RS Vfgh 2019/6/26 E967/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eines afghanischen Staatsangehörigen mangels eigenständiger Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen

Rechtssatz

Da sich die Begründung der angefochtenen Entscheidung in der Wiedergabe und dem Verweis auf die verwaltungsbehördlichen Erhebungen erschöpft und eine eigenständige Auseinandersetzung zu den entscheidungsrelevanten Umständen fehlt, wird den nach Rsp des VfGH statuierten Anforderungen an eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht entsprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht hinsichtlich des Fluchtgrundes der Verfolgung durch die Cousins des Beschwerdeführers von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus, ohne sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eigenständig auseinanderzusetzen. Das BVwG schloss sich vielmehr in diesem Punkt - ohne weitergehende Prüfung - durch Übernahme der im Bescheid des BFA getroffenen Ausführungen der Ansicht des BFA an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E967.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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