RS Vwgh 2019/5/16 Ra 2019/21/0036

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Veröffentlicht am 16.05.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §7 Abs1
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0097 E 21. April 1997 RS 2(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als "Negation des Vorsatzes"

folgt, daß bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines

Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem

Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist

der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf

Fahrlässigkeit beruht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210036.L00

Im RIS seit

07.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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