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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von armenischen Staatsangehörigen; keine ausreichende individuelle Berücksichtigung des veränderten Gesundheitszustandes der Mutter zweier minderjähriger Kinder im FolgeantragsverfahrenRechtssatz
Die Begründung des BVwG erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass außergewöhnliche Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorliegen würden und eine entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht ersichtlich sei.
Das BVwG hat es insbesondere verabsäumt, die beginnend mit der Ersteinvernahme im Zuge der Antragstellung des Folgeantrages vorgebrachten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin in seiner Entscheidung ausreichend zu berücksichtigen und - unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Vorgaben für die Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach §22 BFA-VG - nachvollziehbar darzulegen, warum von keinem geänderten Sachverhalt auszugehen sei bzw warum eine Abschiebung nach Armenien unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer im Heimatstaat anhand aktueller Länderinformationen zulässig ist (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41738/10, Z183 ff). Insbesondere hat sich das BVwG nicht mit den Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Erstbeschwerdeführerin auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig zu sein scheint, ihren Alltag und den Alltag ihrer Kinder ohne fremde Hilfe im Bundesgebiet zu bewältigen, die Unterdrückung von Suizidgedanken nur unter Zuhilfenahme von Medikamenten möglich erscheint und mangelnde Hilfe durch ein bestehendes familiäres Netzwerk im Heimatstaat auf Grund des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin befürchtet wird.
Aufhebung der Entscheidungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin gemäß §34 Abs4 AsylG 2005.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Refoulement-VerbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E2094.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019