TE Bvwg Beschluss 2019/6/13 W228 2215938-1

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Veröffentlicht am 13.06.2019
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Entscheidungsdatum

13.06.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W228 2215938-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GesmbH, XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.01.2019, XXXX , wegen Beitragsnachverrechnung beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 des VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Bezüglich des bisherigen Verfahrensverlaufes wird auf die Verfahren W228 2170836-1 bis W228 2170836-1 verwiesen, sowie auf die Entscheidungen des VwGH vom 08.08.2018, Ra 2018/08/0176 sowie vom 05.11.2018, Ra 2018/08/0219.

Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 31.01.2019, XXXX , wurde gemäß § 410 Abs. 1 ASVG der Antrag vom 07.01.2019 auf Erlassung eines versicherungsrechtlichen Bescheides aufgrund entschiedener Sache zurückgewiesen. Zudem wurde festgestellt, dass die Beitragsnachverrechnung vom 18.09.2018 in der Höhe von 390,19 € für den Zeitraum von 01.04.2016 bis 30.04.2016 für die Tätigkeit des Dienstnehmers Dipl.-HTL-Ing. XXXX , VSNR XXXX , für die Dienstgeberin XXXX . Ges.m.b.H. zu Recht besteht und die XXXX . Ges.m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung verpflichtet ist.

Die BF hat mit Schriftsatz vom 20.02.2019 fristgerecht Beschwerde vollumfänglich erhoben. Darin wurde hinsichtlich Spruchpunkt 1 ausgeführt, dass der Antrag, welcher sich auf § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG stützte dem Zweck der Feststellung der Beitragspflicht diene, daher liege zu diesem Spruchpunkt keine entschiedene Sache vor. Zu Spruchpunkt2 wurde auf den wahren Anschaffungswert der beiden Folientunnel in der Höhe von € 299,98 verwiesen, der Materialwert werde überhaupt bei ca. 15€ gesehen. Somit sei der angesetzte Wert von € 1.000 unrichtig. Aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1/11E über die Pflichtversicherung des Hrn. XXXX , welche von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen werden musste, wurden die beiden zerstörten Folientunnel wieder an Hrn. XXXX ausgehändigt wurden. Schließlich wurde die Befangenheit des erkennenden Richters geltend gemacht, da dieser "Erlassung des angefochtenen Bescheides durch eine nicht nachvollziehbare Beitragsgrundlagenermittlung mit dem Neuanschaffungswert der beiden Folientunnel anstatt eines damals überwiesenen und zwischenzeitig aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1/11E zurück verlangten und von Hrn. XXXX retournierten Geldbetrages mitgewirkt hat."

Die NÖGKK legte die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 14.03.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Der BF wurde am 19.03.2019 folgendes Parteiengehör gewährt: "[...]

Zu Spruchpunkt 1 erlaubt sich der erkennende Richter auf die Rechtssätze des VwGH zu den Geschäftszahlen 92/08/0124, 92/08/0223 und 2005/08/0137, zu verweisen: "Der nach § 410 Abs 1 Z 2 ASVG vorzunehmende Abspruch über Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht ist - hinsichtlich Sachlage wie Rechtslage - ein zeitraumbezogener (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977)." Daher ist aufgrund der bisherigen Erhebungsergebnisse und der derzeitigen Einschätzung des zuständigen Richters keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn der Antrag bezüglich Versicherungspflicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zu Spruchpunkt 2 erlaubt sich der zuständige Richter - unvorgreiflich zukünftiger Beweiserhebungen und -ergebnisse im gegenständlichen Verfahren -, darauf aufmerksam zu machen, dass im Verwaltungsverfahren und somit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) besteht. Die NÖGKK ist im gegenständlichen Bescheid von einer Beitragsgrundlage von € 1.000 auf Basis der Entscheidung vom 19.04.2018, W228 2170836-1, ausgegangen. Ihre Beschwerde wendet sich dagegen, und verweist auf die tatsächlichen Anschaffungskosten von 2 Folientunneln. Dabei scheint die Beschwerde jedoch außer Acht zu lassen, dass neben den Anschaffungskosten, auch der von der Firma geleistete, ursprünglich als geringfügig gemeldete, Gehaltsbestandteil von € 316,75 der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen ist und abschließend auch noch der Gehaltsbestandteil für die, laut Entscheidung vom 19.04.2018, W228 2170836-1, festgestellten den gesamtem Monat April andauernden Vorbereitungs- und Aufbautätigkeiten von Dienstag bis Freitag im Ausmaß von 8 Stunden täglich zu addieren ist. Ob die NÖGKK eine beinahe gleichteilige Verteilung dieser Bestandteile per Schätzung angenommen hat oder wie diese zum Betrag von 1.000€ gelangt ist, hat diese bisher ansatzweise dargelegt, könnte jedoch im gegenständlichen Verfahren noch vertiefend erörtert werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich zum Beispiel im Rahmen einer vertiefenden Erörterung ein zu niedriger Ansatz der Beitragsgrundlage ergeben könnte, sollte der Stundensatz für die Vorbereitungs- und Aufbautätigkeiten unterkollektivvertragliche Beträge ergeben. [...]"

Seitens der BF langte folgende Stellungnahme, datierend auf 27.03.2019, ein. Darin wird ausgeführt: "Der die Sachlage und Rechtslage von vornherein offenkundig (v)erkennende Richter Hr XXXX bringt mit diesem Parteiengehör zusammengefasst zum Ausdruck, dass er als Einzelrichter willkürlich eine gewillkürte Bemessungsgrundlage für den Monat April 2016 für die von ihm unrichtig behauptete Tätigkeit des Hrn. XXXX für die durchgeführten Mäh- und Rodungsarbeiten im April 2016 auf dem Grundstück des Hrn. XXXX als Tätigkeiten im Auftrag und für die Fa. XXXX . GmbH im Sinne einer Bewertung iSd § 539a ASVG willkürlich schätzen darf und der Fa. XXXX . GmbH diese Tätigkeiten willkürlich zurechnen darf und damit den Beschwerdeführer willkürlich belasten darf. Zu der, der Beschwerdeführerin angedrohten Belastung durch falsche Zuordnung der durchgeführten Mäh- und Rodungsarbeiten im April 2016 auf dem Grundstück des Hrn. XXXX als Tätigkeiten für die Fa. XXXX . GmbH:

[...] Die gesetzlich vorgeschriebene in den schneefreien Monaten April bis Oktober erforderliche Bewirtschaftung (Grundstückspflege) gemäß der Beilage ./1 des Grundstücks im Eigentum des Hrn. XXXX (Miteigentümerin Fr. XXXX ) in XXXX ist daher gesetzlich (§ 24 BAO) stets und ausschließlich dem Privatinteresse des Hrn. XXXX als Eigentümer des Grundstücks zuzuordnen und nicht einer Firma XXXX . GmbH, die Hrn. XXXX (zufällig) im Monat April 2016 geringfügig beschäftigt hat. Denn diese Firma XXXX . GmbH ist kein Eigentümer des Grundstücks in XXXX . Der Verwaltungsrichter Hr. Mag. XXXX überschätzt in dieser Sache nämlich seine Amtsbefugnisse des "freien Ermessens" für eine Bewertung nach § 539a ASVG erheblich, da die Bewertung gemäß § 539a ASVG und damit der Zuordnung als Tätigkeiten im "Privatinteresse" des Hrn. XXXX iSd § 24 Abs. 1 lit. d) BAO betreffend der durchgeführten Mäh- und Rodungsarbeiten im April 2016 auf dem Grundstück des Hrn. XXXX bereits rechtskräftig, da als wahrer Sachverhalt auch unbekämpft, vom OLG Graz im Urteil vom 21.02.2019 GZ: 7 Rs 73/18m Anlage ./2 erfolgt ist. Die vom Verwaltungsrichter mit seinem Parteiengehör angedrohte Verpflichtung der Fa. XXXX . GmbH zu einer mutwillig von ihm geschätzten Bemessungsgrundlage für die durchgeführten Mäh- und Rodungsarbeiten im April 2016 auf dem Grundstück des Hrn. XXXX widerspricht dadurch klar der bereits wegen Nichtbekämpfung rechtskräftigen Bewertung nach § 539a ASVG durch ein ordentliches Gericht für die durchgeführten Mäh- und Rodungsarbeiten im April 2016 auf dem Grundstück des Anzeigers im Berufungsurteil des OLG Graz [...]. Das Oberlandesgericht Graz hat daher in voller Kenntnis des Erkenntnisses des BVwG vom 19.04.2018 die Bewertung iSd § 539a ASVG vorgenommen und mit dem Urteil vom 21.02.2019, GZ: 7 Rs 73/18m (Anlage ./2) Recht gesprochen und kann daher diese obergerichtliche Rechtsprechung nicht vom Verwaltungsrichter Hrn. Mag. XXXX vom BVwG in seinem neuen Verwaltungsverfahren GZ: W228 2215938-1/4Z wieder völlig ignoriert werden und eine mutwillig falsche Beitragspflicht mit einem neuem Erkenntnis im Verfahren GZ: W228 2215938-1/4Z konstruiert werden, um seinen ehemaligen Arbeitgeber (und andere Sozialversicherungen) mit einem "Körberlgeld" zu beschenken. Sollte der als offenkundig befangen und nicht objektiv die Rechtslage betrachtende Verwaltungsrichter Hr. Mag. XXXX dennoch im krassen Widerspruch zu § 539a ASVG iVm 24 Abs. 1 lit. d) BAO daher seine offenkundig willkürlichen "Beschenkungen" an die belangte Behörde NÖ-GKK in diesem Verfahren entscheiden, so wird mit der richtigen Bewertung gemäß § 539a ASVG iVm 24 Abs. 1 lit. d) BAO in dem Urteil des OLG Graz vom 21.02.2019, GZ: 7 Rs 73/18m (Anlage ./2) eine wohl sehr erfolgversprechende Amtshaftungsklage gegen das BVwG wegen der dann nachweislich rechtswidrigen Entscheidung im gegenständlichen Verfahren W228 2215938-1/4Z von der Beschwerdeführerin geführt werden. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Zu der Behauptung, dass die Anschaffungskosten der Folientunnel nach der Nutzungsdauer in Summe dem ausbezahlten Gehalt für April 2016 zuzurechnen sind: Die Anschaffungskosten der beiden einjährigen Folientunnel wurde mit der vorgelegten Rechnung in der Beschwerde mit dem Betrag von € 299,98 bewiesen. Es ist auch grundsätzlich richtig, dass die beiden einjährigen Folientunnel, die Hrn. XXXX zur Entsorgung nach der Nutzungsdauer / Projektdauer von 2 Jahren bereits im April 2016 versprochen wurden und daher grundsätzlich deren Restwert nach der Nutzungsdauer durch die Fa. XXXX . GmbH dem im April 2016 bezahlten Gehalt hinzuzurechnen ist. Allerdings ist, anders als die Rechtsmeinung der belangten Behörde, nicht der Anschaffungswert hinzuzurechnen, wenn zweifelsfrei nur die Übergabe nach der geplanten Nutzungsdauer von 2 Jahren, also nach Ablauf der Nutzungsdauer durch die Fa. XXXX GmbH erfolgt ist, auch dann, wenn diese Eigentumsübergabe nach Ablauf der Nutzungsdauer bereits im April 2016 versprochen wurde und daher als Sachbezug im April 2016 hinzuzurechnen ist, sondern nur der Restwert nach Ablauf der Nutzungsdauer. Dieser Restwert nach Ablauf der zweijährigen Nutzungsdauer ist durch ein Sachverständigengutachten festzustellen und kann erst dann dieser richtige, durch ein Sachverständigengutachten bestätige Restwert als Sachbezug dem Gehalt von April 2016 für Hrn. XXXX hinzugerechnet werden. Es wird hiermit ausdrücklich ein Sachverständigengutachten zur bereits beantragten und daher anzuberaumenden Verhandlung zur Bestimmung des anzunehmenden Restwertes der beiden einjährigen Folientunnel als Beweisantrag beantragt und weiters wird beantragt, dem zur Verhandlung zu ladenden Zeugen Hrn. Dipl.-HTL-Ing. XXXX die beiden ihm übereigneten Folientunnel bei der anzuberaumenden Verhandlung für die Sachverständigenbegutachtung mitzubringen und dem erkennenden Richter und dem Sachverständigen vorzulegen. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Ausdrücklich wird hingewiesen, dass eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht zur Erörterung das Sachlage und der Rechtslage mit Zeugenladung des Zeugen Hrn. Dipl.-HTL-Ing. XXXX in der Beschwerde beantragt wurde und ebenso bereits in der Beschwerde der Hinweis enthalten ist: Aufgrund der Tatsache, dass der BVwG-Verwaltungsrichter Hr. Mag. XXXX das in dieser Sache als Vorverfahren geltende Verfahren W228 2170836-1/11E geführt und mit dem Erkenntnis vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1/11E entschieden hat, gilt er für dieses Verfahren zur Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin, gesetzlich nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG als befangen, weil er wohl unbestritten an der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch eine nicht nachvollziehbare Beitragsgrundlagenermittlung mit dem Neuanschaffungswert der beiden Folientunnel anstatt eines damals überwiesenen und zwischenzeitig aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 19.04.2018, GZ: W228 2170836-1/11E zurück verlangten und von Hrn. XXXX retournierten Geldbetrages mitgewirkt hat. Im Übrigen wird auf die in der Anlage ./3 beiliegende Anzeige eines Kompetenzkonfliktes an den VfGH durch Hrn. XXXX verwiesen, der damit dem Verwaltungsrichter Hrn. Mag. XXXX nach der Entscheidung durch den VfGH im Kompetenzkonflikt eine vom Urteil des OLG Graz mit dem Urteil vom 21.02.2019 GZ: 7 Rs 73/18m Anlage ./2 ungezwungene Bewertung nach § 539a ASVG iVm § 24 BAO und Entscheidung in der Sache GZ: W228 2215938-1/4Z ermöglichen möchte. Im Weiteren ist aufgrund der Beteiligung weiterer Sozialversicherungsanstalten über die belangte Behörde NÖ-GKK hinausgehend (z.B. AMS wegen zeitweise gewährten Arbeitslosengeld im Monat April 2016) in diesem Fall die Entscheidung mit einem Senat vor dem BVwG vorgesehen und wird somit die Entscheidung durch einen Richtersenat ausdrücklich beantragt."

Mit Schreiben datierend auf 04.04.2019 wurde der Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht Folgendes aufgetragen: "[...] Der erkennende Richter ersucht die Behörde um Berechnung der Beitragsgrundlage für den April 2016 unter der Berücksichtigung folgender Schritte:

Addition der folgenden Werte: 1.) Wert des Folientunnels gemäß

Rechnung: 449,97 €; 2.) Entgelt für ursprünglich geringfügige

Beschäftigung: 316,75 €; 3.) Anspruchlohnes für Vorbereitungs- und Aufbautätigkeiten von Dienstag bis Freitag im Ausmaß von 8 Stunden täglich nach dem entsprechenden Kollektivvertrag für den Monat April 2016. Es wird ersucht den unter Punkt 3 ermittelten Wert und dessen Herleitung (KV) anzugeben, sowie die Summe der Addition der Werte 1-3. [...]"

Mit Schreiben vom 16.04.2019 kam die NÖGKK ihrer Mitwirkungspflicht nach und gab bekannt: "Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse gibt bekannt, dass die Berechnung nach den Angaben im Schreiben vom 04.04.2019 insgesamt eine Beitragsgrundlage in der Höhe von 2.899,52 € ergibt (Addition der Punkte 1-3). Für Punkt 3 (Anspruchslohn) ergibt sich ein Monatslohn in der Höhe von 2.132,80 €. Dieser basiert auf dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handel, Beschäftigungsgruppe 6, erste Zeile (zwischen fünf und zehn Berufsjahren). Die Firma XXXX hat eine aktive Gewerbeberechtigung für die Sparte Handel und ist Mitglied der entsprechenden Wirtschaftskammer. Berechtigungen oder Tätigkeiten in anderen Gewerben konnten nicht festgestellt werden. Herr XXXX war immer als Angestellter gemeldet, weshalb hier der Kollektivvertrag für Angestellte im Handel zur Anwendung kommt. Er ist im Firmenbuch als Prokurist eingetragen und tritt auch sonst (Internet, Schriftstücke) als leitender Angestellter der Firma auf. Er war durchgehend von Juni 2011 bis März 2016 bei der XXXX gemeldet und auch davor bereits immer wieder für die Firma tätig, weshalb jedenfalls ausreichend Berufserfahrung für die Einstufung "ab fünf Berufsjahren" vorliegt. Daraus ergibt sich nach der für 2016 geltenden Lohntabelle ein Mindestlohn im Ausmaß von 2.666,00 € für 40 Wochenstunden. Heruntergerechnet auf 32 Wochenstunden ergibt dies den oben genannten Betrag. Bezüglich der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.03.2019 nimmt die Kasse wie folgt Stellung: Der Beschwerdeführer scheint weiterhin zu verkennen, dass das versicherungsrechtliche Verfahren bereits rechtskräftig beendet wurde. Zudem kann ein Erkenntnis des Oberlandesgerichts keine Präjudizialität gegenüber dem BVwG entfalten. Auch die Feststellung des OLG, dass etwas unstrittig sei (im Urteil wörtlich: "es steht unbekämpft fest"), bedeutet nicht, dass diese Tatsache objektiv der Wahrheit entspricht, sondern lediglich, dass die Gegenseite (hier: AUVA) der Behauptung nicht widersprochen hat. Zudem erfolgte die ex offo Speicherung der Vollversicherung durch die Gebietskrankenkasse erst im Oktober 2018, da die Rechtskraft des versicherungsrechtlichen Verfahrens abgewartet wurde, weshalb die AUVA bei ihrem Bescheid von 2016 nur die geringfügige Versicherung vorfinden konnte. Im Übrigen ist die Gebietskrankenkasse der Ansicht, dass der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist, weshalb auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird."

Nach Versendung der Stellungnahme der NÖGKK an die Beschwerdeführer am 23.04.2019 und Neuübermittlung am 29.04.2019, da dem Schreiben Inhalt fehlte, langte folgende auf 03.05.2019 datierende Stellungnahme "mit Zurückziehung (Widerruf) der Beschwerde vom 20.02.2019 gegen den Bescheid der NÖ-GKK vom 31.01.2019 mit der GZ: XXXX [...]"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern, von denen der eine dem Kreis der Dienstnehmer und der andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.

Gegenständlich liegt mangels eines rechtzeitigen Antrages - der Antrag wurde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (endete mit Ablauf des 08.03.2019) am 27.03.2019 gestellt - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).

Da die Erklärung durch die Beschwerdeführerin einleitend und deutlich auf der ersten Seite des Schriftsatzes vom 03.05.2019 abgegeben wurde, ist der Parteiwille der Beschwerdeführerin eindeutig.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2215938.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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