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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Eine anfechtbare Handlung kann zwar zugleich auch eine unerlaubte Handlung sein, aus der Schadenersatzansprüche resultieren können. Eine Haftung kann etwa dann eintreten, wenn der Anfechtungsgegner bewusst an einer Täuschung der Gläubiger durch den Schuldner mitwirkt. Derartige Schadenersatzansprüche sind aber von den geschädigten Gläubigern geltend zu machen und nicht vom Masseverwalter (vgl. Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht4, § 27 Tz 57; vgl. auch RIS-Justiz RS0049450; RS0023866).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150060.L07Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019