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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Betreff
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Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des P H in K, vertreten durch Mag. Wolfgang Maier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 13/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 25. Februar 2019, Zl. E 015/10/2019.001/005, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 2018 wurde dem Revisionswerber die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes "Baumeister" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 entzogen.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (Verwaltungsgericht) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 In seinen Feststellungen führt das Verwaltungsgericht acht gegen den Revisionswerber gerichtete Straferkenntnisse aus dem Zeitraum 2013 bis 2018 an, die jeweils unterschiedliche Verwaltungsübertretungen betreffen.
4 In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, im Zusammenhang mit zwei der festgestellten Verwaltungsübertretungen sei eine Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen vorgelegen, weshalb diese zwei Übertretungen des Revisionswerbers schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 darstellen würden. Wegen der darüber hinausgehenden mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen baurechtliche Bestimmungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die sich für einen Baumeister aus den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen in einem Zeitraum von fünf Jahren wiederholt verletzt habe. Diese Tathandlungen würden in ihrer Gesamtheit auch das Tatbestandselement der schwerwiegenden Verstöße erfüllen.
5 Die Rechtfertigung des Revisionswerbers, er habe einzelne der Bauvorhaben nicht selbst ausgeführt, ändere nichts an der Beurteilung, zumal die Verantwortung des Gewerbetreibenden unabhängig davon bestehe, wer die konkreten Arbeiten tatsächlich ausführe.
6 Aus diesen schwerwiegenden Verstößen ergebe sich die zwingende Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit für die Ausübung des Baumeistergewerbes, welche die Annahme der Erfüllung des Tatbestandes des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 rechtfertige. 7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung der Beschwerde abzuändern, in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und/oder aufzuheben.
8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 11 4.1. Insofern die Revision zur Begründung der Zulässigkeit vorbringt, die festgestellte Häufigkeit der Übertretungen und die weitere Feststellung von zwei Fällen mit Gefahr für Leib und Leben reichten für die Annahme der Erfüllung des in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 festgelegten Tatbestandes nicht aus, ist ihr zu entgegnen: Das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen (ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2018/04/0135). Ob die jeweils festgestellten Verstöße als "schwerwiegende Verstöße" iSd § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu beurteilen sind, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 10. Oktober 2016, Ra 2016/04/0110, mwN).
12 4.2. Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung weiter vor, das Verwaltungsgericht habe das Parteiengehör des Revisionswerbers verletzt, weil dieser erst in der mündlichen Verhandlung mit einer ergänzenden Mitteilung der Behörde betreffend das Vorliegen weiterer Straferkenntnisse konfrontiert worden sei. Es sei ihm jedoch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt worden sei.
13 Dem ist Folgendes zu erwidern: Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 9.10.2014, Ra 2014/18/0036). Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - der Revisionswerber im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für ihn günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können. Dies bleibt die Revision schuldig, wenn dort lediglich behauptet wird, es sei nicht möglich gewesen, auszuführen, dass die Straferkenntnisse insgesamt nicht ausreichen würden, um die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zu entziehen. Dies ist kein Tatsachenvorbringen sondern vielmehr ein Rechtsvorbringen betreffend die in diesem Verfahren zentrale Rechtsfrage. Eine allenfalls relevante Verletzung des Parteiengehörs erstreckt sich jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2019
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040053.L00Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019