RS Vwgh 2019/4/30 Ra 2018/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/04/0012 E 12. Mai 2011 VwSlg 18122 A/2011 RS 4(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vom Auftraggeber bekannt gegebenen Ausscheidung kann die Vergabekontrollbehörde Ausscheidensgründe, die der Auftraggeber der Ausscheidung nicht zu Grunde gelegt hat, berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus § 325 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006, wonach eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers (nur dann) für nichtig zu erklären ist, wenn (u.a.) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Letzteres wäre nicht der Fall, wenn die Ausscheidung zumindest im Ergebnis (also aus anderen als vom Auftraggeber herangezogenen Gründen) rechtmäßig ist. Dabei hat die Behörde die Wahrung des Parteiengehörs zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040196.L00

Im RIS seit

06.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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