Entscheidungsdatum
12.06.2019Norm
AlVG §10Spruch
I407 2198554-1/10Z
I407 2202239-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geboren am XXXX,
1. über den Antrag vom 20. März 2019 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zur Zl. I 407 2202239-1 sowie
2. über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 10. Juli 2018, Zl. 2018-0566-7-000160|AMS||ALV|||1, wegen §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)
3. über die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 09.05.2018. Zl. LGSTI/IV/0566/160469-702/2018-Y
beschlossen:
I.
Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ. I407 2198554-1/9E und I407 2202239-2/4E dahingehend berichtigt, dass
der Spruchpunkt A) 2. des Erkenntnisses lautet:
"Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.05.2018 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AlVG teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 07.03.2018 nachgesehen. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht."
und der Spruchpunkt A) 3. des Erkenntnisses lautet:
"Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2018 wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben."
II.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ. I407 2198554-1/9E und I407 2202239-2/4E, wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben, der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass dieser seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis 20.03.2018 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 07.03.2018 nachgesehen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Ferner wurde mit diesem Erkenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.04.2018 bis zum 18.06.2018 ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt wurde, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Die Voraussetzungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch geprüft und ergab sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens, für die teilweise Erteilung einer Nachsicht bzw. die Behebung des Bescheids gegeben sind. Bei der Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ. I407 2198554-1/9E und I407 2202239-2/4E wurden die Daten der Erlassung der bekämpften Bescheide vertauscht. Es handelt sich dabei um Schreibfehlern gleichzuhaltende Fehler, die offenbar auf einem Versehen beruhen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil I) Berichtigung:
2.1. Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
2.3. Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
2.4. Zum gegenständlichen Verfahren
Wie oben dargelegt, wurde im Spruch des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2019, GZ. I407 2198554-1/9E und I407 2202239-2/4E die Daten der Erlassung der bekämpften Bescheide vertauscht.
Es wurde dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben, der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ausgesprochen wurde, dass dieser seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis 20.03.2018 verloren habe und eine Nachsicht nicht erteilt werde, teilweise stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Verlust seines Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 07.03.2018 nachgesehen und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum Notstandshilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zusteht. Ferner wurde mit diesem Erkenntnis der Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 24.04.2018 bis zum 18.06.2018 ausgesprochen und eine Nachsicht nicht erteilt wurde, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Die Vertauschung der Erlassungsdaten der bekämpften Bescheide sind aus den Beschwerdevorlagen klar ersichtlich, insbesondere aus der Zusammenschau der Daten der erlassenen Bescheide mit den Zeiträumen, für welche jeweils die Notstandshilfe für verlustig erklärt wurde.
Diese Unrichtigkeiten sind offenkundig und hätten daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können und sind sie überdies im Zusammenhang mit der Begründung des Erkenntnisses klar erkennbar, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu Spruchteil II) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung, offenkundige UnrichtigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I407.2198554.1.01Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019