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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170173.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020