RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0056

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Rechtssatz

Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH 17.3.1998, 97/04/0139, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 97/04/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L02

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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