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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0466Ra 2018/07/0467Ra 2018/07/0468Ra 2018/07/0469Ra 2018/07/0470Ra 2018/07/0471Ra 2018/07/0472Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0006 E 21. Oktober 2010 RS 3Stammrechtssatz
Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich zwar auch, aber nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht (Hinweis E 12. 10. 1993, 91/07/0087).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L02Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019