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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §187 Abs1Rechtssatz
Nach § 187 Abs. 1 BVergG 2006 hat die Vergabe an einen geeigneten Bieter zu erfolgen. Ein Mangel der Leistungsfähigkeit, der bei einem mehrstufigen Verfahren erst in einer späteren Stufe zutage tritt, ist auch dann aufzugreifen, wenn die Eignung bereits in der ersten Stufe geprüft worden ist (vgl. dazu, dass die Eignung nicht verloren gehen darf, die Erläuterungen zur Regelung für öffentliche Auftraggeber in § 69 BVergG 2006, RV 1171 BlgNR 22. GP, 61).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040196.L03Im RIS seit
06.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019