RS Vwgh 2019/5/22 Ro 2019/09/0005

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §87 Abs1
LDG 1984 §95 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Das VwG erblickte in dem inkriminierten Tatverhalten schon objektiv keine Dienstpflichtverletzung und ging überdies vom Fehlen des erforderlichen Verschuldens aus. Es hob die Entscheidung als rechtswidrig auf und stellte das Verfahren gemäß § 87 Abs. 1 LDG 1984 ein. Dabei übersieht es allerdings, dass in diesem Verfahrensstadium das Disziplinarverfahren nicht mehr einzustellen, sondern entweder ein Schuld- oder ein Freispruch nach § 95 Abs. 2 LDG 1987 zu fällen gewesen wäre (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0036, zum insoweit vergleichbaren BDG 1979).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090005.J01

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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