RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs1
GewO 1994 §74 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/04/0025 B 22. April 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Bei fehlender räumlicher und zeitlicher Trennung einer Betriebsanlage, die sowohl einem gewerblichen als auch einem nichtgewerblichen Zweck dient, unterliegt die gesamte Betriebsanlage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 (Hinweis Erkenntnisse vom 10. April 1984, 83/04/0295, VwSlg 11399 A/1984, und vom 17. April 1998, 96/04/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L01

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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