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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe die Verpflichtung zur gemeinsamen Führung sämtlicher beim BVwG anhängiger Beschwerdeverfahren der Revisionswerber als Familienangehörige (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) verletzt, weil die Verfahren von unterschiedlichen Richtern entschieden worden seien, machen die Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa zuletzt VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rn. 11, mwN). Über die Beschwerden der Revisionswerber wurde - wenn gleich von unterschiedlichen Entscheidungsorganen - vom BVwG gleichförmig entschieden, indem in der Sache keinem Revisionswerber ein Schutzstatus zugesprochen und damit dem Ziel der Vorschrift des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, allen Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus zu gewähren, entsprochen wurde. Insofern ist durch die gleichförmigen Entscheidungen in sämtlichen Beschwerdeverfahren der Revisionswerber auch die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht gefährdet. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt somit die für die Zulässigkeit der Revisionen notwendige Relevanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010204.L04Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019