RS Vwgh 2019/4/30 Ro 2016/04/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

E6A
E6J
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen
57/01 Versicherungsaufsicht
67 Versorgungsrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BMSVG 2002 §16
BMSVG 2002 §18 Abs1
BMSVG 2002 §18 Abs2
BVergG 2006 §16 Abs1 Z2
BWG 1993 §1 Abs1 Z21
VAG 2016 §6
62008CJ0271 Kommission / Deutschland
62016TJ0308 Marsh / EUIPO (ClaimsExcellence)

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: EU 2017/0010

Rechtssatz

Das betriebliche Vorsorgekassengeschäft erfordert keine Konzession nach dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG 2016), sondern eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (siehe § 18 Abs. 1 BMSVG). Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen sind daher Bankgeschäfte. Die vom Arbeitgeber im Weg des zuständigen Sozialversicherungsträgers an die BV-Kasse zu überweisenden Entgeltbeiträge sind - abgesehen von den von der BV-Kasse einzubehaltenden Verwaltungskosten - nicht als Gegenleistung für die von der BV-Kasse zu erbringende Leistung anzusehen. Die Beiträge sind vielmehr von der BV-Kasse treuhändig zu halten und zu verwalten (§ 18 Abs. 2 BMSVG) und im Fall der Geltendmachung des Anspruchs an den Anwartschaftsberechtigten (den Arbeitnehmer) zu leisten (§ 16 BMSVG). Die Gegenleistung (und damit das Entgelt) für die Erbringung der Verwaltungs- und Veranlagungsdienstleistung durch die BV-Kasse besteht allein in den einzubehaltenden Verwaltungskosten. Die BV-Kasse übernimmt mit dem Beitrittsvertrag auch kein Risiko, weil jeder Anspruchsberechtigte die ihm zukommende Leistung (abzüglich der Verwaltungskosten und zuzüglich der Veranlagungsergebnisse) selbst (ohne Verteilung von Risiken auf eine Gemeinschaft) finanziert und die Auszahlung der Abfertigung (der Leistungsfall) nicht von einer Risikoverwirklichung (somit einem Versicherungsfall) abhängt (vgl. dazu, dass der wesentliche Inhalt eines Versicherungsvertrages in der Übernahme eines Risikos besteht, das Urteil EuG 9.3.2017, Marsh GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, T-308/16, Rn. 37; auch im Urteil vom 15.7.2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, Rn. 58, stellt der EuGH auf die "Verteilung der Risiken (ab), auf der jede Versicherungstätigkeit beruht"). Da somit keine Versicherungsprämie vorliegt, sind für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes als Entgelt allein die von der BV-Kasse einzubehaltenden Verwaltungskosten heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040053.J00

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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