Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/17/0137 E 14. Oktober 2015 RS 2(hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Der Begriff des minderen Grads des Versehens wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl etwa VwGH vom 26. Mai 1999, 99/03/0029, mwN, und vom 23. November 2009, 2009/03/0089). Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl VwGH vom 27. Februar 1996, 95/08/0259, und vom 2. Juli 2010, 2010/17/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150042.L01Im RIS seit
09.08.2019Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019