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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §129Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0012 E 12. Mai 2011 VwSlg 18122 A/2011 RS 4(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Auch bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vom Auftraggeber bekannt gegebenen Ausscheidung kann die Vergabekontrollbehörde Ausscheidensgründe, die der Auftraggeber der Ausscheidung nicht zu Grunde gelegt hat, berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus § 325 Abs. 1 Z. 2 BVergG 2006, wonach eine gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers (nur dann) für nichtig zu erklären ist, wenn (u.a.) die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Letzteres wäre nicht der Fall, wenn die Ausscheidung zumindest im Ergebnis (also aus anderen als vom Auftraggeber herangezogenen Gründen) rechtmäßig ist. Dabei hat die Behörde die Wahrung des Parteiengehörs zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018040196.L00Im RIS seit
06.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019