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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Soweit die Bieterin (die Revisionswerberin) eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme einmahnt, ist zwar festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bei einem Aufgreifen eines Ausscheidensgrundes, der nicht bereits Gegenstand einer Ausscheidensentscheidung des Auftraggebers war, das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs zu beachten hat. Dem Antragsteller im Nachprüfungsverfahren muss Gelegenheit gegeben werden, die Stichhaltigkeit des (vom Verwaltungsgericht angenommenen) Ausscheidensgrundes anzuzweifeln. Dazu hat die Behörde dem Antragsteller vorzuhalten, welchen Sachverhalt sie als Ausscheidensgrund heranzuziehen beabsichtige (vgl. zu allem VwGH Ra 2016/04/0104 bis 0107; 2007/04/0012; jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040196.L01Im RIS seit
06.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019