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E6JNorm
BMSVG 2002 §11Beachte
Rechtssatz
Ein Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (der auch Arbeitgeber ist) und einem Dritten über die Verwaltung und Veranlagung von Beiträgen ist auch dann nicht als Arbeitsvertrag (im Sinn des § 10 Z 12 BVergG 2006) anzusehen, wenn die zu veranlagenden Beiträge Entgeltbestandteile darstellen, die Arbeitnehmern auf Grund eines Arbeitsvertrages mit einem öffentlichen Auftraggeber zustehen. Der Dienstleister erbringt die hier fraglichen Leistungen nämlich nicht in einer - für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses charakteristischen - persönlichen Abhängigkeit vom bzw. in Unterordnung unter den Arbeitgeber (vgl. zur gegenständlichen Ausnahmebestimmung auch Frenz, Handbuch Europarecht Band 3 Beihilfe- und Vergaberecht, Rz. 2249 ff; allgemein zur Weisungsgebundenheit als Merkmal eines Arbeitsverhältnisses siehe die Urteile des EuGH 1.10.2015, O gegen Bio Philippe Auguste SARL, C-432/14, Rn. 22; sowie 13.4.2000, Jyri Lehtonen, C-176/96, Rn. 45). Der Umstand, dass letztlich die Arbeitnehmer durch die Leistung der BV-Kasse begünstigt werden, kann für sich genommen weder dazu führen, dass die Arbeitnehmer als Auftraggeber anzusehen sind (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 10.12.2009, 2005/04/0201), noch dazu, dass dadurch der entgeltliche Charakter des Vertrages in Frage gestellt werden könnte (siehe das Urteil EuGH 15.7.2010, Kommission/Deutschland, C-271/08 Rn. 80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040053.J04Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021