RS Vwgh 2019/4/25 Ra 2018/07/0465

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Veröffentlicht am 25.04.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1
WRG 1959 §121 Abs1
WRG 1959 §138 Abs1 lita

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0466Ra 2018/07/0467Ra 2018/07/0468Ra 2018/07/0469Ra 2018/07/0470Ra 2018/07/0471Ra 2018/07/0472

Rechtssatz

Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, gelten als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (VwGH 21.10.2010, 2007/07/0006; 12.10.1993, 91/07/0087).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L03

Im RIS seit

19.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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