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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
LDG 1984 §87 Abs1Rechtssatz
Das VwG erblickte in dem inkriminierten Tatverhalten schon objektiv keine Dienstpflichtverletzung und ging überdies vom Fehlen des erforderlichen Verschuldens aus. Es hob die Entscheidung als rechtswidrig auf und stellte das Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 ein. Dabei übersieht es allerdings, dass in diesem Verfahrensstadium das Disziplinarverfahren nicht mehr einzustellen, sondern entweder ein Schuld- oder ein Freispruch nach § 95 Abs. 2 LDG 1987 zu fällen gewesen wäre (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036, zum insoweit vergleichbaren BDG 1979).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090005.J01Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019