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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Sache des vorliegend angefochtenen Beschlusses ist nicht die (Frage der Rechtmäßigkeit der) Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans bzw. der Bewilligung von Bergbauanlagen an die mitbeteiligte Partei, sondern die Behandlung der Beschwerde als unzulässig und deren Zurückweisung. Ausgehend davon muss sich auch die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage, von deren Lösung die Revision abhängt, auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde bzw. die Rechtmäßigkeit ihrer Zurückweisung beziehen (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/04/0041, und VwGH 13.3.2017, Ra 2017/16/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040136.L00Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019