RS Vfgh 2019/6/11 V22/2019 (V22/2019-10)

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StVO 1960 §2 Abs1 Z11a, §43, §44, §48 Abs5, §52
GeschwindigkeitsbeschränkungsV Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 01.04.2008 betreffend eine 80 km/h Beschränkung auf der B154
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung einer Oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaft mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; Aufstellungsort des Verkehrszeichens über das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mehr als 2,5 m vom Fahrbahnrand der Landstraße entfernt; Messung des Abstandes vom Fahrbahnrand und nicht von dem neben der Fahrbahn befindlichen Geh- und Radweg

Rechtssatz

Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Vöcklabruck vom 01.04.2008, ZVerkR01-1395-2008, betreffend eine 80 km/h Beschränkung auf der B154 (Mondseestraße).

Die Verordnung wurde durch Anbringung der Verkehrszeichen am 10.04.2008 auf einer Freilandstraße bei Straßenkilometer 3,850 über 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt kundgemacht. Umstände, die einen Ausnahmefall iSd §48 Abs5 StVO 1960 (seitlicher Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand einer Freilandstraße weniger als 1 m und mehr als 2,50 m) begründen, liegen nicht vor und wurden weder im Verfahren zur Erlassung der in Prüfung gezogenen Verordnung noch im Verordnungsprüfungsverfahren vorgebracht, weshalb die Anbringung des Verkehrszeichens über 2,5 m vom Fahrbahnrand entfernt gesetzwidrig ist und die in Prüfung gezogene Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist.

Daran vermag auch der Einwand der verordnungserlassenden Behörde, die zwischen der Fahrbahn und dem Aufstellungsort des Verkehrszeichens gelegene Verkehrsfläche sei eine Nebenfahrbahn und daher nicht in den Abstand einzurechnen, nichts zu ändern. Es besteht eine Ausschilderung der zwischen der Fahrbahn und dem Verkehrszeichen gelegenen Fläche als Geh- und Radweg.

Ein Geh- und Radweg dient der gemeinsamen Nutzung durch Fußgänger und Radfahrer und steht ein Geh- und Radweg - im Gegensatz zu einer Fahrbahn oder einer Nebenfahrbahn - dem gesamten Fahrzeugverkehr nicht offen, sodass ein Geh- und Radweg kein Teil der Fahrbahn ist. Daher ist für die Messung des Abstandes nicht der Rand des Geh- und Radweges, sondern der Rand der Fahrbahn maßgebend.

(Anlassfall E2658/2018, E v 11.06.2019, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:V22.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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