TE Vwgh Erkenntnis 1998/12/16 98/04/0056

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.1998
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des HL in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 27. Jänner 1998, Zl. UVS-4/544/8-1998, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 17. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie sind als gewerberechtlicher Geschäftsführer der X-KG mit dem Sitz in O als Gewerbetreibender des Restaurants "Y-Alm" in O 1 dafür verantwortlich, daß diese genehmigte Betriebsanlage nach der ohne gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 durchgeführten Änderung durch die Anbringung eines Außenmusiklautsprechers betrieben wurde und dadurch am 29. Februar 1996 mittels der nach Norden gerichteten Außenmusikanlage Lärmbelästigungen in der Pizzeria Z im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1994 verursacht wurden."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 zweiter Fall iVm §§ 81 Abs. 1 und 74 Abs. 2 GewO 1994 begangen, weshalb über ihn gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz und § 370 Abs. 2 GewO 1994 eine Geldstrafe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

Begründend wurde hiezu im wesentlichen ausgeführt, daß dem Betriebsanlagenakt, vor allem den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 18. Dezember 1996, zu entnehmen sei, daß jedenfalls eine Genehmigungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 für die Änderung der Gastgewerbebetriebsanlage durch Anbringung der verfahrensgegenständlichen Außenlautsprecheranlage gegeben gewesen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 27. Jänner 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit folgender Ergänzung im zweiten Halbsatz seines Spruches bestätigt: "... verantwortlich, daß diese ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.6.1986, Zahl 2-08/Lü-350/5-1986, gewerbebehördlich gemäß § 77 GewO 1973 genehmigte Betriebsanlage ..." (die vorgenommene Ergänzung ist durch Unterstreichung hervorgehoben).

Nach Darstellung des Berufungsvorbringens und Wiedergabe der in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 1997 getätigten Zeugenaussagen führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß es sich bei den am 29. Februar 1996 betriebenen beiden Außenlautsprechern im Bereich der Zugänge (Haupteingang zur "Y-Alm" und Eingang zum Gastlokal schipistenseitig; für den Terrassenbereich hingegen sei dem Beschwerdeführer zur Beschallung mit Hintergrundmusik bereits mit Bescheid vom 29. August 1991, Zl. 2/152-18/34-1991, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Außenmusikanlage mit zwei Lautsprechern und durch den Betrieb einer Bar erteilt worden) um eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage handle, die die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen geeignet sei. Dies ergebe sich allein schon aus dem dem Beschwerdeführer bekannten Verfahrensergebnis der über Antrag der X-KG auf Bewilligung der Änderung der Betriebsanlage (betreffend die beiden am 29. Februar 1996 schon im Rahmen eines "Probebetriebes" installiert gewesenen Lautsprecher) abgehaltenen Verhandlung vom 17. Dezember 1996, insbesondere aus dem dort vorgetragenen Gutachten des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen. Mit Ansuchen vom 19. September 1996 habe nämlich die X-KG die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage "Y-Alm" durch Errichtung und Betrieb von zwei Außenlautsprechern vom Typ MT-150 an der Nord-Ost- und Nord-West-Seite über einen Limiter, der auf den behördlich vorgeschriebenen dB-Wert eingestellt werde, beantragt. Im Unterschied zum mit Bescheid vom 29. August 1991 gewerbebehördlich genehmigten Projekt (die nach Süden gerichteten Außenlautsprecher bei der Bar) sollten die beiden Außenlautsprecher im Bereich der Zugänge (Haupteingang zur "Y-Alm" und Eingang zum Gastlokal, schipistenseitig) angebracht werden. Am 29 Februar 1996 seien die beiden Lautsprecher betrieben worden. Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Pächters des Restaurants "Z" JK und des einschreitenden Gendarmeriebeamten Abt.Insp. E könne eine allfällige Verwechslung mit einer anderen Betriebsanlage oder etwa den terrassenseitig situierten (genehmigten) Lautsprechern der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeschlossen werden. Es ergebe sich unzweifelhaft, daß am Tattag jene zwei Lautsprecher, die nach Nordosten und Nordwesten gerichtet und (später) Gegenstand eines noch anhängigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens geworden seien, betrieben worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Strafverfahren anläßlich seiner Einvernahme am 26. Juni 1996 die Tat nicht in Abrede gestellt und diese auch in der Berufung nicht bestritten. Er habe jedoch gemeint, daß es durch den probeweisen Betrieb zu keiner Lärmbelästigung gekommen sei. Dieses Vorbringen führe aber schon deshalb nicht zum Erfolg, weil es gemäß der Strafbestimmung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nur darauf ankomme, daß eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung geändert oder nach der Änderung betrieben werde, wobei hier dem Beschwerdeführer der zweite Fall dieser Bestimmung angelastet werde. Es sei nicht von Relevanz, ob durch den Betrieb Lärmbelästigungen erfolgt wären, weil ein solcher ohne Genehmigung für sich - auch ohne Lärmbelästigung - strafbar sei. Die Höhe der Strafe sei schon im Hinblick auf spezialpräventive (der Beschwerdeführer sei verwaltungsstrafrechtlich mehrfach vorbelastet) als auch generalpräventive Erwägungen erforderlich. Der Beschwerdeführer beziehe ein monatliches Gehalt des Geschäftsführers von S 50.000,--. Sorgepflichten habe er keine angegeben. Es seien jedenfalls überdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen. Im übrigen sei auch zu berücksichtigen, daß die Nachbarn vom Lärm tatsächlich betroffen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht als verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt zunächst vor, daß die Behörde entgegen § 44a Z. 1 VStG die Tatzeit nicht hinreichend präzisiert habe. Obwohl der Zeuge JK bei Erstattung der Anzeige am 13. März 1996 am Gendarmerieposten den Tatzeitpunkt "des Betriebes der nicht genehmigten Außenlautsprecher am 29.2.1996 mit 16.15 Uhr, Richtung Norden ..." genau umschrieben habe, habe dieser in der mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Dezember 1997 ausgesagt, daß der Betrieb der Lautsprecher um "17.00 Uhr herum" gewesen wäre. Da der Zeuge Abt.Insp. E keine anderen Angaben gemacht habe, habe die Behörde den 29. Februar 1996, also den ganzen Tag, als Tatzeit zugrunde gelegt. Damit werde dem Beschwerdeführer entgegen dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, den Außenlautsprecher 24 Stunden betrieben zu haben, weshalb die zur Last gelegte Tatzeit aktenwidrig angenommen worden sei.

Weiters habe die belangte Behörde festgestellt, es wäre mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. August 1991 Herrn HL die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage "Y-Alm" durch Errichtung und Betrieb einer Bar samt Außenmusikanlage mit zwei Lautsprechern erteilt worden. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses werde jedoch davon ausgegangen, daß "diese ursprünglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.6.1986, Zl. 208/Lü 350/5/1986, gewerbebehördlich gemäß § 77 GewO 1973 genehmigte Betriebsanlage, nach der ohne gewerbebehördliche Genehmigung gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 durchgeführten Änderung ... betrieben wurde". Diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid stünden im Zusammenhang mit der Änderung des Spruches gegenüber dem erstinstanzlichen Straferkenntnis. Es handle sich hiebei um Umstände, die erst mit dem angefochtenen Bescheid in den Tatvorwurf Eingang gefunden hätten, weshalb dem dagegen gerichteten Vorbringen das - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bestehende - Neuerungsverbot nicht entgegenstehe. Die belangte Behörde habe übersehen, daß die Änderung der Betriebsanlage durch Anbringung von Außenlautsprechern (gemeint: für die Bar terrassenseitig) erst nach Ausschöpfung des Instanzenzuges und damit nicht im Jahre 1991 rechtskräftig genehmigt worden sei. Es sei aber die rechtskräftige Genehmigung ausschlaggebend, von der abzuweichen es verboten sei. Die Behörde habe somit die von der Judikatur dargelegten Grundsätze der Spruchfassung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer Änderung außer Acht gelassen. Dem Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht hinreichend klar zu entnehmen, in welchem Verhältnis die rechtskräftig erteilte Genehmigung der Außenlautsprecher (gemeint: derjenigen im Jahr 1991) zum gegenständlichen Tatvorwurf stehe. Der Bescheidspruch sei auch insoweit rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer im Bescheidspruch die Abweichung von der ursprünglichen Genehmigung aus 1986 zur Last gelegt worden sei, wohingegen aus der Bescheidbegründung der relevante Genehmigungsgegenstand (Genehmigung zur Anbringung von Außenlautsprechern betreffend die Bar im Jahr 1991), als deutlich später liegend ersichtlich sei.

Dem Beschwerdeführer sei zur Last gelegt worden, daß "am 29.2.1996 mittels der nach Norden gerichteten Außenmusikanlage Lärmbelästigungen in der Pizzeria Z im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 verursacht wurden!" Weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren seien Feststellungen bzw. Ermittlungen getroffen worden, die diesen Vorwurf sachverhaltsmäßig rechtfertigen würden. Dahingehende amtswegige Ermittlungen hätten den Nachweis ergeben können, daß dieser Tatvorwurf nicht gerechtfertigt sei. Im übrigen habe der Beschwerdeführer diese Möglichkeit im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich bestritten. In den Entscheidungsgründen habe die Behörde lediglich ausgeführt, daß nach Aussage des Zeugen JK jun. "damals von den Gästen im Lokal über diese Musikanlage bzw. die hörbare Musik gesprochen worden sei". Diese Zeugenaussage gebe nur den Inhalt von Unterhaltungen der Gäste wieder, die sich möglicherweise auf Eindrücke von Gästen beim Vorbeigehen an der "Y-Alm" im Hinblick auf die Außenlautsprecher (gemeint: die im Jahr 1991 genehmigten, nach Süden gerichteten) bezogen hätten. Diese Aussage sei daher nicht überzeugend und stehe überdies in Widerspruch zur Zeugenaussage des Abt.Insp. E, wonach für ihn als "lärmempfindlichen Menschen" die Außenmusikanlage nicht zu laut in Betrieb gewesen sei. Die Schlußfolgerungen der belangten Behörde könnten sich daher weder auf Ermittlungsergebnisse des Verwaltungsverfahrens stützen, noch sei nachvollziehbar, warum der Zeugenaussage des Abt.Insp. E keine Bedeutung beizumessen sei. Aus der Zeugenaussage JK sei ersichtlich, daß dieser offenbar durch Abgehen dieses Gebietes zwischen Pizzeria und Y-Alm und dem weiteren Gastgewerbebetrieb "M" mit seinen Lautsprechern festgestellt habe, die Lautsprecher des Beschwerdeführers seien in Betrieb gewesen, deren betriebliche Zuordnung er aber nur wegen des Programminhaltes in Abgrenzung zur eigenen betrieblichen Lautsprecheranlage habe vornehmen können. Diese Zeugenaussage enthalte keine Anhaltspunkte, die die schlüssige Beantwortung der Frage erlaubte, ob nicht der Betrieb der bereits genehmigten Außenlautsprecheranlage des Beschwerdeführers wahrgenommen worden sei.

Die Spruchfassung sei unklar und widerspreche dem Gebot der hinreichenden Konkretisierung, nicht zuletzt auch deswegen, da aus dem Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz ersichtlich sein müßte, worin die genehmigungspflichtige Änderung einer bestehenden gewerblichen Betriebsanlage liege. Anders als im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, wo von "einem Außenlautsprecher" die Rede gewesen sei, - "nach Norden" gerichtet -, sei der Seite 5 der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, es solle um zwei Außenlautsprecher gehen, die "nach Nord-Osten bzw. Nord-Westen" gerichtet gewesen seien. Abschließend wird auch die Strafbemessung bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als nicht berechtigt:

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Nach § 81 Abs. 1 leg. cit. Gew0 1994 - in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. I Nr. 63/1997 - bedarf auch eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der genehmigten Anlage erforderlich ist.

Zufolge § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

"1. Das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist."

Das Beschwerdevorbringen betreffend die mangelnde Konkretisierung der Tatzeit durch Fehlen der Uhrzeit erweist sich als nicht relevant, weil zur Individualisierung des Tatverhaltens im Sinn des § 44a Z. 1 VStG im Beschwerdefall die Angabe einer Uhrzeit nicht erforderlich ist (vgl. hg. Erkenntnisse vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0211, und vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/02/0083), weshalb der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte. Insoweit die Beschwerde eine unzulässige Auswechslung der Tatanlastung durch die Berufungsbehörde durch Aufnahme des ursprünglichen Genehmigungsbescheides vom 24. Juni 1986 in den Bescheidspruch behauptet, ist festzuhalten, daß diese unter Wahrung der Identität der Tat erfolgte Ergänzung lediglich eine Modifizierung der Tatumschreibung darstellt, wozu die Berufungsbehörde berechtigt war. In der Begründung - wenn auch nicht im Spruch - des angefochtenen Bescheides wurde auch ausdrücklich festgestellt, daß sich die vorgeworfene Änderung nicht auf die am 29. August 1991 genehmigte Änderung durch Errichtung von zwei Außenlautsprechern terrassenseitig beziehe, somit die Betriebsanlage in diesem dadurch zuletzt genehmigten Umfang neuerlich am 29. Februar 1996 unzulässig im Sinne der Strafanlastung gemäß §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 2 GewO 1994 geändert worden sei.

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf aber nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs. 2 leg. cit. umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen

(vgl. u.a. hg. Erkenntnis vom 10. September 1991, Zl. 91/04/0118).

Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 91/04/0248, ausgeführt hat, kommt es bei Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich im Gesetz näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr immer schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 3 bis 5 GewO 1994 nicht auszuschließen sind. Das Tatbestandselement nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 ist die mit einer gewerblichen Betriebsanlage verbundene personenbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 1 und 2) oder tätigkeits- bzw. sachbereichsbezogene (§ 74 Abs. 2 Z. 3 bis 5) konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auch nicht bestritten, den ihm spruchmäßig zur Last gelegten "Außenmusiklautsprecher" zur Durchführung eines "Probebetriebes" installiert und in Betrieb gesetzt zu haben. Der Beschwerdeführer hat lediglich bestritten, daß dieser "Probebetrieb" geeignet gewesen sei, eine Belästigung von Nachbarn herbeizuführen bzw. tatsächlich herbeigeführt hätte. Die belangte Behörde hat demgegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur die von ihr angenommene Eignung einer Belästigung "in der Pizzeria Z im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994", sondern eine durch den "Probebetrieb" tatsächlich "hervorgerufene Belästigung" angelastet. Beides wurde im angefochtenen Bescheid mit der Aussage des Zeugen K und im wesentlichen damit begründet, daß sich die Genehmigungspflicht der Änderungen der Betriebsanlage aus dem Verfahrensergebnis der Änderungsverhandlung vom 17. Dezember 1996 ergebe, insbesondere aus dem dort abgegebenen Befund und Gutachten des bau- sowie gewerbetechnischen Amtssachverständigen, aus dem sich dies nachvollziehbar ableiten lasse. Da der Beschwerdeführer nicht bestritten hat, daß die durch den "Probebetrieb" am 29. Februar 1996 bewirkte Änderung der Betriebsanlage mit derjenigen ident ist, welche dem Ansuchen um gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage am 19. September 1996 zugrunde lag, bestehen gegen diese Schlußfolgerung auch keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat vielmehr ausdrücklich erklärt, er werde hinsichtlich der im Zuge des "Probebetriebes" installierten Anlage um die gewerberechtliche Genehmigung ansuchen. Daran ändert auch nichts, wenn der Antrag auf Bewilligung einer Außenmusikanlage von zwei Außenlautsprechern in Richtung Nordost und Nordwest lautete, während der dem Beschwerdeführer spruchmäßig angelastete "Probebetrieb" die Anbringung eines "nach Norden gerichteten" Außenlautsprechers betrifft. Spruchmäßig wurde dem Beschwerdeführer somit zwar (nur) ein unbestrittener "Probebetrieb" durch Anbringung eines Außenmusiklautsprechers "nach Norden gerichtet" angelastet. Dies ändert aber nichts an dem nachvollziehbar festgestellten Umstand, daß damals (am 29. Februar 1996) die später dem Genehmigungsantrag zugrundegelegte Anlage im "Probebetrieb" eingeschaltet war. Die belangte Behörde hat ausdrücklich ausgeführt, daß zwei Außenlautsprecher montiert waren, und sie konnte sich dabei auf die Aussage des Zeugen K stützen. Auch die bei der Gendarmerie erstattete Anzeige spricht von zwei Lautsprechern. Es liegen somit auf aktenkundige Beweisquellen gestützte Sachverhaltsfeststellungen dahingehend vor, daß die mit der Änderung am 29. Februar 1996 verbunden gewesene Schallemission mit der vergleichbar ist, die im Genehmigungsverfahren am 17. Dezember 1996 zu beurteilen war. Im Erhebungsbericht vom 2. April 1996 des von der belangten Behörde als Zeugen einvernommenen Abt.Insp. E vom Gendarmerieposten Obertauern wurde hinsichtlich des in der Anzeige vorgeworfenen Betriebes einer Außenlautsprecheranlage weiters festgehalten, daß der an der Außenseite des Lokals montierte Lautsprecher ("sehr laut") in Betrieb gewesen wäre, für den nach den Angaben des befragten Sohnes des Beschwerdeführers "keine behördliche Bewilligung vorliege". Die Beweiswürdigung ist nach ständiger hg. Rechtsprechung ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges gehandelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 549 f, abgedruckte hg. Judikatur). Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der obigen Ausführungen kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig erkannt werden.

Ausgehend von den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers (Sorgepflichten weist er keine auf) und des Strafrahmens des vorgeworfenen Deliktes bis zu S 50.000,-- ist nicht zu erkennen, daß der belangten Behörde ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung unterlaufen wäre. Ungeachtet des Umstandes, daß sich die belangte Behörde nicht näher mit den (aktenkundigen) Verwaltungsvorstrafen auseinandergesetzt hat, kommt dem Beschwerdeführer jedenfalls der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zu; Erschwerungsgründe hat die belangte Behörde ausdrücklich als nicht vorliegend angesehen. Insoweit die belangte Behörde bei der Strafbemessung im Sinn des § 19 Abs. 1 VStG berücksichtigt hat, welche nachteiligen Folgen die Tat nach sich gezogen hat, ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Eine doppelte Verwertung eines Tatbestandselementes im Rahmen der Strafbemessung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Dezember 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998040056.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten