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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/17/0097 E 21. April 1997 RS 2(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Aus dem Wesen des Tatbildirrtums als "Negation des Vorsatzes"
folgt, daß bei einem Tatbildirrtum eine Bestrafung wegen eines
Vorsatzdeliktes in keinem Fall in Betracht kommt. Bei einem
Tatbildirrtum hinsichtlich eines Fahrlässigkeitsdeliktes ist
der Täter aber dann strafbar, wenn der Tatbildirrtum auf
Fahrlässigkeit beruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210036.L00Im RIS seit
07.08.2019Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019