junge Frauen im Irak keine Zukunft hätten und sie sich eine solche für sich wünsche. Im Irak würde sie mit ihrem derzeitigen Aussehen (blonde Haare, Piercing, geschminkt) große Probleme haben. Sie wolle Freiheit haben, welche sie im Irak nicht habe. Sie fürchte sich vor dem Krieg und den Beschränkungen, welchen Frauen im Irak auferlegt würden.

4. Am 11.08.2017 wurde die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren. Am 17.08.2017 stellte der damals auch als gesetzlicher Vertreter fungierende Vater der Zweitbeschwerdeführerin (der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin) einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens.

5. Aktenkundig ist eine Anzeige der Finanzpolizei vom 14.12.2016 gegen einen Verein, für welchen auch die Erstbeschwerdeführerin zwei Mal eine Tätigkeit durchgeführt hat, wegen Verletzung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in mehreren Fällen.

6. Die niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, fand am 08.11.2017 statt.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass es bereits seit ihrer Kindheit ihr Traum sei, in einem freien Land zu leben, wo sie kein Kopftuch tragen müsse, unbehelligt ihrer Arbeit als Frisörin und Tätowiererin nachgehen und den Sport des Kickboxens ausüben könne. Ab Erreichen des entsprechenden Alters habe sie der Tradition entsprechen ein Kopftuch tragen müssen. Zwischen ihrem siebzehnten und dreiundzwanzigsten Lebensjahr habe sie gemeinsam mit ihrer Mutter in Bagdad einen Frisörsalon betrieben. Mit der Ausreise der Erstbeschwerdeführerin habe dieser aber geschlossen werden müssen, da es vermehrt zu tödlichen Angriffen gegenüber Frisörinnen gekommen sei. In ihrer Familie seien die meisten Künstler und Friseure. Sie hätte kein Problem damit gehabt, dass die Erstbeschwerdeführerin und ihre Mutter den Salon betrieben hätten. Sie selbst sei im Irak bisher nicht persönlich bedroht worden. Ihr erster Ehegatte sei im Irak vor ihrer Heirat schon verheiratet gewesen und habe als Polizist in Al-Anbar gearbeitet, dann aber Probleme wegen eines unterstellten Diebstahls bekommen. Die Ehe sei bereits geschieden. Seit der (traditionellen) Heirat mit dem zweiten Ehemann werde dieser von seiner Ex-Frau bedroht, die ihm die Asa-ib Ahl al-Haqq hinterhergeschickt habe. Auch die Erstbeschwerdeführerin und ihre Eltern seien durch die Verfolgung des zweiten Ehemannes durch die Asa-ib Ahl al-Haqq mitbetroffen gewesen. Im Falle einer Rückkehr könnte sie dort nicht außer Haus arbeiten und müsste wieder ein Kopftuch tragen. Seit ihrer Einreise nach Österreich habe sie sich ein Piercing machen lassen und ihren Kleidungsstil komplett verändert. Sie besuche in Österreich die Disco und trinke auch Alkohol.

7. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (jeweils Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (jeweils Spruchpunkt II.) abgewiesen, den Beschwerdeführerinnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (jeweils Spruchpunkt III.), gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1a FPG eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine eigenen Fluchtgründe für die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin ergeben hätten. Sofern sie sich auf das Fluchtvorbringen ihres Vaters (des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin) beziehe, habe sich dieses nicht als asylrelevant erwiesen. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass sie im Irak von schiitischen Milizen bedroht oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Frisörin verfolgt worden sei. Sie habe im Irak keine Probleme mit Behörden, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, ihres Religionsbekenntnisses oder gröbere Probleme mit Privatpersonen. Sonstige Verfolgungsgründe aus Gründen der GFK lägen ebenfalls nicht vor. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich bereits einmal scheiden lassen und habe ein weiteres Kind aus erster Ehe. Weder die Familie der Beschwerdeführer noch ihr aktueller (lediglich traditionell geehelichter) Ehegatten hätten ein Problem mit dem Lebensstil der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine konkreten Vorstellungen über ihr Leben in Europa. Alleine aufgrund des Kleidungsstils sei für das Bundesamt nicht ersichtlich, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in den Irak zurückkehren könnte. Die Beschwerdeführerinnen würden über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netz im Irak verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin sei im arbeitsfähigen Alter und verfüge über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Eine existenzbedrohende Notlage der Beschwerdeführerinnen im Falle der Rückkehr in den Irak habe nicht festgestellt werden können. Es sei daher zumutbar, in den Irak zurückzukehren.

Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführerinnen am 01.03.2018 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt nach einem Zustellversuch zugestellt.

8. Auch der Antrag auf internationalen Schutz des (damaligen) Ehemannes/Kindesvaters wurde mit Bescheid vom selben Tag, dem 07.02.2018, abgewiesen und gegen ihn ebenso eine Rückkehrentscheidung erlassen.

9. Mit Schriftsätzen des bevollmächtigen Rechtsvertreters jeweils vom 20.03.2018 wurde sowohl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin sowie auch der Zweitbeschwerdeführerin (dies jedoch gemeinsam mit ihrem Vater unter Verweis auf dessen Fluchtgründe gemäß § 34 AsylG) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde jeweils beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide dahingehend abändern, dass den Beschwerdeführerinnen der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur neuerlichen Erlassung von Bescheiden an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu den Beschwerdeführerinnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu ihnen gemäß §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen sowie die gegen sie ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann seien nach dem Recht der Scharia - einer im Irak formgültigen und rechtsbeständigen Ehe - verheiratet. Es handle sich um ein Ehepaar und sei damit ein Familienverfahren zu führen. Die Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin bestünden in der Furcht, Opfer des Bürgerkrieges zu werden, in der Verfolgung aus politischen Gründen wegen ihrer Herkunft und der unterstellten politischen Gesinnung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung als Frau. Sie wäre als Frau durch das Erstarken unterschiedlicher islamistischer Terrorgruppierungen im Irak in Gefahr, in der Ausübung fundamentaler Menschenrechte eingeschränkt zu sein. Im Hinblick auf die offensichtlich bestehende westliche Lebensausrichtung wäre ihr eine Rückkehr in den Irak unzumutbar und der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Irak stark gefährdet und könne diesen Beruf (Frisörin im eigenen Salon) nicht mehr ausüben, da es mehrfach zu tödlichen Angriffen auf Frisörinnen gekommen sei und die Erstbeschwerdeführerin daher durch ihr "unislamisches" Tätigkeitsfeld stark gefährdet wäre. Aus den verfahrensgegenständlichen Länderberichten gehe weiters die allgemeine schlechte Lage für Frauen im Irak hervor. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes sei es nicht nachvollziehbar, wie dieses vor dem Hintergrund eben jener Länderfeststellungen zum Schluss komme, die Lage für Frauen hätte sich verbessert. Gesellschaftlich werde erwartet, dass sich Frauen der irakischen Tradition beugen und sich zumindest in der Öffentlichkeit verschleiern. Eine Frau, die sich aufgrund ihrer eigenen Vorstellung weigere, die weitreichenden traditionellen Verhaltensvorschriften und Erwartungen der Gesellschaft zu erfüllen, laufe Gefahr, Opfer von Verfolgung durch Dritte zu werden, gegen welche der Staat keinen effektiven Schutz biete. Aufgrund der westlichen Lebenseinstellung drohe der Erstbeschwerdeführerin Verfolgung aus geschlechtsspezifischen Gründen. Der Erstbeschwerdeführerin sei jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

10. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 04.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

11. Der Ehegatte/Vater der Beschwerdeführerinnen ließ diese alleine in Österreich zurück und reiste am 18.01.2019 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Irak aus. Sein Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019, Zahl G308 2191243-1/5E, gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.05.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin sowie ein Dolmetscher für die arabische Sprache teilnahmen. Der Rechtsvertreter ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin wurden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Die Erstbeschwerdeführerin gab auf Befragen soweit entscheidungsrelevant zusammengefasst an, dass sie im Irak bereits einmal in erster Ehe (sowohl standesamtlich als auch traditionell) verheiratet gewesen sei. Die Ehe sei sowohl standesamtlich als auch traditionell geschieden worden. Aus dieser Ehe stamme eine 2009 im Irak geborene Tochter. Im Alter von fünf Jahren habe der Kindesvater die Tochter nach einem Besuch nicht mehr zurückgebracht, damit entführt und der Erstbeschwerdeführerin dauerhaft entzogen. Sie habe die erste Tochter seither nicht mehr gesehen. Mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin habe sie hingegen nur eine traditionelle, nicht aber standesamtliche Ehe geschlossen. Die Ehe sei nicht mehr aufrecht, der zweite Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe diese und die Zweitbeschwerdeführerin verlassen und sei alleine in den Irak zurückgekehrt. Als alleinerziehende Mutter käme ihr die Obsorge über die Zweitbeschwerdeführerin zu. Einen Gerichtsbeschluss habe sie jedoch nicht. Aktuell führe sie eine Beziehung mit einem iranischen Asylwerber. Sie habe eine mehrjährige Schulbildung, aber keine Matura oder Berufsausbildung absolviert. Vor der ersten Eheschließung sei sie von ihrer Familie versorgt worden. Seit der ersten Heirat habe sie in beiden Ehen für ihre inzwischen geschiedenen Männer sorgen müssen und habe als (unausgebildete) Frisörin gearbeitet. Sie habe mit ihrem zweiten Ex-Ehemann mehrfach versucht den Irak zu verlassen, habe aber aus der Türkei aus Geldmangel immer wieder in den Irak zurückkehren müssen. Die endgültige Ausreise sei schließlich ca. im Juni 2015 gelungen. Schon während der zweite Ex-Ehemann (der Vater der Zweitbeschwerdeführerin) noch in Österreich gewesen sei, habe er der Erstbeschwerdeführerin auch nach der Trennung immer wieder gedroht und sie angerufen. Er habe bei der Polizei eine Anzeige machen wollen und behauptet, die Erstbeschwerdeführerin sei suizidgefährdet. Seit der Rückkehr des zweiten Ex-Ehemannes in den Irak habe dieser die Familie der Erstbeschwerdeführerin kontaktiert und vor allem ihrem Vater geschildert, welchen Lebensstil die Erstbeschwerdeführerin nunmehr in Österreich führe. Seither habe ihr der Vater immer wieder gedroht, sie müsse in den Irak zurückkehren, andernfalls er ihre Brüder schicke und die Erstbeschwerdeführerin enthaupten lasse. Sie habe den Kontakt - außer zur Mutter - inzwischen abgebrochen. Der sich zwischenzeitlich ebenfalls in Österreich aufhaltende Bruder sei nach einem negativen Bescheid in den Irak zurückgekehrt.

Zu den Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie habe Angst gehabt die Wahrheit zu sagen. Sie fürchte überwiegend ihren Vater, der sie seit ihrem achten Lebensjahr misshandelt habe. Sie habe nach wie vor Narben davon. Er habe sie sogar weiter geschlagen, als sie schon verheiratet gewesen sei. Zur ersten Ehe sei sie im Alter von siebzehn Jahren gezwungen worden. Der erste Ehemann sei fünfzehn Jahre älter gewesen als sie. Nach Scheidung vom ersten Ehemann und vor Heirat des zweiten Ehemannes habe einer ihrer Onkel beobachtet, wie die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem (späteren) zweiten (Ex-)Ehemann telefoniert habe. Aus Angst, dass der Vater davon erfahren würde, habe sie sich nicht gewehrt, als sie vom Onkel vergewaltigt worden sei. Sie habe diesbezüglich im Verfahren vor dem Bundesamt keine Angaben machen können, da sonst ihr damaliger Ehegatte davon erfahren hätte. Auch fürchte die Erstbeschwerdeführerin nunmehr ihren zweiten Ex-Ehemann, der ihren Vater beeinflusse um die Erstbeschwerdeführerin irgendwie in den Irak zurückzubekommen um sie zu töten, da sie Schande über die Familie gebracht habe. Es sei nicht möglich, als alleinstehende Frau im Irak zu leben. Der Vater sei strenger Sunnit und sei sie die einzige Tochter, die sich nicht den Wünschen des Vaters gefügt habe. Ihre Familie sei streng gläubig und entspreche sie ihren Vorstellungen nicht. Sie habe als Frau keinerlei Rechte im Irak. Trotz der Anzeige habe sie ihre erste Tochter nicht zurückerhalten. Sie könne im Irak auch nicht so gekleidet wie hier auftreten. Das würde man auch in Bagdad nicht akzeptieren. Auch wenn es liberale Familien gebe, sei ihre Familie streng konservativ. Seit sie aus dem Irak geflüchtet sei, habe sie kein Kopftuch mehr getragen. Dies sei im Irak nur möglich gewesen, wenn sich ihr Vater in einer anderen Provinz aufgehalten hätte. Den Frisörsalon habe er akzeptieren müssen, da die Erstbeschwerdeführerin bereits verheiratet gewesen sei und nicht mehr bei ihm gelebt habe. Der Mutter habe er erlaubt, dort mitzuarbeiten. Die in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin würde im Irak keine Dokumente ausgestellt bekommen, da sie zum Nachweis der Vaterschaft eine standesamtliche Heiratsurkunde vorweisen müsse, die sie nicht habe. Es müsste daher ein Vaterschaftstest gemacht werden, was aber gegen die "Ehre" sei. In Österreich würde sie sich wünschen, als Friseurin, Tätowiererin oder auch als Piercerin zu arbeiten. Sie würde jedoch jeder Beschäftigung nachgehen, wenn es ihr erlaubt wäre. Die Erstbeschwerdeführerin sei psychisch angeschlagen und in ärztlicher Behandlung. Die ihr verschriebenen Medikamente könne sie nicht einnehmen, da diese sie müde machen und sie dann ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht nachkommen könne. Ein entsprechender Arztbrief wurde von ihr vorgelegt.

Seitens der erkennenden Richterin wurden die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat mit Stand 09.04.2019 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak: Lage westlich orientierter Frauen vom 30.04.2018 in das Verfahren eingebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Erstbeschwerdeführerin wurde auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch jeweils angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind Staatsangehörige des Irak und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich selbst zu keiner konkreten moslemischen Glaubensausrichtung, ihr Vater ist jedoch Sunnit (vgl Reisepasskopie und Untersuchungsbericht hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin; österreichische Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin; Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018, S 1ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 08.11.2017, S 2 ff; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 3 ff).

Die Erstbeschwerdeführerin war im Irak von 2008 bis 2013 in erster Ehe mit XXXX standesamtlich und traditionell verheiratet. Aus dieser ersten Ehe stammt eine am XXXX.2009 geborene Tochter, XXXX. Infolge der erfolgten Scheidung entführte der erste Ex-Ehemann der Erstbeschwerdeführerin die gemeinsame Tochter nach einem Besuch bei ihm. Eine Anzeige seitens der Erstbeschwerdeführerin blieb erfolglos. Die erste Tochter befindet sich nach wie vor beim Kindesvater im Irak (vgl Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018, S 1ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 08.11.2017, S 3; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 7 & 11 ff sowie im Rahmen der Verhandlung vorgelegter irakischer Scheidungsbeschluss).

Am XXXX.2014 heiratete die Erstbeschwerdeführerin in Bagdad, Irak, traditionell ihren zweiten Ehemann, XXXX, geboren am XXXX. Mit diesem flüchtete die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam etwa im Juli 2015 nach mehreren gescheiterten Versuchen von Bagdad über Erbil illegal in die Türkei und reiste dann weiter schlepperunterstützt über Griechenland bis nach Österreich, wo sie gemeinsam einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (vgl Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018, S 1 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 08.11.2017, S 3 ff; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 6).

Die Erstbeschwerdeführerin war bereits im Irak trotz fehlender Berufsausbildung mehrere Jahre als Frisörin in Bagdad berufstätig und hat in zwei verschiedenen Distrikten der Stadt zwei verschiedene Frisörsalons gemeinsam mit ihrer Mutter betrieben. Sie wünschte sich bereits seit ihrer Kindheit mehr Freiheiten bei ihrer Lebensgestaltung als Frau, darunter, dass sie kein Kopftuch tragen muss und sich schminken und westlich kleiden kann (vgl Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vom 28.09.2018, S 1 ff; Niederschrift des Bundesamtes vom 08.11.2017, S 3 ff; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 4 ff).

Die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie stammt aus der traditionellen Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann (vgl aktenkundige Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin, Niederschrift des Bundesamtes vom 08.11.2017, S 3 ff; Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 6).

Die zweite, traditionelle, Ehe der Erstbeschwerdeführerin mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist aufgelöst. Der zweite Ex-Ehemann ist am 18.01.2019 freiwillig in den Irak ausgereist und hat die Beschwerdeführerinnen alleine im Bundesgebiet zurückgelassen. Das Beschwerdeverfahren des Ex-Ehemannes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2019 bereits eingestellt (vgl Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 5 ff; Einsicht in Gerichtsakt des Ex-Ehemannes zur Zahl G308 2191243-1).

In Österreich lebt die Erstbeschwerdeführerin mit der Zweitbeschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und von der Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin führt aktuell eine Beziehung mit einem iranischen Asylwerber. Die Erstbeschwerdeführerin konnte die während der Verhandlung an sie auf Deutsch gerichteten Fragen verstehen und beantworten. Eine Ausbildung hat die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet bisher nicht absolviert. Sie beabsichtigt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sobald ihr dies aus rechtlichen Gründen gestattet ist. Vorzugsweise möchte sie den Beruf der Frisörin und/oder der Tätowiererin und Piercerin ausüben (vgl Verhandlungsprotokoll vom 07.05.2019, S 5 ff).

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an psychischen Problemen und befindet sich regelmäßig in Behandlung im Krankenhaus XXXX. Sie nimmt deswegen zeitweise auch verordnete Medikamente ein. Eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche sonst ergeben (vgl in der Verhandlung vorgelegter Arztbrief und Patientenkarte des Krankenhauses XXXX).

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten (vgl aktuelle Einsicht in das Strafregister).

Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die traditionelle und rechtliche Stellung der Frauen im Irak sowie auch die traditionellen Kleidungsvorschriften, darunter das vorgeschriebene Tragen eines Kopftuches bzw. eines Schleiers ab. Bereits bei der Erstbefragung erschien die Erstbeschwerdeführerin ohne Kopftuch, geschminkt und mit kurzen, blond gefärbten Haaren. Seit ihrer Einreise nach Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin kein Kopftuch mehr getragen. Sie kleidet sich durchgehend westlich. In der Verhandlung erscheint die Erstbeschwerdeführerin mit einem ärmellosen Top. Sie hat mehrere Tattoos auf den Ober- und Unterarmen und mehrere Piercings im Gesicht. Ihre Frisur ist aktuell ein "Undercut" mit schwarz gefärbten Haaren. Die Erstbeschwerdeführerin lebte bereits im Irak soweit möglich sowie nunmehr auch in Österreich einen als "westlich" zu bezeichnenden Lebensstil. Ihre Lebensumstände im Irak stünden mit jenen, welche sich die Erstbeschwerdeführerin aus freiem Willen zu gestalten wünscht, in unüberwindbarem Gegensatz.

Die Erstbeschwerdeführerin wird zudem von ihrem zweiten Ex-Ehemann und ihrem Vater aus dem Irak heraus bedroht, da sie nicht in den Irak zurückkehren möchte und als alleinerziehende, zweifach geschiedene Frau mit einem ausgeprägt westlich orientierten Lebensstil Schande über die Familie gebracht hat.

Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin von ihrem Vater seit ihrer Kindheit misshandelt und mit siebzehn Jahren zwangsverheiratet sowie von ihrem Onkel zwischen 2013 und 2014 vergewaltigt wurde.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.05.2019 in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 20.11.2018 mit aktueller Ergänzung vom 09.04.2019 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD zur Lage westlich orientierter Frauen im Irak vom 30.04.2018 [a-10554-2 (10545)] auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand des Erkenntnisses erhoben.

Daraus ergibt sich auszugsweise:

"KI vom 9.4.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018 (relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage)

Die folgende Karte von liveuamap zeigt die Einteilung des Irak in offiziell von der irakischen Zentralregierung kontrollierte Gouvernements (in rosa), die autonome Region Kurdistan (KRG) (in gelb) und Gebiete unter der weitgehenden Kontrolle von Gruppen des Islamischen Staates (IS) (in grau). Die Symbole kennzeichnen dabei Orte und Arten von sicherheitsrelevanten Vorfällen, wie Luftschläge, Schusswechsel/-attentate, Sprengstoffanschläge/Explosionen, Granatbeschuss, uvm.

https://iraq.liveuamap.com/en/time/01.04.2019/ [Karte gelöscht, Anm.]

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Die folgende Grafik von Iraq Body Count (IBC) stellt die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer seit 2003 dar (pro Monat jeweils ein Balken). Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. (IBC 3.2019).

https://www. iraqbodycount.org/database/ [Karte gelöscht, Anm.]

Die folgende Tabelle des IBC gibt die Zahlen der Todesopfer an. Für Dezember 2018 sind 155 zivile Todesopfer im Irak ausgewiesen. Im Jänner 2019 wurden von IBC 323 und im Februar 2019 271 getötete Zivilisten im Irak dokumentiert (IBC 3.2019).

https://www.iraqbodvcount.org/database/ [Tabelle gelöscht, Anm.]

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h., aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

BAGDAD

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).

Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

AUTONOME REGION KURDISTAN (KRG)

In Nordkurdistan setzte die Türkei ihre Angriffe auf PKK-Stellungen fort. Zwei Treffer durch Luftschläge in Ninewa zogen letztlich einen Protest der irakischen Regierung nach sich. Die Türkei gab jedoch bekannt, ihre Aktionen fortführen zu wollen (Joel Wing 2.1.2019). Als Folge eines Luftangriffs, bei dem mutmaßlich einige Zivilisten ums Leben kamen, stürmte eine aufgebrachte Menge einen Posten der türkischen Armee nahe Dohuk, wobei eine Person ums Leben kam und zehn verletzt wurden (BBC 26.1.2019). Im Dezember 2018 wurden zwölf Luftschläge mit 31 Toten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 elf mit 35 Toten (Joel Wing 4.2.2019) und im März zwei Vorfälle mit 32 Toten und 10 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Zusammenstöße zwischen türkischen Soldaten und kurdischen Kämpfern hatten Todesopfer auf beiden Seiten zur Folge (Joel Wing 26.3.2019). Am 30.3.2019 bombardierte die türkische Luftwaffe erneut PKK-Stellungen im Qandil Gebirge (BAMF 1.4.2019).

Der IS rekrutiert in der kurdischen Autonomieregion (ISW 7.3.2019).

NORD- UND ZENTRALIRAK

In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyala) darstellen (UNSC 1.2.2019). Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin sind dabei das Herzstück der Umgruppierungsbemühungen des IS. Dort werden monatlich auch die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle verzeichnet. Der IS ist beinahe im gesamten ruralen Gebiet dieser Gouvernements aktiv, kann sich Berichten zufolge in einigen Städten nachts völlig frei bewegen und hebt Steuern ein (Joel Wing 3.4.2019). Die Lage in diesen umstrittenen Gebieten hat sich nach dem Abzug der kurdischen Peschmerga 2017 verschärft (Landinfo 8.1.2019). Die Konkurrenz zwischen der irakischen Zentralregierung und der kurdischen Autonomieregierung, erzeugt in diesen Gebieten zusätzliche Instabilität, die wiederum vom IS ausgenutzt werden kann (ISW 7.3.2019). Sowohl kurdische Streitkräfte als auch Mitglieder der vom Iran unterstützten Volksmobilisierungskräfte (PMF) üben weiterhin in unterschiedlichem Ausmaß Kontrolle und Einfluss aus, was die Zentralregierung in eine prekäre Lage versetzt, da sie sowohl mit zivilen Unruhen, als auch mit Versuchen einer Reorganisation des IS umgehen und gleichzeitig ihre Verbündeten unter Kontrolle halten muss (ACLED 2019).

Insbesondere ländliche Gebiete, das Hamrin-Gebirge, sowie das Diyala-Flussdelta dienen dem IS als Rückzugsorte, von wo bereits im Jahr 2018 ein Großteil der IS-Operationen im Irak ausgegangen sind (Landinfo 8.1.2019). Das Hamrin-Gebirge ermöglicht dabei den Nord-Süd Übergang zwischen den Gouvernements Ninewa und Diyala und bietet dem IS dauerhaften Schutz vor Luftangriffen und Bodenoffensiven (ISW 7.3.2019). Es gelang den irakischen Sicherheitskräften (ISF) bisher trotz umfangreicher Säuberungsaktionen nicht, den IS aus Hawija zu vertreiben (ISW 7.3.2019; vgl. Landinfo 8.1.2019). Zwischen 25. und 27. März wurde eine neuerliche koordinierte Luft- und Bodenoperation durch die Luftwaffe der Koalition und die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gegen den IS im nordwestlichen Irak geführt (OIR 29.3.2019).

Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schläferzellen verfügen, und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).

In Diyala kam es im Dezember 2018 zu 28 sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit insgesamt 15 Toten und 16 Verwundeten, darunter drei Angriffe auf Kontrollpunkte (Joel Wing 2.1.2019), sowie Mörserbeschuss der Stadt Saraya (Joel Wing 10.12.2018). Im Jänner 2019 wurden 32 Vorfälle mit zehn Toten und 21 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 26 Vorfälle mit acht Toten und 16 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 17 Vorfälle mit acht Toten und 18 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Kirkuk wurden im Dezember 17 Vorfälle mit 204 Toten und 16 Verwundeten registriert, wobei 200 Leichenfunde aus einem Massengrab im Distrikt Hawija im Süden Kirkuks miteingerechnet wurden (Joel Wing 2.1.2019). Im Jänner 2019 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten und 31 Verwundeten registriert (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 17 Vorfälle mit 17 Toten und 7 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März 15 Vorfälle mit sieben Toten und sechs Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Die Stämme von Diyala kündigten um Jänner 2019 eine Mobilmachung gegen den IS an, um die Sicherheitskräfte in ihrem Kampf zu unterstützen (Diyaruna 21.1.2019).

In Salahaddin wurden im Dezember acht Vorfälle mit drei Toten und zwei, bzw. drei Verletzten registriert (Joel Wing 2.1.2019; vgl. UNAMI 3.1.2019), im Jänner 2019 14 Vorfälle mit 17 Toten und 36 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 18 Vorfälle mit 25 Toten und 48 Verwundeten (Joel Wing 4.3.2019) und im März acht Vorfälle mit acht Toten und 14 Verletzten (Joel Wing 3.4.2019).

In Anbar, ist es dem IS wieder gelungen eine Unterstützungszone in der Nähe von Amariyat al- Fallujah einzurichten, von der aus seit August 2018 Angriffe in Fallujah erfolgen (ISW 7.3.2019). Im Dezember 2018 wurden in Anbar acht Vorfälle mit acht Toten und 13 Verwundeten registriert (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 16 Vorfälle mit elf Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 4.2.2019), im Februar 28 Vorfälle mit 46 Toten und 26 Verletzten und im März fünf Vorfälle mit acht Toten und fünf Verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Der starke Anstieg im Februar wird auf das Einsickern fliehender IS-Kämpfer aus dem benachbarten Syrien zurückgeführt (Joel Wing 4.3.2019).

SÜDIRAK

Am 21.12.2018 setzte die Polizei scharfe Munition und Tränengas ein, um Demonstranten im südirakischen Basra an der Erstürmung eines Regierungsgebäudes zu hindern. Die zweitgrößte Stadt des Landes erlebt seit Juli 2018 ausgedehnte Proteste gegen Korruption, Misswirtschaft, die schlechte Grundversorgung und Arbeitslosigkeit (Guardian 18.7.2018; vgl. Reuters 21.12.2019). Auch 2019 kommt es weiterhin zu häufigen Protesten (Jane's 5.2.2019).

In Qadisiya wurde im Dezember 2018 ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einer verwundeten Person registriert. In Babil waren es im Dezember 2018 zwei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 2.1.2019), im Jänner 2019 drei Vorfälle mit sechs Verletzten (Joel Wing 4.2.2019) und im Februar zwei Vorfälle mit zwei Verletzten (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurde in Babil ein Vorfall registriert, bei dem zwei Personen getötet wurden (Joel Wing 3.4.2019). In Basra wurden bei einem Zusammenstoß zweier Stämme am 11.3.2019 mindestens drei Menschen getötet und sieben weitere verwundet (Kurdistan 24 12.3.2019).

Quellen:

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ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2019),

Behind Frenemy Lines: Uneasy Alliances against IS in Iraq, https://www.acleddata.com/2019/03/01/behind-frenemy-lines-uneasy-alliances-against-is-in-iraq/, Zugriff 12.3.2019

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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail

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Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants,

http://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019

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EASO - European Asylum Support Office (3.2019): Iraq; Security situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2004116/Iraq security situation.pdf, 13.3.2019

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ISW - Institute for the Study of War (7.3.2019): ISIS Re-Establishes Historical Sanctuary in Iraq, https://iswresearch.blogspot.com/2019/03/isis-re-establishes-historic-sanctuary.html, Zugriff 12.3.2019

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Jane's 360 (5.2.2019): Protests in Iraq's Basra likely throughout 2019, but security force presence mitigates disruption risk to oil sites,

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Joel Wing, Musings on Iraq (10.12.2018): Security In Iraq Dec 1-7, 2018,

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Joel Wing, Musings on Iraq (2.1.2019): Islamic State Went Into Hibernation In Winter 2018,

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Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019

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Joel Wing, Musings on Iraq (4.3.2019): Islamic State Might Be Coming Out Of Its Winter Hibernation In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/03/islamic-state-might-be-coming-out-of.html, Zugriff 12.3.2019

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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (13.3.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/13.03.2019, Zugriff 13.3.2019

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Reuters (21.12.2018): Police use live rounds to disperse protest in Iraq's Basra for second week, https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperse-protest-in-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q, Zugriff 13.3.2019

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UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december-2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019

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UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Implementation of resolution 2421 (2018) Report of the Secretary-General,

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2. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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