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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0466Ra 2018/07/0467Ra 2018/07/0468Ra 2018/07/0469Ra 2018/07/0470Ra 2018/07/0471Ra 2018/07/0472Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0067 E 27. April 2017 RS 3Stammrechtssatz
Es ist zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (vgl. B 20. Mai 2015, Ra 2015/04/0033). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (vgl. E 23. Juni 1994, 92/06/0239; E 21. September 2000, 99/06/0028).
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L01Im RIS seit
19.08.2019Zuletzt aktualisiert am
19.08.2019