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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Rechtssatz
Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden (vgl. VwGH 17.3.1998, 97/04/0139, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 97/04/0063).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L02Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019