RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1

Rechtssatz

Darin, dass der steuerliche Vertreter die im Wege von FinanzOnline bereit gestellten Bescheide selbst abruft, kann ein wirksames Kontrollsystem nicht erblickt werden, werden doch - wie im Wiedereinsetzungsantrag selbst ausgeführt wird - nicht alle Bescheide in diesem Wege bereitgestellt. Wenn das Bundesfinanzgericht vor diesem Hintergrund von einem die Wiedereinsetzung ausschließenden, den minderen Grad des Versehens überschreitenden Verschulden ausgegangen ist, so liegt keine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150042.L03

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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