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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/15/0033 B 29. März 2017 RS 3Stammrechtssatz
Die in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellung des Bundesfinanzgerichts ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen. Ob die Beweiswürdigung in dem Sinne materiell richtig ist, dass die Ergebnisse mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen, entzieht sich der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa VwGH vom 28. Oktober 2010, 2009/15/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150029.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019