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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §56 Abs12Rechtssatz
§ 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 - zur Gänze - außer Kraft getreten. Zwar sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Damit ist für einen Drittstaatsangehörigen nichts gewonnen, wenn er sich auch nach der alten Rechtslage im damaligen Aufenthaltsverbotsaufhebungs verfahren nicht mit Erfolg auf die Verfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 berufen konnte (VwGH 30.6.2016, Ra. 2016/21/0050; VwGH 7.11.2012, 2012/18/0052).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210121.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019