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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Rechtssatz
§ 34 AsylG 2005 dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbem im Familienverband. Ziel dieser Vorschrift ist es, Familienangehörigen (iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Es erhalten alle Familienangehörigen einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienangehörigen anzuwenden. Das gemeinsame Führen aller offener Verfahren beim BFA bzw. im Beschwerdeverfahren beim BVwG, sofern diese gleichzeitig jeweils dort anhängig sind, hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird (vgl. VwGH 15.11.2018, Ro 2018/19/0004, mit Hinweis auf die jeweils dort auszugsweise wiedergegebenen Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, BGB1. I Nr. 100/2005, RV 952 BlgNR 22. GP, 54, bzw. Erläuterungen zu der Vorgängerregelung des § 10 Asylgesetz 1997 idF der Asy1G-Novelle 2003, RV 120 B1gNR
22. GP, 15; sowie mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018010204.L03Im RIS seit
08.08.2019Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019