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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §4Rechtssatz
§ 4 GewO 1994 ist Teil jener Bestimmungen der Gewerbeordnung, die deren Geltungsbereich zum Gegenstand haben. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GewO 1994 sind "(d)ie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" unter anderem dann "nicht anzuwenden", wenn "lediglich" die Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer abgestellt werden. Damit wird eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO 1994 normiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L00Im RIS seit
02.08.2019Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019