TE Vfgh Erkenntnis 2019/6/11 E2685/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2019
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Sachverhalt

1.       Mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2017 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über den Beschwerdeführer im Anlassverfahren eine Geldstrafe von € 500,– (im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden). Der Beschwerdeführer habe auf der B 154 bei StrKm. 5,191 die mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2008, Z VerkR01-1395-2008, festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 76 km/h überschritten.

2.       Mit Erkenntnis vom 15. Mai 2018 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gerichtete Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Beschwerdeführer im Anlassverfahren zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 100,–.

3.       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ua die Verletzung in Rechten wegen der Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ua vor, die im Verfahren präjudizielle Verordnung sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

4.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck haben die Akten vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat darüber hinaus eine Gegenschrift erstattet.

5.       Aus Anlass der Beschwerde fasste der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 2019 gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG den Beschluss, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. April 2008, Z VerkR01-1395-2008, kundgemacht durch Aufstellen von Verkehrszeichen gemäß §52 lita Z10a und 10b StVO 1960, von Amts wegen auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfen.

6.       Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V22/2019, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung als gesetzwidrig auf.

II.      Erwägungen

1.       Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

2.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

2.1.    Der Beschwerdeführer wurde daher durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

2.2.    Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

III.    Ergebnis

1.       Das angefochtene Erkenntnis ist aufzuheben, weil der Beschwerdeführer dadurch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie die Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E2685.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten