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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/15/0102 E 3. April 2019 RS 5Stammrechtssatz
Die in § 11 Abs. 2 KommStG 1993 normierte Pflicht zur Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer stellt nicht zugleich auch eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd § 119 BAO dar. Die Unterlassung der Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer erfüllt daher nicht den Tatbestand des § 15 Abs. 1 KommStG 1993.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150007.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019