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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §224Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/15/0033 E 28.05.2019Rechtssatz
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten (vgl. VwGH 10.5.2010, 2009/16/0226). Durch § 248 BAO ist dem Haftenden allerdings ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150032.L03Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019