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E1ENorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2016/0001Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:C-201/16Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: Ra 2016/19/0011 E 17.09.2018* EuGH-Entscheidung: EuGH 62016CJ0201Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des M A in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015, W144 2117790- 1/3E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom 31. März 2016, EU 2016/0001 (vormals: Ra 2015/20/0231), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. September 2015, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurückgewiesen, die Zuständigkeit Tschechiens für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO festgestellt, die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, als unbegründet ab.
2 In der dagegen erhobenen Revision wies der Revisionswerber unter anderem darauf hin, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist
des § 29 Abs. 2 Dublin III-VO bereits abgelaufen sei und daher Österreich "in das Verfahren eintreten" müsse.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Revisionsverfahren zu EU 2016/0001 (Ra 2015/20/0231) mit Beschluss vom 31. März 2016 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Art. 29 Abs. 2
1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?
4 Der Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen war.
Wien, am 21. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190011.L00Im RIS seit
06.08.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019