RS Vwgh 2019/5/22 Ra 2017/04/0056

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Veröffentlicht am 22.05.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §4
GewO 1994 §4 Abs4

Rechtssatz

§ 4 GewO 1994 ist Teil jener Bestimmungen der Gewerbeordnung, die deren Geltungsbereich zum Gegenstand haben. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 GewO 1994 sind "(d)ie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" unter anderem dann "nicht anzuwenden", wenn "lediglich" die Kraftfahrzeuge der Arbeitnehmer abgestellt werden. Damit wird eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO 1994 normiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L00

Im RIS seit

02.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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