RS Vwgh 2019/4/30 Ro 2016/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

E6J
67 Versorgungsrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BMSVG 2002 §11
BMSVG 2002 §6
BVergG 2006 §10 Z12
61996CJ0176 Lehtonen VORAB
62008CJ0271 Kommission / Deutschland
62014CJ0432 O / Bio Philippe Auguste VORAB

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2017/0010

Rechtssatz

Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (der auch Arbeitgeber ist) und einem Dritten über die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen ist auch dann nicht als Arbeitsvertrag (im Sinn des § 10 Z 12 BVergG 2006) anzusehen, wenn die zu veranlagenden Beiträge Entgeltbestandteile darstellen, die Arbeitnehmern auf Grund eines Arbeitsvertrages mit einem öffentlichen Auftraggeber zustehen. Der Dienstleister erbringt die hier fraglichen Leistungen nämlich nicht in einer - für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses charakteristischen - persönlichen Abhängigkeit vom bzw. in Unterordnung unter den Arbeitgeber (vgl. zur gegenständlichen Ausnahmebestimmung auch Frenz, Handbuch Europarecht Band 3 Beihilfe- und Vergaberecht, Rz. 2249 ff; allgemein zur Weisungsgebundenheit als Merkmal eines Arbeitsverhältnisses siehe die Urteile des EuGH 1.10.2015, O gegen Bio Philippe Auguste SARL, C-432/14, Rn. 22; sowie 13.4.2000, Jyri Lehtonen, C-176/96, Rn. 45). Der Umstand, dass letztlich die Arbeitnehmer durch die Leistung der BV-Kasse begünstigt werden, kann für sich genommen weder dazu führen, dass die Arbeitnehmer als Auftraggeber anzusehen sind (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 10.12.2009, 2005/04/0201), noch dazu, dass dadurch der entgeltliche Charakter des Vertrages in Frage gestellt werden könnte (siehe das Urteil EuGH 15.7.2010, Kommission/Deutschland, C-271/08 Rn. 80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040053.J04

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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