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E6ANorm
BMSVG 2002 §16Beachte
Rechtssatz
Das betriebliche Vorsorgekassengeschäft erfordert keine Konzession nach dem Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (VAG 2016), sondern eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (siehe § 18 Abs. 1 BMSVG). Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen sind daher Bankgeschäfte. Die vom Arbeitgeber im Weg des zuständigen Sozialversicherungsträgers an die BV-Kasse zu überweisenden Entgeltbeiträge sind - abgesehen von den von der BV-Kasse einzubehaltenden Verwaltungskosten - nicht als Gegenleistung für die von der BV-Kasse zu erbringende Leistung anzusehen. Die Beiträge sind vielmehr von der BV-Kasse treuhändig zu halten und zu verwalten (§ 18 Abs. 2 BMSVG) und im Fall der Geltendmachung des Anspruchs an den Anwartschaftsberechtigten (den Arbeitnehmer) zu leisten (§ 16 BMSVG). Die Gegenleistung (und damit das Entgelt) für die Erbringung der Verwaltungs- und Veranlagungsdienstleistung durch die BV-Kasse besteht allein in den einzubehaltenden Verwaltungskosten. Die BV-Kasse übernimmt mit dem Beitrittsvertrag auch kein Risiko, weil jeder Anspruchsberechtigte die ihm zukommende Leistung (abzüglich der Verwaltungskosten und zuzüglich der Veranlagungsergebnisse) selbst (ohne Verteilung von Risiken auf eine Gemeinschaft) finanziert und die Auszahlung der Abfertigung (der Leistungsfall) nicht von einer Risikoverwirklichung (somit einem Versicherungsfall) abhängt (vgl. dazu, dass der wesentliche Inhalt eines Versicherungsvertrages in der Übernahme eines Risikos besteht, das Urteil EuG 9.3.2017, Marsh GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, T-308/16, Rn. 37; auch im Urteil vom 15.7.2010, Kommission/Deutschland, C-271/08, Rn. 58, stellt der EuGH auf die "Verteilung der Risiken (ab), auf der jede Versicherungstätigkeit beruht"). Da somit keine Versicherungsprämie vorliegt, sind für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes als Entgelt allein die von der BV-Kasse einzubehaltenden Verwaltungskosten heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016040053.J00Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
24.09.2021