RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2019/15/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0137 E 14. Oktober 2015 RS 2(hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl etwa VwGH vom 26. Mai 1999, 99/03/0029, mwN, und vom 23. November 2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl VwGH vom 27. Februar 1996, 95/08/0259, und vom 2. Juli 2010, 2010/17/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150042.L01

Im RIS seit

09.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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