RS Vfgh 2019/6/11 E3796/2018

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Veröffentlicht am 11.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung betreffend einen psychisch kranken afghanischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung und der medizinischen Behandelbarkeit

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich in nicht ausreichendem Ausmaß mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auseinandergesetzt und hat die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Insbesondere fehlt neben einer Würdigung der Suizidgefahr (Auseinandersetzung mit der Schwere der Erkrankung) auch eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Zugang des Beschwerdeführers zu medizinischer Versorgung, psychotherapeutischer Behandlung und Medikamenten im Heimatstaat (s EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41738/10, Z189 f). Weiters verkennt das BVwG, dass afghanische Männer nach den Ausführungen im Länderinformationsblatt zwar sehr wahrscheinlich eine Familie in Afghanistan haben, zu der sie zurückkehren können, jedoch möglicherweise jene Fälle eine Ausnahme darstellen, deren familiäre Netze in den Nachbarstaaten Iran oder Pakistan liegen. Da das BVwG fälschlicherweise davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügt, setzt es sich mit der individuellen Situation des auf Grund seines Gesundheitszustandes vulnerablen Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr nach Afghanistan unzureichend auseinander. Die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers entbindet das BVwG nicht davon, eine Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rsp des EGMR durchzuführen und dementsprechende Erhebungen anzustellen.

Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Abweisung des Status des Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3796.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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