Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen irakischen Staatsangehörigen auf Grund aktenwidriger Beurteilung der Gefährdungslage in Kirkuk und mangels Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer innerstaatlichen FluchtalternativeSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973).
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus der Provinz Salah Ad-Din im Norden des Irak. Zuletzt hat der Beschwerdeführer in der Provinz Kirkuk gelebt. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet stellte er am 17. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen mit einer drohenden Zwangsrekrutierung durch den Islamischen Staat (in Folge: IS). Nachdem der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden, weil man ihn der Zusammenarbeit mit dem IS verdächtigt habe.
2. Mit Bescheid vom 25. August 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in Folge: FPG) und stellte gemäß §59 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung gemäß §46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG gewährte das BFA eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2019 ab. Das Bundesverwaltungsgericht legt in dieser Entscheidung zunächst mit näherer Begründung dar, weshalb es das im Verfahren detailarm gebliebene Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig werte und dieser insofern keinen Asylgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dargetan habe. In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die damit zusammenhängenden Aussprüche führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer könne die Rückkehr nach Kirkuk zugemutet werden. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter, welcher über Berufserfahrung und ein familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfüge. Der Nord- und Zentralirak unterliege nicht der Kontrolle des IS, die Tendenz bezüglich sicherheitsrelevanter Vorfälle sei in den meisten Regionen positiv. Eine Gefahr einer Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts nach Art3 EMRK durch das konkrete Handeln (auch im Sinne von Unterlassungshandlungen) dritter Personen könne nicht festgestellt werden.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt wird. Die Beschwerde moniert insbesondere die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet angesichts dessen Lehrausbildung in einem Mangelberuf, seiner Deutschkenntnisse sowie seiner sozialen Kontakte ein höheres Gewicht zumessen müssen. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an dem Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weil dieser eine Lehre in einem Mangelberuf absolviere. Weiters habe das Bundesverwaltungsgericht Willkür geübt, indem es den aktuellen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe: Da der Beschwerdeführer nur mit seinem Familiennamen, welcher aber nicht dem im Verfahren angegebenen Namen entspreche, im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, sei ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht zugestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung verabsäumt habe. Die Entscheidung sei mit Willkür belastet, weil keine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers stattgefunden habe.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt. In seiner Gegenschrift führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten gewesen sei. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung sei somit zeitgerecht an die Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt worden.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, ist sie auch begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein (vgl VfSlg 19.602/2011 mwN).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass der Nord- und Zentralirak nicht unter der Kontrolle des IS liege. Wenngleich der IS im ländlichen Raum des Nord- und Zentralirak wieder an Einfluss gewinne, sei insbesondere in der Stadt Kirkuk, in welcher der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe und seine Familie immer noch lebe, nicht unmittelbar mit einer Verfolgungsgefahr durch den IS zu rechnen.
2.3. Diese Darstellung der Sicherheitslage, die das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, die Stadt Kirkuk als hinreichend sicher zu betrachten, findet in den Feststellungen, die es selbst zur maßgeblichen Situation im Nordirak trifft, keine Deckung. Zur Lage in der Provinz Kirkuk werden dort auszugsweise folgende Passagen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA vom 20. November 2018 sowie aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Irak, Sicherheitslage in Kirkuk vom 13. August 2018, zitiert:
"In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala […]. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten in der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßig Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch [regelmäßig] zu Schießereien […]. Grundsätzlich unterliegen sicherheitsrelevante Vorfälle in der Provinz Kirkuk starken Schwankungen und regionalen Unterschieden. Anschläge wechseln sich mit Militäroperationen ab, welchen der Islamische Staat ausweicht. […]."
2.4. Insbesondere die Feststellung, dass die Tendenz bezüglich sicherheitsrelevanter Vorfälle in den meisten Regionen positiv ist, findet in Bezug auf die Stadt Kirkuk in den Länderinformationen keine Deckung. Zwar ist danach der IS in den ländlichen Gebieten in der Provinz Kirkuk tätig, jedoch enthält dieses Dokument in der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Fassung neben den bereits zitierten Stellen auch Ausführungen dazu, dass besonders Kirkuk Stadt als Schauplatz von Anschlägen genannt werde. Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichtes, in der Stadt Kirkuk sei nicht unmittelbar mit einer Verfolgungsgefahr durch den IS zu rechnen, nicht nachvollziehbar. In der Verhandlung am 28. Jänner 2019 stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem weiter fest, dass die Anschläge in der Provinz Kirkuk zwar etwas zurückgingen, aber weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden müsse und dass es regelmäßig Angriffe auf die Städte gibt.
2.5. Indem das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in der Stadt Kirkuk insofern aktenwidrig beurteilt und sich in der Folge auch nicht mit dem allfälligen Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auseinandersetzt, hat es seine Entscheidung mit Willkür belastet. Soweit sich die Entscheidung auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und – daran anknüpfend – auf die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw die Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie daher aufzuheben.
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
4. Die vorliegende Beschwerde behauptet die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären die gerügten Rechtsverletzungen aber im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
5. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E914.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019