TE Bvwg Beschluss 2019/6/17 W156 2172214-1

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Entscheidungsdatum

17.06.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W156 2172214-1/18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der Prof. Mag. H XXXX W XXXX , vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.10.2018 beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

1. Mit angefochtenen Bescheid vom 18.08.2017 stellte die belangte Behörde fest, dass Frau G XXXX E XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.01.1985 bis 30.04.1991 der Vollversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm. § 4 Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit.a AlVG unterliegt.

Im Spruchpunkt II wurden die allgemeinen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1985 bis 1991 festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Am 05.10.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.

4. Mit Schreiben vom 12.06.2019 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Die BF hat ihre Beschwerde am 12.06.2019 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.08.2017, Zl. XXXX , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2172214.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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